Beschlussvorlage - B/18/0581

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt,

 

  1. die aus der Anlage 1 zu dieser Vorlage ersichtliche städtebauliche Leitidee für die Alleestraße als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB;

Gesetzliche Grundlage: § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348).

 

 

  1. die Aufstellung eines Bebauungsplans für das in der Anlage 2 dargestellte und unter Ziffer 1 des Sachverhalts beschriebene Gebiet (Bebauungsplan Nr. 762 - Alleestraße -);

Gesetzliche Grundlage: § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348).

 

 

  1. die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung (14-tägige Darlegung der Planung mit Bürgerversammlung (digital oder in Präsenz));

Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), in Verbindung mit Ziffer 3.2 der vom Rat beschlossenen „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen.

 

 

  1. die Durchführung aller erforderlichen Verfahrensschritte nach den Maßgaben des Baugesetzbuches für den Bebauungsplan Nr. 762 - Alleestraße - bis zum Satzungsbeschluss und dessen Bekanntmachung gem. § 10 BauGB.

Gesetzliche Grundlage: Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist.

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

 

  1. Lage des Plangebiets im Stadtbereich

 

Das ca. 34.000 m2 große Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 762 liegt im Stadtteil Lirich. Es befindet sich in der Gemarkung Oberhausen, Flur 40 und umfasst die Flurstücke Nr. 16, 17, 45, 49, 50, 52, 53, 54, 55, 57, 58, 59, 61, 62, 63, 64, 421, 463, 477, 485, 499, 504, 507, 600 sowie 601 in Gänze.

 

Die genaue Abgrenzung ergibt sich auch aus dem als Anlage 2 beigefügten Geltungsbereich.

 

  1. Planungsanlass

 

Bei dem Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 762 handelt es sich um eine aktuell überwiegend gewerblich genutzte Fläche. Neben dem einfachen Bebauungsplan Nr. 632 - Alleestraße / Parallelstraße -, der auf der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB lediglich einen Ausschluss von Einzelhandel und Vergnügungsstätten regelt, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit im Übrigen nach § 34 BauGB – dem unbeplanten Innenbereich.

In den letzten Jahren gab es immer wieder Bestrebungen städtebauliche Entwicklungen auf der innenstadtnahen Fläche voranzureiben. Dabei reichten die im Raum stehenden Nutzungsideen und -konzepte vom produzierenden Gewerbe bis hin zu einem lebendigen Wohnquartier mit Grünstrukturen und besondere Anforderungen an den Lärmschutz. Umsetzungsorientiert konkretisiert hat sich auf Seiten der Grundstückseigentümer und Entwicklungsinteressenten, trotz der Unterstützung der Verwaltung, bislang keine Projektidee. Bis heute sind vermehrt gewachsene gewerbliche Strukturen auf dem Gelände vorhanden, die eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht Unterstützen oder gar entgegenstehen.

Von Seiten der Verwaltung ist es nunmehr das Ziel, eine städtebauliche, freiraumplanerische und klimaresiliente Perspektive zur langfristigen Sicherung des Stadtraums als zukunftsfähiger innerstädtischer Gewerbestandort zu entwickeln. Dabei sollen auch verkehrliche Optimierungspotentiale der äußeren Erschließung des Plangebietes sowie dessen Einbindung in den erweiterten Stadtraum geprüft werden. Darum wurde hartlockstädtebau mit der Erarbeitung einer städtebaulichen Leitidee für das Gebiet von Seiten der Verwaltung beauftragt.

Die städtebauliche Leitidee, die als Anlage 1 dieser Vorlage beiliegt, sieht eine überwiegend gewerblich geprägte und arrondierend gemischte urbane Nutzung des Gebietes unter Einbezug von Teilbereichen der bestehenden Hallenstrukturen vor. Auf den im östlichen Teilbereich des Plangebietes derzeit brachliegenden Flächen ist ein arrondierendes Angebot aus dem Bereich Servicewohnen / Betreutes Wohnen grundsätzlich städtebaulich vorstellbar. Insgesamt soll der Stadtraum als zeitgemäße und wohnverträgliche Gewerbelage gesichert werden.

