Beschlussvorlage - B/18/0758

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte geänderte Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirats

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Bezug

B/17/7136 Änderung der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirats
B/18/0348 Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) 2025 „Bauturbo“ zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung Grundsatzbeschluss über die Erteilung der gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB

 

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Sachverhalt

Qualifizierung von Bauturbo-Vorhaben

Im Oberhausener Grundsatzbeschluss zum Bauturbo wird dem Gestaltungsbeirat die Rolle der gestalterischen Projektvorqualifizierung im Rahmen der gemeindlichen Zustimmung gegeben. Im Wesentlichen geht es dabei um die Sicherung von gestalterischen und städtebaulichen Qualitäten. Das entspricht dem bestehenden Auftrag des Gestaltungsbeirats, städtebauliche, architektonische und baukulturelle Wirkungen von Bauvorhaben auf die Stadtgestalt und die Stadtstruktur zu begutachten und Qualitäten durch Empfehlungen an die Bauherren und Architekten weiter zu entwickeln.

Alle Vorhaben, für die ein Antrag zur Anwendung des Bauturbos vorgesehen ist und die eine hohe städtebauliche oder quartiersräumliche Bedeutung haben, sollen im Gestaltungsbeirat beraten werden. Die aus der Beratung folgenden Empfehlungen dienen bei der Beratungsfolge zum politischen Beschluss zur Anwendung des Bauturbos bzw. zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung dem beschlussfassenden Gremium als Orientierung.
Die Beratungen des Gestaltungsbeirats und die daraus resultierenden Empfehlungen sind nicht öffentlich. Dies entspricht einerseits dem empfehlenden Charakter der Beratung, andererseits werden so vertrauenswürdige Daten und Vorgänge im Gremium offen und in einem geschützten Raum diskutiert. Für Beratungen im Rahmen des Bauturbos wird der Gestaltungsbeirat, insofern abschließende Empfehlungen gegeben werden können, die Nichtöffentlichkeit aufheben. 

Lokaler Fachberater / Lokale Fachberaterin

Für den Gestaltungsbeirat soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Berufung des lokalen stimmberechtigten Mitglieds um ein Jahr zu verlängern. Die Beschränkung auf ein Jahr sichert ein breiteres Wirken in die lokale Architektenschaft hinein. Zudem besteht die Chance, der Komplexität und Vielfalt der Aufgabenstellung besser gerecht zu werden.

Die in der Geschäftsordnung vorzunehmenden Änderungen können im Vergleich zur bisherigen Fassung in der als Anlage 2 beigefügten Synopse nachvollzogen werden.

 

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