Beschlussvorlage - B/18/0967

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 2 beigefügte Satzung der Stadt Oberhausen über die Kindertagespflege vom ...

Reduzieren

Bezug

Drucksache B/17/5369 vom 07.06.2024

Neufassung der Satzung der Stadt Oberhausen über die Kindertagespflege; im Produktbereich 06 - Kinder-, Jugend- und Familienhilfe

Reduzieren

Sachverhalt

Die Kindertagespflege ist in Oberhausen ein wichtiges Standbein zur Sicherung des Rechtsanspruchs nach § 24 (1)-(3) SGB VIII. Zum 01.02.2026 standen 1.121 Plätze für Kinder unter 3 Jahren in der Kindertagespflege bei insgesamt 253 Kindertagespflege-personen zur Verfügung. Zum 10.02.2026 betrug die Zahl der aktuell freien Plätze in Kindertagespflege 48.

 

Es zeigt sich die Tendenz, dass Eltern häufig einen Platz in einer Kindertageseinrichtung einer Betreuung in der Kindertagespflege vorziehen, auch bei Kindern von 2 Jahren. Begründet wird dies von den Eltern u.a. mit der Sicherheit eines Betreuungsplatzes im Alter von über drei Jahren, auch wenn aus pädagogischen Erwägungen im jüngeren Alter eine Kindertagespflegestelle bevorzugt würde.

 

Die Kindertagespflegepersonen in Oberhausen leisten eine wertvolle Arbeit hinsichtlich der Erfüllung des Bildungsauftrags in der frühkindlichen Bildung nach § 15 KiBiz. Um das zunehmend professionellere Angebot in der Kindertagespflege weiter vorzuhalten und verlässliche Betreuungsangebote zu stärken ist die Schaffung von unterstützenden Rahmenbedingungen sowie eine angemessene Geldleistung für Förder- und Sachleistungen für die Kindertagespflegepersonen, die i.d.R. selbstständig tätig sind, von großer Bedeutung.

 

Nach fast zwei Jahren Anwendung der Satzung ergibt sich weiterhin zu einigen Punkten Modifizierungsbedarf. Eine Befragung von Eltern und Tagespflegepersonen ergab neue Erkenntnisse hinsichtlich der vor zwei Jahren getroffenen Neuerungen. Die Ergebnisse der Evaluation wurden der Interessengemeinschaft Kindertagespflege sowie weiteren interessierten Tagespflegepersonen (ca. 60) in online Informationsveranstaltungen vorgestellt.

 

In die geänderte Satzung wurden Anliegen der Kindertagespflegepersonen (Interessensgemeinschaft Kindertagespflege, Teilnehmende an den online-Informationsveranstaltungen, weiteren Kindertagespflegepersonen) geprüft und nach Möglichkeit aufgenommen.

 

Ein Austausch mit dem Jugendamtselternbeirat zu den praktizierten Vertretungsmodellen und Hintergründen der Satzungsänderung ist erfolgt. Von Seiten der Eltern wurde im Wesentlichen der Wunsch formuliert, Vertretung so zu organisieren, dass eine regelmäßige Kontaktpflege zwischen der Vertretungsperson, dem Kind und den Eltern Standard ist.

 

Die finanziellen Auswirkungen wurden betrachtet und werden dargestellt (s.u.).

 

Evaluation der Neufassung der Satzung vom 02.07.2024

Mit der Neufassung der Satzung vom 02.07.2024 (vgl. Drucksache B/17/5369) wurde eine Evaluation der vorgenommenen Änderungen vereinbart mit dem Ziel zu prüfen, ob sich diese bewähren oder weitere Anpassungen der Satzung erforderlich werden. Der Fokus der Evaluation lag u.a. darauf zu erfragen, inwieweit die Kindertagespflege auch bei urlaubs- oder krankheitsbedingtem Ausfall der Kindertagespflegeperson ein zuverlässiges Betreuungsangebot für die Tageskinder und deren Eltern darstellt. Die Evaluation ist im April 2025 erfolgt. Folgende Untersuchungen wurden vorgenommen:

  1. Online-Befragung von Kindertagespflegepersonen u.a. zu den folgenden Themen:
  • Änderung des Stundenmodells bei der Auszahlung der Geldleistung (Änderung von 10 in 5-Stundenschritte)
  • Ausfallzeiten und Vertretungslösungen
  • Kinderschutz
  • Fortbildungen

