Beschlussvorlage - B/18/0666

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

  1. Der Rat der Stadt beschließt nach eingehender Abwägung

 

  1.         die Stellungnahmen zu III.A 1 - 6 sowie III.B 1 - 5 zur Kenntnis zu nehmen.

 

  1.         die Stellungnahmen zu III.A 7 und III.B. 6 zurückzuweisen.

 

Gesetzliche Grundlage:  § 3 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBI. 2025 I Nr. 348).

 

2. Der Rat der Stadt beschließt ferner:

 

  1.         folgende Satzung:

 

Satzung zur teilweisen Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 306 (inkl. 1. Änderung) - Weseler Straße/Försterstraße - im Bereich zwischen Franz-Schröer-Weg und Weseler Straße vom ______________

 

§ 1 Gegenstand der Satzung

 

Der am 15.07.1992 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 306 - Weseler Straße/ Försterstraße - wird inklusive seiner 1. Änderung (in Kraft seit dem 15.07.1998) im Bereich zwischen Franz-Schröer-Weg und Weseler Straße teilweise aufgehoben.

 

 

 

 

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

 

Das Teilaufhebungsgebiet des Bebauungsplans Nr. 306 (inkl. 1. Änderung) - Weseler Straße/ Försterstraße - zwischen Franz-Schröer-Weg und Weseler Straße liegt in der Gemarkung Sterkrade, Flur 28, und umfasst die Flurstücke Nr. 279, 430, 607 - 609, 611, 633, 654 (teilweise) und 692 - 697.

 

Die genaue Abgrenzung des Teilaufhebungsgebiets ergibt sich auch aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte.

 

§ 3 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung ihres Beschlusses in Kraft.

 

Gesetzliche Grundlage: § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBI. 2025 I Nr. 348) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618).

 

  1.         die der teilweisen Aufhebung beigefügte Begründung (inkl. Umweltbericht) in der Fassung vom 25.11.2025 als Entscheidungsbegründung.

 

Gesetzliche Grundlage: § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I,
S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBI. 2025 I
Nr. 348).

Reduzieren

Sachverhalt

I. Lage des Teilaufhebungsgebietes im Stadtbereich

 

Das Teilaufhebungsgebiet des Bebauungsplans Nr. 306 (inkl. 1. Änderung) -Weseler Straße/ Försterstraße- zwischen Franz-Schröer-Weg und Weseler Straße liegt in der Gemarkung Sterkrade, Flur 28, und umfasst die Flurstücke Nr. 279, 430, 607 - 609, 611, 633, 654 (teilweise) und 692 - 697.

 

Die genaue Abgrenzung des Teilaufhebungsgebietes ergibt sich auch aus der beigefügten Übersichtskarte und dem verkleinerten Auszug des teilweise aufzuhebenden Bebauungsplans (s. Anlagen 3 und 4).

 

II. Aufhebungsgründe und -ziele

 

Der Bebauungsplan Nr. 306 -Weseler Straße/Försterstraße- ist am 15.07.1992 in Kraft getreten. Mit dem Bebauungsplan Nr. 306 wurde das Ziel verfolgt, durch Ausweisung von reinen und allgemeinen Wohngebieten insbesondere im Innenblockbereich dringend benötigten und bedarfsorientierten Wohnungsbau zu ermöglichen. Sechs Jahre später ist in einem vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) die textliche Festsetzung zum Lärmschutz aus Gründen der Rechtssicherheit modifiziert und eine textliche Festsetzung zur Regelung von Garagen und Stellplätzen ergänzt worden (Bebauungsplan Nr. 306, 1. Änderung).

 

Die Erschließungsanlage Franz-Schröer-Weg stellt sich als rechtwinklig verlaufende Verbindung der Forsthofstraße mit der Försterstraße dar. Im Bereich des rechtwinkligen Knicks des Franz-Schröer-Weges setzt der Bebauungsplan Nr. 306 (inkl. 1. Änderung) als „Anhängsel“ ein reines Wohngebiet mit einer Ringerschließung und einer öffentlichen Grünfläche in der Mitte fest. Während die Doppelhausbebauung entlang des Franz-Schröer-Weges bereits frühzeitig realisiert wurde, ist das „Anhängsel“ auch 32 Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplans bis heute nicht umgesetzt worden. Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben im Rahmen des seinerzeit begonnenen Umlegungsverfahrens deutlich gemacht, dass sie kein Interesse an einer Realisierung dieser Bebauungsmöglichkeit haben und an dem „Status quo“ festhalten wollen. Im Übrigen entspricht die seinerzeitige Planung des halbrunden Angers mit begleitender Wohnbebauung nicht mehr den heutigen städtebaulichen Zielvorstellungen.

