Beschlussvorlage - B/18/0965

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt die Entgeltordnung für die Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen der Stadt Oberhausen gemäß Anlage 1 mit Wirkung zum 01.08.2026.

 

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Bezug

Drucksache B/15/2453-01

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Sachverhalt

 In den 15 städtischen Kindertageseinrichtungen erhält jedes Kind, welches mit 45 Stunden-Verträgen (mehr als 35 Wochenstunden) betreut wird, täglich eine warme Mittagsmahlzeit. Das Vorkochen der Mittagsmahlzeit erfolgt durch einen Caterer, die Zubereitung durch städtisches Personal und die Ausgabe, Abspülen usw. über Servicekräfte des Caterers.

 

Nach § 51 Abs. 3 KiBiz NRW kann der Träger der Kindertageseinrichtung ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen, was bedeutet, dass die Träger von Kindertageseinrichtungen ihre Kosten für die Mittagsverpflegung vollständig durch Mittagessenentgelte refinanzieren dürfen.

 

Der aktuelle Catering-Auftrag endet zum 31.07.2026. Aufgrund der Leistungsbedingungen und der Höhe des Auftrages war es zwingend erforderlich, eine europaweite Ausschreibung der Dienstleistung vorzunehmen, vgl. dazu die nichtöffentliche Vorlage B/18/0847.

 

Der Rat der Stadt Oberhausen hat am 18.05.2026 der Vergabe an einen neuen Anbieter zum 01.08.2026 zunächst für 3 Jahre zugestimmt.

 

Bisher belief sich der Preis auf 7,81 EUR pro Essen.

Zum damaligen Zeitpunkt wurde mit 250 Betreuungstagen und einer Fehlquote von 10 % kalkuliert, Schließzeiten und gesetzliche Feiertage wurden nicht vollständig abgezogen.

 

Real ergab sich jedoch eine Fehlquote von 20 % im Durchschnitt über die spitze Abrechnung bei mindestens 230 Betreuungstagen.

Neben personellen Herausforderungen war auch die Fehlquote mit ausschlaggebend dafür, dass der Caterer den Auftrag vorzeitig zum 31.07.2026 kündigte.

 

Bei der neuen Ausschreibung (Auftrag ab dem 01.08.2026) wurde die Auftragssumme mit 230 Betreuungstagen, 10 % Fehlquote und den Kinderzahlen mit 45 – Stunden – Verträgen gem. Zuschussantrag an den LVR gem. KiBiz NRW (482) zum 16.03.2026 zu Grunde gelegt. Es wurde (neu) im Leistungsverzeichnis aufgenommen, dass bis Freitagmittag die Essen für die kommende Woche bestellt werden müssen. Vorher konnte täglich bis 08:30 Uhr die aktuelle Zahl der Kinder für das Mittagessen an diesem Tag gemeldet werden. Es wird ab dem 01.08.2026 garantiert, dass eine maximale Fehlquote von 10 % besteht.

 

Der neue Preis für die Mittagessen ab dem 01.08.2026 beläuft sich auf 7,55 EUR.

 

Seit dem 01.01.2013 beträgt der Essensbeitrag in städtischen Kindertageseinrichtungen 2,90 EUR pro Essen und wird spitz abgerechnet. Zur Entlastung der Eltern wurde dieser Beitrag bisher nicht angepasst.

Die Eltern (gilt auch bei Anspruch auf Bildung- und Teilhabe) treten aufgrund einer Rechnung mit mtl. 58,00 EUR in Vorleistung. Die Pauschale wurde im Jahr 2012 auf Basis von 240 Betreuungstagen und 2,90 € pro Essen kalkuliert. Aufgrund einer Mitteilung durch die städtischen Einrichtungen, welches Kind an wieviel Mahlzeiten im Monat teilgenommen hat, erfolgt dann die Spitzabrechnung durch den Fachbereich 3-3-10/Allgemeine Verwaltung (Schule) – Elternbeiträge –, durch den dann entsprechende, anteilige Erstattungen vorgenommen werden, zudem erfolgt die Abrechnung der Bildungs- und Teilhabe-Fälle auch erst retroperspektiv.

 

Die Mittagessen als solches werden monatlich über die Servicebetriebe Oberhausen, zusammen mit Listen, in denen die gebuchten Essen von den Leitungskräften an den einzelnen Tagen erfasst sind, abgerechnet.

Derzeit wird geprüft, inwiefern der Vorgang zukünftig weitestgehend durch ein digitalisiertes Buchungs- und Abrechnungssystem vereinfacht werden kann.