 

  1. Online-Befragung von Eltern u.a. zu den folgenden Themen:
  • Betreuungsbedarfe und Gründe für die Wahl einer Kindertagespflegeperson
  • Betreuungszeiten
  • Ausfall- bzw. Schließzeiten und Vertretungsangebote
  • Kinderschutz in der Kindertagespflege
  • Qualitätsstandards in der Kindertagespflege (Fortbildung, Bildungsdokumentation)
  • Kommunikation mit Eltern bzw. Personensorgeberechtigten

 

  1. Auswertung der von den Kindertagespflegepersonen gemeldeten Ausfallzeiten und durchgeführten Vertretungen für das Kindergartenjahr 2024/25

 

  1. Auswertung der Auslastung der Oberhausener Vertretungsstützpunkte

 

  1. Auswertung der vorliegenden Konzeptionen der Kindertagespflegestellen

 

Die Ergebnisse der Evaluation werden in der Anlage 1 zur Vorlage ausführlich dargestellt.

 

Fazit:

 

Gesetzliche Anforderungen im Rahmen des Landeskinderschutzgesetzes NRW stellen die Kindertagespflegepersonen vor weitere Herausforderungen. Die pädagogischen Konzeptionen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Bei der letzten Satzungsänderung wurden erste Schritte zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen im Kinderschutz eingeleitet. Im Zuge der Evaluation ergeben sich weitere Nachbesserungsbedarfe bei den Kindertagespflegepersonen. Um darauf zu reagieren, wird die Begleitung bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen durch das Landeskinderschutzgesetz NRW durch weitere Maßnahmen intensiviert werden.

 

Um die Qualität der Kindertagespflege weiter zu stärken sind zudem Änderungen im Bereich der Aus- und Fortbildung, im Kinderschutz und der konzeptionellen Anforderung geplant. Dies wurde ausdrücklich auch von den Kindertagespflegepersonen eingefordert.

 

Die Ergebnisse der Evaluation zeigen, dass das im Jahr 2024 beschlossene Modell mit 21 Ausfalltagen bei Krankheit ohne finanzielle Auswirkungen rechtliche, finanzielle und pädagogisch – fachliche Herausforderungen mit sich bringt. Betreuungsausfälle und Vertretungslösungen wurden der Fachstelle Kindertagespflege nicht zuverlässig vorab mitgeteilt. Dies erschwert die Prüfung der Einhaltung der finanzierten Ausfalltage durch die Fachstelle Kindertagespflege.

 

Eine zuverlässige Information über Vertretungen und Betreuungsausfälle ist auch im Hinblick auf das Erfordernis der Überprüfung der rechtlichen Vorgabe der „höchstpersönlich zu erbringenden Dienstleistung“ notwendig.

 

Lediglich 1/3 legten eine Dokumentation über die Ausfalltage vor.

 

Die aktuelle Regelung konnte daher aufgrund mangelnder Transparenz von Seiten der Kindertagespflegepersonen nicht vollständig umgesetzt werden. Aus Sicht der Fachverwaltung sind diese Herausforderungen nur zu lösen, indem Vertretungslösungen für Kinder, Eltern und Kindertagespflegepersonen verlässlicher gestaltet werden.

Um auf die Kindertagespflegepersonen zu reagieren, die ihre Ausfalltage nicht fristgerecht nachweisen bleibt künftig der Widerruf der laufenden Geldleistungen und die Einstellung weiterer Zahlungen vorbehalten.

 

Recherchen ergaben, dass Krankenkassen empfehlen, erst ab dem 21. Tag einen krankheitsbedingten Ausfall zu versichern. Möglich ist jedoch auch bereits früher eine Absicherung mit einer Krankenkasse abzuschließen. Eine Reduzierung auf 10 ungeplante Ausfalltage wurde auf dem Hintergrund möglicher Krankentagegeldversicherungen geprüft. Die Hälfte der angemessenen Kosten wird auf Antrag erstattet. Dies ist aber mit erhöhten finanziellen Risiken für die Stadt Oberhausen verbunden, weswegen vorgeschlagen wird, an der bisherigen Regelung der 21 ungeplanten Ausfalltage festzuhalten.

