Berichtsvorlage - M/18/0692

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Einschränkung von Sprachkursteilnahmen von Zugewanderten und Konsequenzen vor Ort

 

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat entschieden, bei Sprachmaßnahmen für Zugewanderte Kosten einzusparen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat die Sprachkursträger über ein Trägerrundschreiben Anfang Februar informiert. Betroffen sind bis zu 40% der Menschen, die bisher eine Berechtigung zum Integrationskurs bekamen.

 

Konkret können Menschen, die zu dem Personenkreis gem. § 44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz gehören, derzeit keine Berechtigung erhalten, freiwillig und finanziell gefördert die Deutsche Sprache zu erlernen. Sie alle müssen sich einen Sprachkurs, wenn benötigt, komplett selbst finanzieren.

 

2025 wurden schon die „Wiederholerstunden“ gestrichen, also die Möglichkeit bei Nicht-Erreichen des B1 Niveaus noch weiter zu lernen und die Prüfung zu wiederholen. Zudem wurden die Berufssprachkurse auf das Sprachniveau B2 priorisiert für Menschen mit B1 Abschluss. Damit gibt es keine Möglichkeit mehr, mit einem Niveau von A2 über eine Berufssprachmaßnahme ein höheres Sprachniveau zu erreichen.

 

Die neue Einschränkung ist ein weiterer Rückbau der sprachlichen Integration durch die Bundesregierung.

 

Welchen Personenkreis betrifft das?

 

Die Einschränkung betrifft Personen, die keinen Anspruch auf Teilnahme gem. § 44 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz haben und nicht gemäß § 44a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zur Teilnahme verpflichtet wurden.

Grundsätzlich sieht die gesetzliche Regelung vor, dass Personen, die einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs haben, ihren Anspruch über die Sprachkursträger mit einem "Antrag auf Berechtigung zur Teilnahme am Inegrationskurs" vom BAMF genehmigen lassen können. Verpflichtungen zum geförderten Sprachkurs können Integration Point/Job Center, Ausländerbehörde und Sozialamt ausstellen.

Menschen ohne Anspruch oder Verpflichtung konnten sich bisher nach § 44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz zum Integrationskurs melden, und mit dem Antrag auf Berechtigung gab es auch die Möglichkeit einer zumindest anteiligen Kostenübernahme durch das BAMF.

 

Folgende Gruppen sind von den neuen Einschränkungen betroffen:

 

1. Bürger*innen der Europäischen Union, wenn nicht über das Jobcenter eingebunden

2. Geflüchtete aus der Ukraine, wenn nicht über das Jobcenter eingebunden (Bezug von Aufstockung und/oder anderen Leistungen)

3. Menschen mit Aufenthaltstitel gem. § 25 Abs. 5 AufenthG. = Menschen, deren Abschiebung aus unverschuldeten rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seit mehr als 18 Monaten unmöglich/ausgesetzt ist

4. Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung = Asylverfahren in Bearbeitung, z. T. lange Fristen

5. Personen mit einer Ermessensduldung (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG, z. B. Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung)

6. Ab 01.07.2026 mit einer Übergangsfrist von drei Monaten die Geflüchteten aus der Ukraine „mit Aufenthaltsrecht nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG)“, wenn sie nach dem 01. April 2025 eingereist sind. Diese werden dann kein Bürgergeld mehr erhalten, sondern dann Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, sofern sie bedürftig sind. Sie werden dann beim örtlichen Sozialamt geführt (gemäß Bundeskabinettsbeschluss vom 19.11.2025 und voraussichtlichem Inkrafttreten zum 01.07.2026).

 

Was bedeutet das für die Arbeit der Volkshochschule mit der jeweiligen Zielgruppe?

 

Zielgruppe § 44 Abs. 4 AufenthG (Menschen jetzt ohne Anspruch auf Teilnahme)

 

In der Sprachberatung der VHS Oberhausen müssen wir die Zugewanderten des oben genannten Personenkreises darauf hinweisen, dass Sie nur als Selbstzahler*innen zum vollen Kurspreis lernen können. Da das Bundesamt Honorare und Kursentgelte vorschreibt, besteht auch keine Möglichkeit, das anders zu handhaben. Aktuell sind das 260,00 € für 100 Unterrichtsstunden. Ein Integrationskurs bis zur Prüfung Sprachniveau B1 umfasst mind. 600 Unterrichtseinheiten insgesamt. Im ersten Quartal 2025 war die Reduzierung des Preises für Selbstzahler*innen bei Leistungsbezug noch möglich (67,00 € für 100 Unterrichtsstunden), seit August 2025 ist das gemäß den Nebenbestimmungen des BAMF nicht mehr zugelassen.

