Beschlussvorlage - B/18/0921
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuaufstellung des Landschaftsplans der Stadt Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umwelt
- Bearbeitung:
- Markus Werntgen-Orman
- Verantwortung:
- Herr Werntgen-Orman, Herr Dr. Palotz, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat finanzielle Konsequenzen (siehe Sachverhalt); Drucksache hat klimatische Konsequenzen (siehe Anlage "Klimacheck")
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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11.06.2026
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Erledigt
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Stadtplanungs- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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08.07.2026
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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13.07.2026
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt:
- Die Neuaufstellung des Landschaftsplans für das gesamte Stadtgebiet auf Grundlage von § 11 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie gemäß § 14 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) in den jeweils geltenden Fassungen, um die natürlichen Lebensgrundlagen nachhaltig zu sichern, die Stadt klimaresilient weiterzuentwickeln und die Lebensqualität für zukünftige Generationen zu stärken.
- Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur Neuaufstellung des Landschaftsplans einzuleiten, die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der Naturschutzverbände -sowie der Öffentlichkeit gemäß §§ 15 und 16 LNatSchG NRW vorzubereiten und durchzuführen, erforderliche Fachgutachten zu beauftragen sowie die politischen Gremien regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens zu informieren.
- Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Die benötigten Finanzmittel wurden bereits im Bereich 2-2 / Umwelt unter dem Auftrag: 220013020190 / Landschaftsentwicklung und Artenschutz, Kostenart: 529100 - Sonstige Aufwendungen für Dienstleistungen / Fortführung Landschaftsplan eingeplant.
Sachverhalt
Ausgangslage
Oberhausen steht wie viele Großstädte vor tiefgreifenden Herausforderungen: Der Klimawandel mit längeren Hitzeperioden und zunehmenden Starkregenereignisse, Flächenknappheit, steigender Nutzungsdruck auf Grünräume und der Verlust biologischer Vielfalt verändern unsere Stadt bereits heute spürbar. Gleichzeitig wächst das Bedürfnis der Menschen nach wohnortnaher Erholung, nach Naturerlebnissen und nach einer lebenswerten, klimaangepassten Stadt.
Die Stadt Oberhausen ist gemäß § 7 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) als kreisfreie Stadt Trägerin der Landschaftsplanung und gesetzlich verpflichtet, für ihr Stadtgebiet einen Landschaftsplan aufzustellen und als Satzung zu beschließen. Der derzeit gültige Landschaftsplan der Stadt Oberhausen stammt aus dem Jahr 1996 – aus einer Zeit, in der viele der heutigen Herausforderungen noch nicht absehbar waren. Seitdem haben sich rechtliche Rahmenbedingungen, wissenschaftliche Erkenntnisse und gesellschaftliche Anforderungen grundlegend verändert.
Heute geht es nicht mehr allein darum, Natur zu schützen. Es geht darum, die Lebensqualität einer dicht besiedelten Stadt langfristig zu sichern, Freiräume als wertvolle Klima- und Erholungsräume zu stärken und Oberhausen widerstandsfähig für kommende Generationen zu machen.
Die Neuaufstellung des Landschaftsplans bietet daher die Chance, Natur, Klima, Stadtentwicklung und Erholung gemeinsam zu denken und eine nachhaltige Perspektive für das gesamte Stadtgebiet zu entwickeln. Sie daher nicht nur eine gesetzliche Pflichtaufgabe – sie ist eine Investition in die Zukunftsfähigkeit der Stadt und in die Lebensqualität der Bürger/innen.
Freiraumentwicklung in Oberhausen – Natur als Lebensraum und Lebensqualität
Oberhausen verfügt – insbesondere im südlichen Stadtgebiet – nur über begrenzte Frei- und Grünflächen. Gerade deshalb kommt ihnen eine besondere Bedeutung zu: als Rückzugsraum für Tiere und Pflanzen und als unverzichtbare Bausteine einer klimaangepassten Stadt. Sie übernehmen wichtige Funktionen als natürliche Klimaanlagen, Wasserspeicher und Orte der Erholung für die Menschen. Was heute geschützt und entwickelt wird, entscheidet maßgeblich darüber, wie lebenswert Oberhausen in Zukunft sein wird.
Der Druck auf diese Flächen hat in den vergangenen Jahrzehnten deutlich zugenommen. Stadtentwicklung, Infrastrukturprojekte und veränderte Freizeitnutzungen führen dazu, dass sensible Natur- und Erholungsräume immer stärker belastet werden.
Zum Schutz dieser ökologisch hochwertigen Bereiche mussten daher in jüngerer Vergangenheit bereits unterschiedliche regulierende Maßnahmen ergriffen werden, wie bspw. die Einrichtung einer Besucherlenkung im Reinersbachtal oder die Schutzmaßnahmen am Feuchtbiotop der Halde Alstaden. In Kombination mit einer entsprechenden Öffentlichkeitsinformation kann so ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Naturschutz und Naherholung sichergestellt werden.
Die Neuaufstellung des Landschaftsplans soll deshalb nicht nur bestehende Naturflächen sichern, sondern einen gesamtstädtischen Prozess der Freiraumentwicklung aus der Perspektive verschiedener Fachdisziplinen anstoßen. Ziel ist eine grüne, vernetzte und lebenswerte Stadt, in der Natur geschützt, gleichzeitig aber – wo immer möglich – für die Menschen erlebbar bleibt.
