Berichtsvorlage - M/18/1033

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Bezug

Kein Bezug

Reduzieren

Sachverhalt

 

Der Regionalplan Ruhr als teilräumlicher Raumordnungsplan in NRW ist durch das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) am 12.06.2026 für unwirksam erklärt worden. Das Urteil des OVG NRW ist Folge der Normenkontrollklage des Kreises Wesels, der kreisangehörigen Kommunen Kamp-Lintfort, Rheinberg, Neukirchen-Vluyn, Alpen, Hünxe und Hamminkeln, privater Grundstückseigentümer und eines am Niederrhein tätigen rohstoffgewinnenden Unternehmens. In der Pressemitteilung des OVG RNW wird dazu ausgeführt:

 

„Nach Durchführung von insgesamt drei Beteiligungsverfahren wurde der Regionalplan Ruhr am 10.11.2023 beschlossen und am 28.02.2024 bekannt gemacht. Er löste die bis dahin für das Verbandsgebiet des Regionalverbands Ruhr geltenden insgesamt fünf Regionalpläne ab. Der Regionalplan regelt unter anderem, dass Abgrabungen von Lockergesteinen, wie etwa Kies und Kiessand, nur innerhalb der zeichnerisch festgelegten Bereiche durchgeführt werden dürfen; außerhalb dieser Bereiche sind solche Abgrabungen ausgeschlossen. Von dieser Ausschlusswirkung sieht der Regionalplan für bestimmte Fallkonstellationen wiederum Ausnahmen vor. Gegen diese Planaussagen sowie die Festlegungen der Abgrabungsbereiche wenden sich die Antragsteller mit ihren Normenkontrollen. Neben formellen Mängeln machen sie geltend, dem Plangeber (Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr, auch als „Ruhrparlament“ bekannt) seien bei der Festlegung der Abgrabungsbereiche beachtliche Abwägungsfehler unterlaufen. Schwerpunkt ihrer Rügen ist dabei die vom Plangeber angestellte Prognose über den zu sichernden Rohstoffbedarf und die Ausarbeitung des Plankonzepts. Beides bildete die Grundlage für die Anzahl bzw. den Umfang der im Regionalplan festgelegten Abgrabungsbereiche. 

Das erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollanträgen stattgegeben. Der Vorsitzende des 22. Senats führte in der mündlichen Urteilsbegründung unter anderem aus: Der Regionalplan Ruhr ist jedenfalls deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die Bekanntmachungen des ersten Beteiligungsverfahrens die unzulässige Einschränkung enthielten, dass handschriftliche Stellungnahmen nur berücksichtigt werden könnten, sofern sie in lesbaren Druckbuchstaben verfasst worden seien. Darüber hinaus beruht die Festlegung der Abgrabungsbereiche für Lockergesteine auf mehreren beachtlichen Abwägungsfehlern. Insbesondere hat der Plangeber seine Prognose über den zukünftigen Rohstoffbedarf, der durch die Festlegung der Abgrabungsbereiche gesichert werden soll, auf einer im Zeitpunkt des Beschlusses über den Regionalplan Ruhr nicht mehr hinreichend tragfähigen, insbesondere nicht mehr aktuellen Tatsachengrundlage getroffen. Ferner hat er diejenigen Rohstoffmengen, die auf der Grundlage der im Regionalplan enthaltenen fünf Ausnahmevorschriften oder im Zusammenhang mit anderen Rohstoffen (sogenannte stille Reserven) abgegraben werden können, bei seinen Berechnungen zu Unrecht gänzlich unberücksichtigt gelassen. Die festgestellten Fehler führen dazu, dass der Regionalplan Ruhr insgesamt (und nicht nur teilweise) unwirksam ist.“

 

Das Urteil des OVG NRW ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zwar nicht zugelassen, hiergegen kann der Regionalverband Ruhr (RVR) als Beklagte aber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Aus einer Erstinformation des RVR ergibt sich, dass der Regionalverband nun zunächst die schriftliche Begründung des Urteils abwarten wird, um dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Bis das Urteil des OVG NRW rechtskräftig ist, bleibt der Regionalplan Ruhr schwebend wirksam und ist zunächst weiter zu beachten.

 

Für die Stadt Oberhausen bedeutet das Urteil zunächst, dass planungsrechtliche Verfahren mit raumbedeutsamen Wirkungen, also diese bei denen die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze zu berücksichtigen sind, ebenfalls unter dem Vorbehalt der eventuell eintretenden Unwirksamkeit stehen. Dies ist insbesondere bei Änderungsverfahren des gemeinsamen Flächennutzungsplans (GFNP), aber in Folge auch bei anderen Bauleitplanverfahren, von Relevanz und wird in Abstimmung mit den Beteiligten erörtert; über das Prüfergebnis wird berichtet. Aktuell befindet sich in Oberhausen lediglich die Flächennutzungsplanänderung "Grünzug Neue Mitte" im Verfahren, welche vor dem Hintergrund der vorgenannten Rechtsprechung als unkritisch bewertet wird. Bestehende und rechtskräftige Bebauungspläne und die derzeitigen Darstellungen des GFNP sind zunächst nicht betroffen. Sofern das Urteil des OVG NRW Rechtskraft erhält, ist zu prüfen, welche regionalen Zielaussagen für das Stadtgebiet zu betrachten sind. Mit Verbandsbeschluss des Regionalplan Ruhr mit seiner Bekanntmachung am 28.02.2024 ist gemäß Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) in seiner Fassung von 16.07.2021 der zuvor für das Stadtgebiet der Stadt Oberhausen geltende Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) in den GFNP der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr übergeleitet worden, die Regionalplanungskompetenz der sechs Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen endete mit Beschluss über den Regionalplan Ruhr. Der RFNP ist damit vermutlich nicht mehr anwendbar.

 

Mit Aufstellung des RFNP wurde das Gebiet der Stadt Oberhausen aus dem Geltungsbereich des bis dato bestehenden Gebietsentwicklungsplan 99 (GEP 99) der Bezirksregierung Düsseldorf herausgelöst. Der GEP 99 ist mittlerweile für das Gebiet der Bezirksregierung Düsseldorf vom Regionalplan Düsseldorf (RPD) abgelöst worden, die Stadt Oberhausen wurde entsprechend im derzeit geltenden RPD nicht mehr planerisch betrachtet. Ob hier dann die Festlegungen des GEP 99 anzuwenden sind, muss geprüft werden. Die Regionalplanungskompetenz verbleibt trotz gerichtlicher Feststellung der Unwirksamkeit nach § 6 des LPlG NRW beim RVR.

 

Die Verwaltung wird zunächst die eingeleiteten Bauleitplanverfahren unter Beachtung des Regionalplan Ruhr fortführen. Verfahren mit Änderungsbedarf des GFNP müssen konkret auf Durchführbarkeit geprüft werden. Im Übrigen ist zunächst abzuwarten, ob das Urteil des OVG NRW zur Rechtskraft kommt. Über die weiteren Auswirkungen wird nach Bedarf weiter berichtet, die Verwaltung wird mit sich mit der Bezirksregierung Düsseldorf und dem RVR über das weitere Vorgehen abstimmen.

 

Vgl. OVG Münster: Aktenzeichen: 22 D 33/24.NE, 22 D 261/24.NE und 22 D 75/25.NE

Reduzieren

Anlagen

Loading...