 

 

 

Die Erschließungsanlage Franz-Schröer-Weg ist technisch bis auf die fehlende Ringerschließung endgültig erstmalig hergestellt. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen scheitert jedoch an der fehlenden Realisierung dieser Ringerschließung bzw. der unzureichenden planungsrechtlichen Grundlage für diese unvollständige Herstellung, da nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die fehlende Umsetzung dieses festgesetzten ringförmigen „Anhängsels“, welches für sich alleine ca. sechs weitere Bauvorhaben ermöglichen könnte, nicht mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist. Um also Erschließungsbeiträge erheben zu können, ist die Aufhebung des reinen Wohngebietes mit Ringerschließung und öffentlicher Grünfläche zwingend erforderlich. Auf das Kapitel „V. Finanzielle Konsequenzen“ wird verwiesen.

 

Im westlichen Teil des geplanten Aufhebungsgebietes wurde abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 306 (inkl. 1. Änderung) seinerzeit ein freistehendes Einfamilienhaus mit Garagen (Weseler Straße 102a) genehmigt. Die östlich angrenzende, mit einer Breite von 3,0 m, festgesetzte Fußwegverbindung von der Weseler Straße bis zum Franz-Schröer-Weg dient im nördlichen Teil auch der Erschließung dieses Einfamilienhauses. Eine entsprechende Grunddienstbarkeit wurde seitens der Stadt eingeräumt. Die im Bebauungsplan ursprünglich festgesetzten Baumpflanzungen sind aufgrund der nur geringen Breite der Wegeverbindung deshalb nicht möglich. Da der Fußweg bereits vollständig im Eigentum der Stadt Oberhausen steht und somit gesichert ist, sollen auch in diesem Bereich aus Gründen der Rechtssicherheit die bisherigen Festsetzungen aufgehoben werden.

 

Zukünftig wäre das Teilaufhebungsgebiet planungsrechtlich nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Ansonsten wäre auch die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans jederzeit möglich.

 

Die Beschreibung der konkreten Ziele sowie die Umweltauswirkungen zur Teilaufhebung des Bebauungsplans sind auch der Begründung (inkl. Umweltbericht) (s. Anlage 6) zu entnehmen.

 

III. Eingegangene abwägungsrelevante Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungsverfahren

 

  1. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und 1. Behördenbeteiligung

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und nach den “Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung” der Stadt Oberhausen hat der teilaufzuhebende Bebauungsplan Nr. 306 (inkl. 1. Änderung) -Weseler Straße/ Försterstraße- mit den Vorentwürfen der Aufhebungssatzung und der Aufhebungsbegründung

 

- in der Zeit vom 05.12.2024 - 19.12.2024 einschließlich öffentlich ausgelegen (Darlegung und Anhörung zur Aufhebung);

 

Innerhalb dieser Zeit bestand Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtliche Auswirkungen unterrichten zu lassen. Gleichzeitig wurde den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Eine öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) hat nach Ziffer 3.2 der vom Rat der Stadt beschlossenen „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen nicht stattgefunden. Der Rat hat diese Vorgehensweise durch Beschluss vom 23.09.2024 festgelegt.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 11.11.2024 erstmalig zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 306 (inkl. 1. Änderung) beteiligt.

 

Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind folgende abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Teilaufhebung des Bebauungsplans eingegangen:

 

Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange

 

  1. Bezirksregierung Düsseldorf

Dezernat 53 - Immissionsschutz

Cecilienallee 2

40474 Düsseldorf

 

  1. Industrie- und Handelskammer zu Essen

45127 Essen

 

  1. MAN GHH Immobilien GmbH

Sterkrader Venn 2

46145 Oberhausen

 

  1. Oberhausener Netzgesellschaft mbH

Netzdokumentation/GIS-Services

Danziger Straße 31

46045 Oberhausen

 

  1. Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH

Am Schloß Broich 1-3

45479 Mülheim an der Ruhr

 

  1. Vodafone West GmbH

Ferdinand-Braun-Platz 1

40549 Düsseldorf

 

Private

 

  1. Bürger 1

 

 

 

 

 

  1. Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und 2. Behördenbeteiligung

 

Mit Schreiben vom 11.02.2026 sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut beteiligt worden.