Zielsetzungen für das Stadtgebiet Oberhausen
Als eine der dicht besiedelten Großstädte Deutschlands ist Oberhausen in besonderem Maße auf funktionierende Grün- und Freiräume angewiesen. Sie übernehmen zentrale Aufgaben für:
- den Schutz von Arten und Lebensräumen,
- die Verbesserung des Stadtklimas,
- die Anpassung an zunehmende Hitze- und Starkregenereignisse,
- die wohnungsnahe Erholung der Bevölkerung sowie
- die Vernetzung von Natur- und Freiräumen innerhalb des Stadtgebietes.
Damit leistet der Landschaftsplan einen wichtigen Beitrag zu den Zielen des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts Oberhausen (ISTEK 2023), insbesondere zur:
- Reduzierung der CO2-Emissionen,
- Stärkung der blau-grünen Infrastruktur,
- Verringerung des Flächenverbrauchs,
- Reduzierung von Umweltbelastungen sowie
- Verbesserung der Klimaanpassung.
Der Landschaftsplan schafft dabei nicht nur naturschutzfachliche Grundlagen, sondern auch Planungssicherheit für zukünftige Entwicklungen. Die kommunale Planungshoheit und die Möglichkeiten der städtebaulichen Entwicklung bleiben hiervon unberührt.
Die konkrete Ausgestaltung dieser Zielsetzungen erfolgt im weiteren Verfahren auf Grundlage fachlicher Gutachten sowie unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange, der betroffenen Nutzergruppen und der Öffentlichkeit.
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich eines Landschaftsplans erstreckt sich gemäß § 7 Abs. 1 und 2 LNatSchG NRW grundsätzlich auf den baulichen Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Dies entspricht ca. 35 % der Städtefläche Oberhausens (ca. 27 km²).
Soweit es aus naturschutzfachlicher Sicht erforderlich ist, können auch weitere Flächen einbezogen werden. Die konkrete Abgrenzung des Geltungsbereiches des Landschaftsplans wird im weiteren Verfahren abzustimmen und in einer Übersichtskarte darzustellen sein.
Inhalte des Landschaftsplans
Die Inhalte des Landschaftsplans sind im Landesnaturschutzgesetz NRW sowie in der entsprechenden Durchführungsverordnung geregelt.
Der Landschaftsplan enthält insbesondere:
- die Darstellung von Entwicklungszielen für Natur und Landschaft
- die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (z. B. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile)
- die Kennzeichnung der Bestandteile des Biotopverbundes
- Regelungen zur Entwicklung, Pflege und Wiederherstellung von Natur und Landschaft
- Maßnahmen zur Entwicklung ökologisch bedeutsamer Landschaftsstrukturen
- Maßnahmen zur Renaturierung von Gewässern
- Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Landschaftsbildes
- Maßnahmen zur Förderung einer naturverträglichen Erholung.
Darüber hinaus können gesetzlich geschützte Biotope sowie weitere nach anderen Rechtsvorschriften geschützte Flächen nachrichtlich übernommen werden.
Verfahren
Das Verfahren zur Aufstellung eines Landschaftsplans ist im Landesnaturschutzgesetz NRW geregelt und orientiert sich in seinem Ablauf an den Verfahrensschritten der Bauleitplanung.
Wesentliche Verfahrensschritte sind:
- Aufstellungsbeschluss durch den Rat der Stadt
- Erarbeitung eines Vorentwurfs des Landschaftsplans
- frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
- Auswertung der Stellungnahmen und Erarbeitung eines Planentwurfs
- Beschluss über die öffentliche Auslegung
- öffentliche Auslegung des Planentwurfs
- Prüfung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt
- Anzeige bei der höheren Naturschutzbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf)
- Inkrafttreten durch ortsübliche Bekanntmachung.
Aufgrund der Größe des Stadtgebietes, der erforderlichen Fachgutachten sowie der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsverfahren ist erfahrungsgemäß von einer mehrjährigen Bearbeitungsdauer auszugehen. Vergleichbare Verfahren in anderen Städten des Ruhrgebietes haben in der Regel einen Zeitraum von etwa fünf bis sieben Jahren in Anspruch genommen.
Kosten
Für die Neuaufstellung des Landschaftsplans entstehen Aufwendungen insbesondere für:
- die Erstellung erforderlicher Fachgutachten (z. B. Biotopkartierung, Artenschutz),
- die Beauftragung eines qualifizierten Planungsbüros zur fachlichen Erarbeitung des Landschaftsplans,
- Moderations- und Beteiligungsformate im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Gemäß § 23 HOAI werden die Grundleistungen bei Landschaftsplänen in vier Leistungsphasen unterteilt und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 HOAI bewertet:
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Leistungsphase 1:
- Klärung der Aufgabenstellung und Ermittlung des Leistungsumfangs = 3 %
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Leistungsphase 2:
- Ermitteln der Planungsgrundlagen = 37 %
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Leistungsphase 3:
- Vorläufige Fassung = 50 %
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Leistungsphase 4:
- Abgestimmte Fassung = 10 %
Die derzeitige Kostenschätzung beläuft sich auf ca. 280.000 € über einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren. Diese Kosten entstehen gestaffelt im Verlauf des Planungsprozesses.
Die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel sind bereits im Bereich 2-2 / Umwelt in den jeweiligen Haushaltsjahren unter dem Auftrag 220013020190 - Landschaftsentwicklung und Artenschutz, Kostenart: 529100 - Sonstige Aufwendungen für Dienstleistungen / Fortführung Landschaftsplan eingeplant worden.
Nach Inkrafttreten des Landschaftsplans können darüber hinaus Mittel für die Umsetzung einzelner Maßnahmen erforderlich werden. Hierfür sollten nach Inkrafttreten des Landschaftsplans entsprechende jährliche Mittel in Höhe von 10.000 € im städtischen Haushalt vorgesehen werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,4 MB
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2
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(wie Dokument)
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486,3 kB
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