 

Darüber hinaus wird empfohlen, weitere, verlässliche, durch die Stadt Oberhausen gesteuerte Vertretungslösungen zu finden und umzusetzen und Vertretung auch bei den ungeplanten Ausfalltagen durchgängig durch die vorgehaltenen Vertretungsmodelle der Stadt Oberhausen zu organisieren und zu vergüten. Nach § 23 (4) SGB VIII ist der örtliche Jugendhilfeträger für die Sicherstellung von Vertretungen beim Ausfall von Kindertagespflegepersonen zuständig.

 

Geplante Änderungen zur Satzung inklusive finanzieller Auswirkungen

Vertretung

 

Freihaltepauschalen sollen weitere, flexible Möglichkeiten schaffen, um den Tagespflegepersonen zu ermöglichen, sich innerhalb ihres Netzwerks gegenseitig zu vertreten. Darüber hinaus ist es unter der Voraussetzung, dass die Fachstelle Kindertagespflege vor Beginn der Vertretung Kenntnis erhält und eine regelmäßige Kontaktpflege zu den Vertretungskindern erfolgt bei geplanten Ausfallzeiten möglich, sich als Kindertagespflegepersonen gegenseitig zu vertreten. Ein weiterer Vertretungsstützpunkt wird eingerichtet, ein bestehender Stützpunkt ggf. angepasst. Eine Information der Fachstelle über Vertretung ist vor Beginn der Vertretung erforderlich. Dies dient der Sicherung der Qualität und des Kindeswohls.

 

Für einen weiteren Vertretungsstützpunkt wurden 50.000,- € bereits in der Haushaltsplanung 2026 beim Auftrag 310106010104 – „Tagespflege“ im Sachkonto 533110 – „Leistungen Sozialhilfe an natürliche Personen außerhalb Einrichtungen“ berücksichtigt.

 

Freihalteplätze würden auf Antrag für ein Kindergartenjahr im Rahmen des von der Stadt Oberhausen ermittelten Bedarfs gewährt. Es wird empfohlen, hier die Sachkosten für einen 40 Stunden Platz (derzeit 320 € pro Monat) als Freihaltepauschale zu gewähren. Darüber hinaus würden Vertretungszeiten zusätzlich im Rahmen der Förderleistung und der mittelbaren Bildungs- und Betreuungsarbeit gemessen an den tatsächlichen Vertretungsleistungen zusätzlich gewährt.

 

Bei der Berechnung von vier Freihalteplätzen (zur Erprobung des neuen Angebots zunächst in jedem Sozialraum ohne festen Vertretungsstützpunkt ein Platz) belaufen sich die jährlichen Kosten auf 15.360,- €. Auf den Zeitraum 01.08.2026 bis 31.12.2026 entfallen somit anteilig Mehraufwendungen in Höhe von 6.400,- €. Diese können aus dem laufenden Budget gedeckt werden.Gleiches gilt für die Haushaltsjahre 2027 ff.

 

Ausfallzeiten

 

Ausfalltage werden in geplante und ungeplante Ausfalltage aufgeteilt. Es wird empfohlen, weiterhin 30 geplante Ausfalltage für Urlaub oder länger geplante sonstige Ausfallzeiten zu gewähren. Hinzu kommen maximal 21 ungeplante Ausfalltage. Für die 21 ungeplanten Ausfalltage soll zukünftig die Vertretung über die Stadt Oberhausen finanziert werden, um den Rechtsanspruch auf eine Vertretung sicher zu stellen. Die Kosten sind nur schwer zu ermitteln und richten sich nach dem jeweiligen Bedarf.

Der Nachweis über die Ausfalltage ist jährlich bis Ende Januar einzureichen. Über geplante Ausfalltage und möglichen Vertretungsbedarf wird die Fachstelle Kindertagespflege vorab informiert.

Aufgrund der Rückmeldung einiger Tagespflegepersonen, dass die Reduzierung auf 10 ungeplante Ausfalltage hohe Risiken birgt, wurde geprüft, ob eine Krankentagegeldversicherung mit hälftiger Erstattung durch die Stadt Oberhausen eine Alternative darstellen kann. Die Kosten dafür wurden ebenfalls betrachtet.

 

Bei den nachfolgend dargestellten Kosten handelt es sich für das Jahr 2026 um eine rein kalkulatorische, nicht zahlungswirksame Kostenbetrachtung.