 

Kostendeckungsgrad bei 2,90 EUR je Mittagessen (Stand: 01.01.2023):

 

Kosten bis 31.07.2026: 

7,81 EUR je Essen incl. Serviceleistungen  =  37,1 % Kostendeckungsgrad

 

ab dem 01.08.2026: 

7,55 EUR je Essen incl. Serviceleistungen = 38,4 % Kostendeckungsgrad

Somit entstehen der Stadt Oberhausen bereits hohe Kosten, die nicht an die Eltern weitergegeben werden.

 

Die Praxis der externen Träger in Bezug auf die Mittagsverpflegung von Kindertageseinrichtungen ist sehr differenziert. Nach den vorliegenden Rückmeldungen werden Essensbeiträge zwischen 52 und 80 EUR bei pauschaler Abrechnung erhoben. Bei zwei Trägern buchen die Eltern die Essen selbst bei dem Caterer über ein digitalisiertes Buchungssystem. Hier rechnet der Caterer spitz mit den Eltern ab.

 

Aufgrund der derzeitigen Haushaltslage schlägt die Fachverwaltung im Zusammenhang mit der Neuvergabe des Caterings eine moderate Erhöhung des Elternbeitrags für die Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen der Stadt vor.

Bei der Berechnung des Entgeltes sind die durchschnittlichen jährlichen Schließungszeiten der Einrichtung, die gesetzlichen Feiertage und eine Ausfallquote seitens der Kinder in Höhe von 10 % bereits berücksichtigt worden, so dass sich für das Kindergartenjahr (01.08.-31.07.) durchschnittlich 207 Belegungstage (geteilt durch 12 Monate im Kindergartenjahr = 17,25 Tage je Monat) ergeben.

Dem neuen Entgelt wird die Wertsteigerung gem. Verbraucherpreisindex (Wertsteigerungsrechner des Bundesamtes für Statistik für Januar 2013 – April 2026) zu Grunde gelegt, so dass sich der Essensbeitrag auf dieser Basis auf 3,94 EUR erhöht = 17,25 Tage/Monat x 3,94 EUR = 67,97 EUR = rd. 68,00 EUR.

 

Kostendeckungsgrad bei 3,94 EUR je Mittagessen (Stand: Vorschlag):

 

ab dem 01.08.2026: 

7,55 EUR je Essen incl. Serviceleistungen = 52,2 % (statt bisher: 38,4 % bei 2,90 EUR)

 

Die Entgeltanpassung im Rahmen der Teuerungsrate und die Umstellung auf eine Pauschalabrechnung sind gemäß § 10 Abs. 5 Kinderbildungsgesetz durch die Elternvertretungen nicht zustimmungspflichtig, es besteht lediglich eine Informationspflicht gem. § 10 Abs. 4 KiBiz NRW. Daher wird vorgeschlagen, im Rahmen der Teuerungsrate eine Dynamisierung der Beiträge jeweils zum Beginn eines Kindergartenjahres aufzunehmen, um eine Verbesserung der Kostendeckung schrittweise zu erzielen. Hierzu wird der Jahresdurchschnitt des Verbraucherpreisindex für Waren und Dienstleistungen des Vorjahres über das Bundesamt für Statistik hinzugezogen und die Pauschale auf volle Werte auf- oder abgerundet. 

Die Elternvertretungen der städtischen Kindertageseinrichtungen wurden vor der Auftragsvergabe über die Pauschalabrechnung und die anvisierte Überarbeitung der Entgeltordnung informiert.

 

Gegenüberstellung Abrechnungsverfahren:

 

Spitzabrechnung

Pauschalmodell

 

Abrechnung

Taggenaue Erfassung und Ab­rechnung jeder eingenomme­nen Mahlzeit

Fester monatlicher Betrag, un­abhängig von der Anzahl der tat­sächlich einge­nommenen Mahlzei­ten.

Verwaltungsaufwand

Sehr hoch. Listen müssen in der Kita geführt, an die Verwal­tung geschickt und dort manu­ell mit Vor­­auszahlungen ver­rechnet werden.

 

Gering. Keine aufwändige Einzel­fallerfassung und -verrechnung mehr.

Rückerstattungen

Regelmäßige Rückerstattun­gen an Eltern für nicht einge­nommene Mahl­zeiten sind die Regel und verursa­chen zusätz­lichen Auf­wand.

 

Entfallen in der Regel vollständig.

Kalkulationssicherheit

Gering für den Träger, da die Ein­nahmen je nach Anwesen­heit der Kinder schwanken.

