Beschlussvorlage - B/18/0846

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt sich dem neuen Schiedsgerichtsverfahren anzuschließen, mit dem ein rechtssicheres Verfahren bei strittigen Rückgabefragen von NS-Raubkunst etabliert wird. Die Verwaltung wird gleichzeitig beauftragt, das „stehende Angebot“ abzugeben, damit das neue Verfahren auch für die Stadt Oberhausen eine rechtliche Bindewirkung entfaltet.

Reduzieren

Bezug

Kein Bezug

Reduzieren

Sachverhalt

Im Rahmen des 22. Kulturpolitischen Spitzengesprächs am 26. März 2025 haben Bund, Länder und die kommunalen Spitzenverbände durch Unterzeichnung eines gemeinsamen Verwaltungsabkommens die Einrichtung einer Schiedsgerichtbarkeit NS-Raubgut in Kraft gesetzt. Damit ist aus Sicht des Städtetages sowie von Ländern und Bund der zentrale Schritt hin zur Etablierung eines rechtssicheren Verfahrens vollzogen.

 

Im bisherigen Verfahren hatten die Empfehlungen der Beratenden Kommission keinen rechtsverbindlichen Charakter. Durch die Reform soll die Rückgabe von NS-Raubgut vereinfacht und verbessert werden. Wichtige Änderungen sind die Möglichkeit der einseitigen Anrufbarkeit durch Antragsberechtigte sowie größere Rechtssicherheit durch Verbindlichkeit der Entscheidungen der Schiedsgerichte. Die Beweisregelungen des Bewertungsrahmens der Schiedsgerichtbarkeit NS-Raubgut sollen gerechte und faire Lösungen für die noch heute offenen Fälle ermöglichen.

 

Die bisherige Beratende Kommission wird ihre Arbeit bis zur vollständigen Umsetzung der Schiedsgerichtbarkeit fortführen.

 

Nach jetzigem Kenntnisstand wird davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die Stadt Oberhausen keine Restitutionsforderungen zu erwarten sind.

 

Schiedsstelle

Die Schiedsstelle hat eine koordinierende Funktion; Rechtsträger der Schiedsstelle (und des Schiedsgerichtes) wird das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste in Magdeburg. Der Dienstort der Schiedsstelle ist Berlin. Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, die Parteien im Vorfeld der Konstituierung eines Schiedsgerichts zu unterstützen und die Verfahren im Sinne der Schiedsordnung unparteilich zu begleiten.

 

Schiedsgericht

Das Schiedsgericht ist ein privates Gericht, welches in der Zivilprozessordnung (ZPO) ausdrücklich als eine Alternative zu staatlichen Gerichten erwähnt wird. Es tritt durch Abrede in Vertragsform der beiden Parteien (Antragssteller und Vermögensträger) zusammen und spricht danach seinen Schiedsspruch. Dieser ist rechtlich bindend und juristisch überprüfbar. Die Schiedsgerichtbarkeit wird auf Basis einer für sie geschaffenen Schiedsordnung arbeiten. Dabei wird den Parteien im Rahmen des Vorverfahrens die Gelegenheit gegeben, sich unter Wahrung angemessener Fristen gütlich im Sinne einer gerechten und fairen Lösung zu einigen. Erst wenn dies nicht möglich ist, soll ein konkretes Schiedsverfahren in Gang kommen. Unter diesen eng definierten Voraussetzungen wird auch eine einseitige Anrufung durch die antragstellende Partei möglich sein. Die zentrale Grundlage für die Arbeit der Schiedsgerichtbarkeit bildet ein ausdifferenzierter und verbindlicher Bewertungsrahmen.

 

Stehendes Angebot

Baustein des neuen Verfahrens ist das sogenannte „stehende Angebot“. Erst durch Abgabe eines solchen Angebotes entfaltet das schiedsgerichtliche Verfahren für die Städte rechtliche Bindewirkung. Der Deutsche Städtetag hat seinen Mitgliedern empfohlen, dem Verfahren beizutreten. Da die Abgabe des „stehenden Angebots“ von grundsätzlicher Bedeutung ist, ist die Zustimmung des Rates herbeizuführen, bevor die Erklärung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne des §1029 ZPO durch den Oberbürgermeister unterzeichnet

werden kann.

Reduzieren

Anlagen

Loading...