 

Ausgehend von einem durchschnittlichen Tagessatz von 100 € für die Altersgruppe der 30- bis 50-Jährigen ergeben sich bei einer Krankentagegeldversicherung ab dem 22. Tag durchschnittliche monatliche Kosten in Höhe von 101,20 €. Dieser Betrag wurde unter Berücksichtigung unterschiedlicher Beitragssätze der Krankenkassen ermittelt.

 

Durch eine Reduzierung des Zeitraums von 21 auf 10 Ausfalltage und den damit verbundenen früheren Leistungsbeginn einer Krankentagegeldversicherung ab dem 11. Tag können durchschnittliche monatliche Kosten in Höhe von rund 223,00 € entstehen. Auch dieser Betrag wurde unter Berücksichtigung unterschiedlicher Kosten der Krankenkassen ermittelt.

 

Im Vergleich ergibt sich somit eine monatliche Differenz in Höhe von 121,80 € pro Kindertagespflegeperson.

 

Bei derzeit 253 aktiven Kindertagespflegepersonen ergäben sich durch den Differenzbetrag rechnerische jährliche Mehrkosten von 369.784,80 €. Da die Stadt Oberhausen die Kosten auf Antrag hälftig erstattet, würde sich der städtische Erstattungsanteil um 184.892,40 € jährlich erhöhen.

 

Selbst die hypothetische Annahme, dass ca. 100 Kindertagespflegepersonen in dem Zeitraum von 11-21 Tagen ungeplanter Ausfallzeiten Kosten von (100 KTPP x 5 Tage x 4,4 Kinder x 29,12 € = ) 64.064,00 € verursachen würden, könnte die Versicherungskosten nicht ausgleichen.

 

Die zusätzliche finanzielle Belastung steht nicht in einem angemessenen Verhältnis zum erweiterten Absicherungsumfang. Die bisherige Regelung mit 21 Ausfalltagen stellt daher weiterhin einen sachgerechten Ausgleich zwischen Absicherung und Wirtschaftlichkeit dar. Für 2026 ist die Darstellung ausschließlich als nicht zahlungswirksame Kostenbetrachtung zu verstehen.

 

Hinzu kommen die oben benannten Kosten für zusätzliche Vertretungsangebote im Rahmen des zusätzlichen Vertretungsstützpunktes (ca. 50.000 € jährlich) und der Freihaltepauschalen in Höhe von ca. 15.360 €.

 

Kinderschutz

 

Im Bereich 3-1 wird derzeit eine neue Vereinbarung zum Kinderschutz entwickelt, die nach Fertigstellung ebenfalls in der Kindertagespflege Anwendung finden und perspektivisch die bisherige Anlage 2 zur Satzung „Vereinbarung Kinderschutz“ ersetzen wird. Um diesbezüglich und in Zukunft auf neue Erfordernisse reagieren zu können, wird die bisherige „Vereinbarung Kinderschutz“ als Satzungsanlage herausgenommen. Der Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung zum Schließen einer Vereinbarung bezüglich des Kinderschutzes bleibt weiterhin Bestandteil der Satzung.

Um die Kindertagespflegepersonen zu den wachsenden Anforderungen hinsichtlich des Kinderschutzes zu schulen, wird neben der Basisschulung die Inanspruchnahme einer vertiefenden Fortbildung im Kinderschutz gemäß § 8a SGB VIII zur Pflicht. Die Basis- und die vertiefende Fortbildung zum Kinderschutz werden für die zu erbringenden Fortbildungseinheiten anerkannt.

 

Zur Bearbeitung der Konzeption wird es Fortbildungs- und Unterstützungsangebote für die Kindertagespflegepersonen geben. Jährlich wird ein Konzeptions- und Fortbildungstag gewährt, bei dem die laufenden Geldleistungen weitergezahlt werden. Wenn eine Pflegeerlaubnis nach fünf Jahren neu beantragt werden soll, ist eine aktuelle pädagogische Konzeption entsprechend der geltenden gesetzlichen Vorgaben (s. auch § 11 (4) Landeskinderschutzgesetz) einzureichen. Kindertagespflegepersonen haben demnach auch in ihrer pädagogischen Konzeption die Sicherung der Rechte von Kindern zu gewährleisten.

 

Inklusion

 

Bei Bedarf werden Fortbildungen finanziert. Die Tatsache, dass eine Tagespflegeperson ein Kind betreut, bei dem der Verdacht eines erhöhten Förderbedarfs besteht, ist hinreichend für die Förderung. Dies hat keine finanziellen Auswirkungen, da die Übernahme von Fortbildungskosten bereits einkalkuliert wurde.

