Antragsvorlage - A/18/0882

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt folgende Änderungen in der Synopse zur Neufassung der Eintrittspreisstruktur für die Internationalen Sinfoniekonzerte der Stadt Oberhausen:
 

  • Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre: freier Eintritt, ggf. mit einer Begleitperson mit 50% Ermäßigung
  • Jugendliche von 17 bis 19 Jahren: freier Eintritt
  • Schülerinnen und Schüler der Städtischen Musikschule ab 20 Jahren 5 €.
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Bezug

B/18/0658

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Sachverhalt

 

In der Sitzung des Kulturausschusses vom 23. 4. 2026 sind folgende Argumente für die Neufassung vorgetragen worden:

Der Leiter der Musikschule, Herr Sulejmani, stellte als Ziel fest, Kinder und Jugendliche zu Besuchen von Sinfoniekonzerten zu ermuntern. Das soll durch eine Einbindung von Familienangehörigen mit einem um 50% ermäßigten Eintrittspreis erfolgen.

Unter den Schülern der Musikschule befinden sich auch erwachsene Berufstätige, für die Begleitpersonen mit 50% Ermäßigung nicht in Frage kommen sollten (Kulturdezernent Tsalastras).

Eine Ausweitung des freien Eintritts für alle Schüler der Musikschule würde, so die Befürchtung, Sinfoniekonzerte als kulturelles Angebot tendenziell entwerten (Herr Sulejmani).

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 11. 5. 2026 gab der Kulturdezernent auf Nachfrage an, daß die Zahl der Begleitpersonen / Familienangehörige mit Ermäßigung auf zwei beschränkt sein solle.

Der Änderungsantrag nimmt diese Argumente auf und schlägt vor, Jugendlichen im Alter von 16 bis 19 Jahren (also bis zum Ende der regulär durchlaufenen Schullaufbahn) ebenfalls freien Eintritt zu gewähren.

Zu dieser Altersgruppe sollen keine Begleitpersonen gehören.

Die Zahl der Begleitpersonen für Kinder und Jugendliche bis zu 16 Jahren soll auf eine Person begrenzt werden, um die Erweiterung des Personenkreises mit freiem Eintritt auszugleichen. Damit wird der vorgetragenen Befürchtung einer Entwertung Rechnung getragen.

Unabhängig davon wird vorgeschlagen,

  • den Begriff „Familienangehörige“ zu streichen, da der Begriff „Begleitpersonen“als weiter gefaßter Begriff erstere automatisch einschließt; und
  • die Bestimmung zu den Begleitpersonen im Wortlaut der Verwaltungsvorlage als Halbsatz in die vorangehende Bestimmung einzubeziehen, um den direkten und ausschließlichen Bezug zu verdeutlichen.

 

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