 

Hoch für den Träger, da mit festen monatlichen Einnahmen geplant wer­den kann.

 

Die Ausnahmetatbestände sind in der Entgeltordnung eng gefasst:

  • Die Pauschale ist durchgehend für 12 Monate zu zahlen.
  • Die Zahlungspflicht wird durch Abwesenheit des Kindes oder Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt.
  • Eine Ausnahme von der Zahlungspflicht kann beantragt werden
    • für Monate, in denen das Kind auf Grund durchgehender Erkrankung die Kindertageseinrichtung nicht besucht hat,
    • in sonstigen vergleichbaren Härtefällen.

 

Wirtschaftliche Betrachtung:

Auf Basis der repräsentativen IST Zahlen aus Dezember 2025 ergeben sich durchschnittlich monatlich rd. 425 Mittagessen; einschl. rd. 105 BUT-Mittagessen. Die Zahlen sind aufgrund von Zu- und Wegzügen, Systemwechsel und Wechsel im Betreuungsumfang fluid.

 

Kalkulation der Erträge p.a. auf Basis spitzabgerechneter 58,00 EUR:

425 Mittagessen x 12 Monate x 58,00 EUR =  

rd. 295.800 EUR „minus“ Erstattungen aus Spitzabrechnung

 

Kalkulation der Erträge p.a. auf Basis pauschaler 68,00 EUR:

Neu: 482 Mittagessen x 12 Monate x 68,00 EUR = 

rd. 393.312 EUR p.a.

 

Haben Familien bzw. ihre Kinder Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe erhalten (sog. Bildungskarte) und wird dies nachgewiesen, erfolgt eine direkte Abrechnung der Kosten durch die Bereiche 3-1 und 3-3 mit dem entsprechenden Leistungsträger.

 

Die Gelder für die Elternbeiträge zur Mittagsverpflegung werden auf dem Auftrag 310006010190 – „Kindergärten“ und dem Sachkonto 432105 – „Benutzungsgebühren u. ähnliche Entgelte - sonst. Jugendarbeit“ vereinnahmt. Für die Haushaltsjahre 2026 - 2029 wurden 265.000 EUR an Erträgen/Einzahlungen und für das Haushaltsjahr 2030 wurden 268.980 EUR an Erträgen/Einzahlungen budgetiert.

 

Im Ergebnis ist bei der Erhöhung des Elternbeitrags auf 68 EUR bei pauschaler Abrechnung ab dem 01.08.2026 für den Haushalt 2026 maximal mit einem rechnerischen Mehrertrag in Höhe von 71.430 EUR gegenüber dem Planansatz zu rechnen (dabei unberücksichtigt: Erstattungen aus Spitzabrechnung 01-07/2026).

Berechnung des Mehrertrags:

295.800 EUR / 12 Monate x 7 Monate + 393.312 EUR / 12 Monate x 5 Monate = 336.430 EUR ggü. dem Planansatz (265.000 EUR).

 

Hinzu kommen Mehrerträge/-einzahlungen durch die jährliche Anpassung gem. Verbraucherpreisindex ab dem 01.08.2027.

 

In den letzten 5 Jahren betrug die durchschnittliche jährliche Steigerung 4,06 %. Daher werden die möglichen Mehrerträge durch die Dynamisierung mit diesem Wert prognostiziert und jeweils auf volle Werte auf- oder abgerundet. Die Zahl der Mittagessen / Kinder, die am Essen teilnehmen, wird rechnerisch bei 482 festgeschrieben.

 

Für die folgenden Kindergartenjahre ab dem 01.08.2027-31.07.2031 ergeben sich rechnerisch Pauschalbeträge von 71 EUR, 74 EUR, 77 EUR und 80 EUR.

 

Im Haushaltsjahr 2027 ergeben sich rechnerisch maximal 400.542 EUR, hier liegen die Mehrerträge/-einzahlungen ggü. dem Planansatz bei 135.542 EUR.

Im Haushaltsjahr 2028 ergeben sich rechnerisch maximal 417.894 EUR, hier liegen die Mehrerträge/-einzahlungen ggü. dem Planansatz bei 152.894 EUR.

Im Haushaltsjahr 2029 ergeben sich rechnerisch maximal 435.246 EUR, hier liegen die Mehrerträge/-einzahlungen ggü. dem Planansatz bei 170.246 EUR.

Im Haushaltsjahr 2030 ergeben sich rechnerisch maximal 452.598 EUR, hier liegen die Mehrerträge/-einzahlungen ggü. dem Planansatz bei 183.618 EUR.

 

 

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Anlagen

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