Beschlussvorlage - B/16/1286-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Zustimmung zur Leistung einer außerplanmäßigen Aufwendung im Produktbereich 15 "Wirtschaft und Tourismus"
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stabsstelle Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Michael Pfitzner
- Verantwortung:
- Willecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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30.11.2015
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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14.12.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt stimmt der Leistung einer außerplanmäßigen Aufwendung im Produktbereich 15 „Wirtschaft und Tourismus“ für die Abschreibung einer nicht realisierbaren Forderung aus dem Geschäftsjahr 2014 (Gewinnausschüttung OGM) im Haushaltsjahr 2015 wie folgt zu:
Auftrag | Bezeichnung | Sachkonto | Bezeichnung | Betrag in EUR |
950015041400 | OGM | 573 100 | Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens | 500.000,-- |
Deckungsvorschlag
Verschlechterung des Ergebnisses der lfd. Verwaltungstätigkeit in Höhe von 500.000,-- EUR
Sachverhalt
Begründung
Wie bereits in Drucksache B/16/0828-01 vom 18.05.2015 thematisiert (Zeilen 130-150) ist die Gewinnausschüttung der OGM Oberhausener Gebäudemanagement GmbH für das Jahr 2013 gemäß Ergebnisverwendungsbeschluss des Rates vom 30.06.2014 (Drucksache B/16/0055-01) auf Grund des Ausschüttungsverbotes gemäß § 29 GmbHG nicht realisierbar. Der mit der Gewinnausschüttung verbundene HSP-Beitrag des Jahres 2014 konnte durch erhöhte Einsparungen auf städtischer Seite im Bereich der Leistungsverträge trotz nicht möglicher Ausschüttung dennoch nachgewiesen werden.
Gleichwohl wurde die Gewinnausschüttung bereits im Haushaltsjahr 2014 auf Grund der bestehenden Beschlusslage als Forderung erfolgswirksam eingebucht; diese Forderung ist nunmehr im Rahmen des Haushaltsjahres 2015 ebenso aufwandswirksam durch Abschreibung auszubuchen. Die hierfür erforderlichen Mittel sind außerplanmäßig bereitzustellen. Auswirkungen auf den Finanzplan ergeben sich nicht, da es sich bei der Abschreibung um die Korrektur eines Buchwertes handelt, mit der kein echter Finanzmittelabfluss verbunden ist.
Kurzfassung
entfällt