Mit einer geänderten Einfahrtssituation in die Parallelstraße im Norden des Plangebietes soll zudem die Erschließung und Verkehrssicherheit verbessert und eine städtebaulich mindergenutzte Fläche in die Verkehrsraumgestaltung einbezogen werden. Im Rahmen des Planverfahrens sind darüber hinaus Fortentwicklungsoptionen der erschließungstechnischen Funktion der Parallelstraße zu prüfen. Insbesondere zur leistungsfähigen Abwicklung der Ver- und Entsorgung sollen die Möglichkeiten eines direkten Anschlusses der Parallelstraße an die Bebelstraße oder alternativ die Ausbildung einer ausreichend dimensionierten Wendeanlage am Ende der Parallelstraße fachgutachterlich geprüft und im Kontext des über die städtebauliche Leitidee angestrebten Nutzungsportfolios bewertet werden.

Mit diesem städtebaulichen Grundgedanken soll die zentral gewachsene „Gewerbeinsel“ dem Stadtteil als erlebbarer urbaner Raum zurückgegeben werden und eine attraktive Verbindung für Lirich zum Hauptbahnhof Oberhausen und der Innenstadt darstellen. Zur langfristigen Absicherung der verfolgten Planungsziele ist daher die Schaffung des erforderlichen Planungsrechts über die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans städtebaulich i.S.v. § 1 Abs. 3 Bau GB erforderlich. 

Der gemeinsame Flächennutzungsplan (GFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen stellt für das Plangebiet im östlichen Teilbereich eine Wohnbaufläche und im westlichen Teilbereich Gewerbliche Bauflächen dar. Etwaige parallele Änderungserfordernisse des GFNP werden im weiteren Verfahren verwaltungsseitig geprüft.

 

  1. Hauptplanungsziele

 

Mit dem Bebauungsplan Nr. 762 werden folgende Hauptplanungsziele verfolgt:

  •           Festsetzung von unterschiedlichen Gewerbestrukturen,
  •           arrondierende Festsetzung von besonderen Wohnformen,
  •           Regelung der notwendigen Erschließung.

 

  1. Verfahrensablauf

 

Der Verfahrensablauf des Bebauungsplans Nr. 762 - Alleestraße - stellt sich wie folgt dar:

 

  •           Beschluss des Rates der Stadt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplans;

 

  •           Öffentliche Bekanntmachung dieses Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen;

 

  •           Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB;

 

  •           Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (14-tägige Darlegung der Planung) mit vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Oberhausen;

 

  •           Einverständnis des Stadtplanungs- und Umweltausschusses mit dem Bebauungsplanentwurf sowie Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB betreffend die Veröffentlichung dieses Entwurfs nebst Begründung und planungsbegleitenden Fachgutachten;

 

  •           Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB;

 

  •           Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für 30 Tage, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist mit vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Oberhausen;

 

  •           Entscheidung des Rates über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB;

 

  •           Inkrafttreten des Bebauungsplans durch Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen gemäß § 10 Abs. 3 BauGB.

 

  1. Mögliche Rechtsfolgen des Aufstellungsbeschlusses

 

  •           § 14 BauGB Erlass von Veränderungssperren
  •           § 15 BauGB Zurückstellung von Baugesuchen, Nutzungsänderungen

 

 

Ergänzender Hinweis zur Klimarelevanz:

 

Durch den Beschluss der städtebaulichen Leitidee für das Gebiet an der Alleestraße als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sowie durch den Auftrag an die Verwaltung, das Bebauungsplanverfahren Nr. 762 – Alleestraße – auf dieser städtebaulichen Grundlage durchzuführen ergibt sich noch keine unmittelbare Klimarelevanz. Die Klimarelevanz der Maßnahme wird im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens detailliert geprüft und u.a. im Rahmen des nach § 2a BauGB erforderlichen Umweltberichtes entsprechend dem Stand des Verfahrens bewertet und dokumentiert. Die „Liste Klimacheck“ wird im weiteren Verfahren erarbeitet und im Rahmen weiterer für den Abschluss des Bebauungsplanverfahrens erforderlicher politischer Beschlüsse (Veröffentlichungsbeschluss / Satzungsbeschluss) berücksichtigt und vorgelegt.

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Anlagen

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