 

Sonstige notwendige Anpassungen

 

§2 (2) Anspruchsberechtigter Personenkreis: Es wird der Hinweis aufgenommen, dass Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, i.d.R. keinen gesetzlichen Anspruch auf die Förderung in der Kindertagespflege haben. Der Verweis auf die gesetzliche Grundlage ist als notwendig erachtet, aufgrund der zunehmenden Anzahl von Betreuungsanfragen in Kindertagespflege für Kinder ü4 und ü5.

 

§3 (2) und (3) Betreuungsumfang: Die ergänzende Kindertagespflege (Kombimodelle) kann bei Bedarf für geringere Stundenumfänge (<5) bewilligt werden, um auf entsprechende Bedarfsanfragen, z.B. im Fall von Schichtdiensten, flexibler reagieren zu können. Die Bewilligung von ergänzender Kindertagespflege und Betreuung in Randzeiten wird für ein Jahr befristet. Danach erfolgt eine Überprüfung, ob der Betreuungsbedarf weiterhin besteht.

 

§ 4 (2) Antragsverfahren, Dauer der Förderung: Die Fachstelle Kindertagespflege behält sich vor, den zwischen Kindertagespflegepersonen und Erziehungsberechtigten geschlossenen privatrechtlichen Vertrag im Einzelfall anzufordern, sofern dies zur Prüfung von Beschwerden, Hinweisen oder Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Betreuungsverhältnis erforderlich erscheint. Dies umfasst insbesondere Fälle, in denen vorgetragen wird, dass Erziehungsberechtigte zu Zahlungen verpflichtet werden sollen, wenn vereinbarte oder erwartete Zusatzleisten bzw. Mitwirkungshandlungen nicht erbracht werden.

 

§4 (5) und (7) Antragsverfahren, Dauer der Förderung: Die geltenden Regelungen bezüglich der Dauer der finanziellen Förderung von ergänzender Kindertagespflege, Betreuung in Randzeiten sowie beim Vorliegen einer Mitteilung der Beendigung eines Betreuungsverhältnisses werden präzisiert.

 

§ 5 (3) Nr. 11 Erlaubnis zur Kindertagespflege: Bei den Anforderungen zur Eignungsprüfung wird differenziert aufgeführt, welche sprachlichen Kompetenzen hinsichtlich der Kommunikation mit Erziehungsberechtigten und Kindern konkret erwartet werden.

 

§ 9 (3) Fortbildungen: Der Erste-Hilfe-Kurs am Kind ist entsprechend der Vorgabe der Unfallkasse NRW regelmäßig (derzeit alle zwei Jahre) zu besuchen und nachzuweisen.

§ 11 (5)-(7) Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten sowie weiteren regelmäßig anwesenden Personen: Im Sinne des Kindeswohls wurden die Regelungen zur Überprüfung von weiteren regelmäßig in der Kindertagespflege anwesenden Personen ergänzt.

 

§ 17 (6) Ausfallzeiten von Kindertagespflegepersonen und Tageskindern: Aufgenommen wird ein Widerrufsvorbehalt der laufenden Geldleistungen bei Nichteinreichung der Ausfallzeiten bzw. Anhaltspunkten für nicht wahrheitsgemäße oder unvollständige Angabe der Ausfallzeiten als Reaktion auf mangelnde Mitwirkung. Die Ausfallzeiten werden künftig zur Erleichterung der privaten Urlaubsplanung für ein Kalenderjahr und nicht mehr für ein Kindergartenjahr berechnet.

 

§ 17 (8) Ausfallzeiten von Kindertagespflegepersonen und Tageskindern: Die Einforderung einer Urlaubsplanung ist nach der Rechtsprechung nicht zulässig. Dies wird mit der i.d.R. selbstständigen Tätigkeit der Kindertagespflegepersonen begründet. Eine Änderung der Satzung erfolgt in der Hinsicht, dass über einen geplanten Ausfall und Vertretungsbedarf vorab informiert wird.

 

Darüber hinaus werden aus Gründen der Rechtssicherheit bzw. Klarstellung weitere Regelungen der Satzung konkretisiert.