 

In der Zeit vom 18.02.2026 bis 20.03.2026 einschließlich sind der teilaufzuhebende Bebauungsplan Nr. 306 (inkl. 1. Änderung), der Entwurf der Aufhebungssatzung mit Begründung (inkl. Umweltbericht) und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Internet und bei der Stadt Oberhausen veröffentlicht worden.

 

Während der Veröffentlichungsfrist sind folgende abwägungsrelevante Stellungnahmen eingegangen:

 

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

 

  1.         Bezirksregierung Düsseldorf

Dezernat 53 - Immissionsschutz

Cecilienallee 2

40474 Düsseldorf

 

  1.         Industrie- und Handelskammer zu Essen

45127 Essen

 

  1.         Oberhausener Netzgesellschaft mbH

Netzdokumentation/GIS-Services

Danziger Straße 31

46045 Oberhausen

 

  1.         Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH

Am Schloß Broich 1-3

45479 Mülheim an der Ruhr

 

  1.         Untere Denkmalbehörde der Stadt Oberhausen

Bahnhofstraße 66

46145 Oberhausen

 

Private

 

  1.         Bürger 1

 

IV. Stellungnahme der Verwaltung zu den abwägungsrelevanten Eingaben

 

Die wortgleiche Wiedergabe der abwägungsrelevanten Stellungnahmen sowie die erarbeiteten Prüfergebnisse und Abwägungsvorschläge der Verwaltung sind den beigefügten Abwägungstabellen (s. Anlage 7) zu entnehmen.

 

Kopien aller abwägungsrelevanten Eingaben sind der Anlage 8 zu entnehmen.

 

 

 

V. Finanzielle Konsequenzen

 

Mit der Einführung des § 12a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) mit Wirkung zum 01.06.2022 wurde die zeitliche Grenze für die Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich - und dazu zählen die hier in Rede stehenden Erschließungsbeiträge – um 10 Jahre verkürzt. Zurzeit dürfen mit Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, u. a. Erschließungsbeiträge nicht mehr festgesetzt werden. Es bestehen seitens des Landes NRW Überlegungen, in Anlehnung an die Regelungen in anderen Bundesländern diese Frist weiter zu verkürzen.

 

Die Vorteilslage tritt nach derzeitiger Rechtsprechung grundsätzlich mit dem Abschluss des technischen Ausbaus ein. Der technische Ausbau der Straße Franz-Schröer- Weg in dem o. g. Bereich erfolgte im Jahr 2011, so dass die Ausschlussfrist 2031 endet.

 

Nach den derzeit vorliegenden Rechnungen, den zurzeit herrschenden Grundstücksverhältnissen und den bereits geleisteten Vorauszahlungen wurde durch den zuständigen Fachbereich 5-6-30 -Erschließung, Beiträge- überschlägig ermittelt, dass mindestens noch 120.000 EUR an Erschließungsbeiträgen nach Inkrafttreten der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 306 (inkl. 1. Änderung) vereinnahmt werden könnten. Die zu erwartenden Einzahlungen in Höhe von 120.000 EUR werden dann durch den Fachbereich 5-6-30 im Haushalt 2027 bei der Finanzstelle 560012010101200 - Beiträge und ähnliche Entgelte und der Finanzposition 6881.00 - Beiträge für BauGB angemeldet.

 

VI. Weiterer Verfahrensablauf

 

Die Einwender/innen werden über die Entscheidung des Rates der Stadt schriftlich informiert. Mit der anschließenden öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses bzw. der Aufhebungssatzung im Amtsblatt der Stadt Oberhausen tritt die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 306 (inkl. 1. Änderung) in Kraft.

 

VII. Kurzzusammenfassung

 

Der Rat der Stadt entscheidet über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen und beschließt die Aufhebungssatzung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 306 (inkl. 1. Änderung) -Weseler Straße/Försterstraße- nebst Begründung (inkl. Umweltbericht).

 

Um Erschließungsbeiträgen erheben zu können, ist die Aufhebung des reinen Wohngebietes mit Ringerschließung und öffentlicher Grünfläche im Bereich des rechtwinkligen Knicks des Franz-Schröer-Weges zwingend erforderlich.

 

Im westlichen Teil des geplanten Aufhebungsgebietes wurde abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 306 (inkl. 1. Änderung) seinerzeit ein freistehendes Einfamilienhaus mit Garagen (Weseler Straße 102a) genehmigt. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollen auch in diesem Bereich die bisherigen Festsetzungen aufgehoben werden.

 

Nach Inkrafttreten der Teilaufhebung wäre das Gebiet planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen.

Reduzieren

Anlagen

Loading...