Beschlussvorlage - B/18/0836

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Rat der Stadt stellt das in der Anlage dargestellte Ergebnis des Ratsbürgerentscheides vom 19.04.2026 zu der Frage „Sind Sie dafür, dass sich die Stadt Oberhausen an der gemeinsamen Bewerbung der Region Rhein/Ruhr um die Olympischen und Paralympischen Spiele im Jahr 2036, 2040 oder 2044 beteiligt?“ fest.
  2. Die zur Entscheidung gestellte Frage wurde mit "Ja" beantwortet.
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Bezug

Ratssitzung vom 15.12.2025, Drucksachen-Nr. B/18/0209

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Sachverhalt

Der Rat der Stadt Oberhausen stellt gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der Stadt Oberhausen über die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides über die Teilnahme der Stadt Oberhausen an der Olympia-Bewerbung der Region Rhein-Ruhr vom 18.12.2025 das Ergebnis des Ratsbürgerentscheides fest.

Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger beträgt.

Am Abend des Abstimmungstages wurde das Ergebnis des Ratsbürgerentscheides auf Grundlage der Schnellmeldungen ermittelt. Die Abstimmungsniederschriften wurden noch am gleichen Abend geprüft.

Es ergaben sich keine Abweichungen, aus diesem Grunde ist das veröffentlichte Ergebnis auch gleichzeitig das endgültige Ergebnis.

Hiernach hatte der Ratsbürgerentscheid das folgende Ergebnis:

Abstimmungsberechtigte insgesamt: 152.260

Notwendige Mehrheit: 15.226 Stimmen

Abstimmende insgesamt: 44.818 Personen

Ja-Stimmen: 28.051 (Quorum erreicht)

Nein-Stimmen: 16.717 Stimmen (Quorum erreicht)

Die Mehrheit der gültigen Stimmen haben mit „Ja“ abgestimmt, gleichzeitig wurde das 10prozentige Quorum überschritten. Die Oberhausener Bürgerinnen und Bürger haben sich damit für eine Beteiligung der Stadt Oberhausen an der gemeinsamen Bewerbung der Region Rhein/Ruhr um die Olympischen und Paralympischen Spiele im Jahr 2036, im Jahr 2040 oder im Jahr 2044 entschieden.

Auf die Anlage mit den Einzelergebnissen und dem Gesamtergebnis wird verwiesen.

Der Ratsbürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Er lässt einen anderen Ratsbeschluss innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum des Ratsbürgerentscheides nicht zu (vgl. § 26 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Absatz 8 GO NRW).

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Anlagen

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