 

Zudem werden die Kindertagespflegepersonen gebeten, der Fachstelle Kindertagespflege geplante Ausfallzeiten rechtzeitig mitzuteilen. Dies dient einer besseren Koordination von Präsenz- und Telefonterminen sowie der verlässlichen Berücksichtigung entsprechender Verfügbarkeiten bei der Vermittlung von Kindern an Kindertagespflegepersonen.

 

Im Rahmen der Übergangsregelung werden die geplanten Ausfallzeiten ab Inkrafttreten der neuen Satzung bis zum 31.12.2026 anteilig entsprechend berücksichtigt. Ab dem 01.01.2027 greift die Regelung der neuen Ausfallzeiten pro Kalenderjahr. Die erstmalige Vorlage bzw. Einreichung der Ausfallzeiten ist zum 31.01.2027 vorgesehen.

 

Zusammenarbeit mit den Kindertagespflegepersonen

 

Die Kindertagespflegepersonen hatten im Rahmen von zwei Online-Veranstaltungen mit rund jeweils 30 von 253 aktiven Kindertagespflegepersonen die Möglichkeit, gegenüber der Fachstelle Kindertagespflege Anmerkungen, Hinweise und Wünsche zur geplanten Satzungsänderung zu äußern.

 

Diese Rückmeldungen wurden in der anschließenden Präsenzveranstaltung mit rund 50 von 253 aktiven Kindertagespflegepersonen am 21.05.2026 aufgegriffen. Neben der Vorstellung der Neufassung der Satzung wurde erläutert, inwieweit die eingebrachten Wünsche und Anregungen der Kindertagespflegepersonen berücksichtigt werden konnten.

 

Weitere Anliegen und Fragen auch außerhalb der Satzungsänderung wurden aufgenommen, soweit möglich geprüft und umgesetzt. Die Kindertagespflegepersonen werden hierüber entsprechend informiert, sodass sie über den aktuellen Sachstand in Kenntnis gesetzt sind.

Insbesondere die Themen Vertretungskonzept und Ausfalltage wurden umfassend thematisiert und nach Möglichkeit beantwortet.

 

Finanzielle Auswirkungen der unterschiedlichen Aspekte der Satzungsänderung

 

Finanzierung der Freihalteplätze

 

Durch die Finanzierung von Freihalteplätzen soll das bestehende Vertretungssystem ergänzend zu den Vertretungsstützpunkten weiterentwickelt und verbessert werden. Bei vier Freihalteplätzen entstehen hierdurch zusätzliche jährliche Kosten in Höhe von 15.360,- € auf dem Auftrag 310106010104 – „Tagespflege“ in der Kostenart 533110 – „Leistungen Sozialhilfe an natürliche Personen außerhalb Einrichtungen“.

Für den Zeitraum 01.08.2026 bis 31.12.2026 ergeben sich somit Mehrkosten in Höhe von 6.400,- €. Diese können aus dem bestehenden Budget gedeckt werden. Gleiches gilt für die Haushaltsjahre 2027 ff.

 

Vertretung der Ausfallzeiten

 

Es entstehen mögliche Mehrkosten für weitere Vertretungsfälle, die zukünftig über die Stadt Oberhausen finanziert würden. Die zahlungswirksamen Kosten sind nur schwer zu ermitteln und richten sich nach dem jeweiligen Bedarf. Mögliche Mehrkosten können aus dem laufenden Budget für den Auftrag 310106010104 – „Tagespflege“ und der Kostenart 533110 – „Leistungen Sozialhilfe an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen“ gedeckt werden.

 

Zusätzlicher Fortbildungs-/Konzeptionstag

 

Mehrkosten sind nicht zu erwarten, da diese durch die laufenden Geldleistungen gedeckt werden.

 

Gemäß der Haushaltsanmeldung stehen im Auftrag 310106010104 – „Tagespflege“ und der Kostenart 533110 – „Leistungen Sozialhilfe an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen“ für die Jahre 2026 bis 2029 jeweils 21.396.880,- € und für das Haushaltsjahr 2030 21.717.830,- € zur Verfügung.

 

Dem gegenüber sind Erträge unter der Kostenart 414200 – „Zuwendungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden“ in Höhe von 1.987.670,- € für die Haushaltsjahre 2026 bis 2029 und 1.997.610,- € für das Haushaltsjahr 2030 eingeplant. Die Anpassungen der Satzung belasten den Haushalt nicht zusätzlich.

Reduzieren

Anlagen

Loading...