 

Diese Menschen kommen in der Regel freiwillig und sehr motiviert zu uns, weil sie oftmals neben einer Beschäftigung Deutsch lernen. Besonders betroffen sind Frauen, die in den ersten Jahren ihres Aufenthalts Mütter geworden sind und deren Kinder nun so alt sind, dass sie selbst ihre Deutschkenntnisse verbessern/vertiefen wollen und können. Mit geringem Einkommen oder Wohngeldbezug, Kindergeldzuschlag und Ähnliches können sie sich keinen Kurs leisten. Wenn sie keine Kund*innen des Jobcenters sind, weil sie arbeiten, werden sie auch nicht vom Jobcenter verpflichtet. Deshalb war der Integrationskurs in der Vergangenheit über den Antrag auf Berechtigung (beim Sprachkursträger an das BAMF) für sie je nach Einkommen kostenfrei gewesen oder sie hatten bei erfolgreichem Abschluss des Kurses innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Möglichkeit einer 50%-igen Kostenrückerstattung durch das BAMF.

 

Zielgruppe § 44 Abs. 1 AufenthG (Menschen mit Anspruch auf Teilnahme)

 

Bisher konnte der Sprachkursträger direkt sogenannte Zulassungsanträge stellen und mit der Genehmigung durch das Bundesamt die Menschen in Kurse aufnehmen. Jetzt müssen Menschen zuerst zu den verpflichtenden Stellen (Jobcenter und Ausländerbehörde) und dort einen Termin bekommen. Der Prozess der Kurseinmündung verzögert sich, da sie erst im Anschluss beim Sprachkursträger in die Sprachberatung kommen. Ein Kursbeginn ist für Lernende erst nach Abschluss aller bürokratischen Vorarbeiten möglich. Erst dann können vom Sprachkursträger nächste Schritte, wie zum Beispiel die Beantragung einer Kostenbefreiung oder die Durchführung des Einstufungstests eingeleitet werden.

 

Welche Auswirkungen hat dieser Beschluss auf das Kursangebot der VHS Oberhausen?

 

Geschätzt können 30-40% der Menschen (200-300 Menschen), die bisher zu Integrationskursen der Volkshochschule kamen, nicht mehr in den Kurs oder nur als Selbstzahlende. Die Planung neuer Kurse gestaltet sich schwierig, da die Anmeldezahlen aufgrund fehlender Berechtigungen sinken. Dadurch ist das Kursangebot nicht mehr so breitgefächert. Je nach Sprachniveau und Voraussetzungen kann ggf. kein passgenauer Kursplatz zugewiesen werden und es erschwert, Teilnehmer*innen innerhalb der vom BAMF geforderten 6-Wochen-Frist in einen Kurs einmünden zu lassen.

Die Zusammenarbeit mit Jobcenter, Integration Point und Ausländeramt vor Ort ist sehr konstruktiv und zielführend, was Oberhausen positiv von vielen anderen Kommunen unterscheidet.

 

Welche Auswirkungen hat dieser Beschluss auf Oberhausen als Kommune?

 

Neben der Volkshochschule gibt es mit dem Bildungswerk Ruhrwerkstatt eine weitere Bildungseinrichtung nach Weiterbildungsgesetz NRW, die Integrationskurse und Berufssprachmaßnahmen anbieten. Dazu gibt es zwei weitere zugelassene Integrationskursträger sowie einen Träger ausschließlich mit Berufssprachmaßnahmen. Auch wenn die Volkshochschule das größte Volumen an Integrationskursen durchgeführt hat, sind mehr Zugewanderte betroffen, als bei der Volkshochschule prognostiziert werden können. Zudem kann die Beschränkung der Kurse dazu führen, dass Träger die Struktur nicht mehr aufrechterhalten können und keine Kurse mehr anbieten.

Bundesweit werden geschätzt 129.500 potenzielle Kursteilnehmende von den Kürzungen betroffen sein (Mediendienst Integration 2026 (https://mediendienst-integration.de/bildung/sprache/wie-viele-personen-nehmen-an-integrationskursen-teil/). Aber auch diejenigen mit Berechtigung sind betroffen, da häufiger Kurse mangels Teilnehmenden nicht zustande kommen. Ganz besonders betrifft das die sogenannten “Spezialkurse”, also Alphabetisierungskurse, Zweitschriftlernerkurs und Kurse für Geringliteralisierte sowie für Menschen mit Beeinträchtigungen. In ländlichen Regionen und kleineren Orten verschärft sich das noch.

 

Die Kommune hat ein Interesse, dass Menschen in qualifizierte auskömmliche Beschäftigung kommen, weil alle Kosten außer dem reinen Bundesleistungsbezug (Bürgergeld) bei der Kommune bleiben. Ohne einen Abschluss mit Sprachniveau B1 oder auch B2 gibt es weder Zugang zu Anerkennungsverfahren beruflicher und akademischer Art noch Zugang zu Stellen, die über Helfer*innentätigkeiten hinausgehen, und auch keinen Zugang zu abschlussorientierten Qualifizierungen. Fachkräftemangel und Kosten der Unterbringung stehen dem gegenüber als für die Kommune gewichtige Gründe, gerade in Integrationskurse zu investieren.

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