Beschlussvorlage - B/16/1179-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die 11. Änderungssatzung zur Feuerwehrsatzung vom 14.12.2004 in der als Anlage 1 beigefügten Fassung.

 

Reduzieren

Konsequenzen

Bezug

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ ]

 

    ja[X] siehe Tarifwerk

 

b) Sonstige

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung

 

Die generellen Aufgaben der Feuerwehr werden durch § 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 geregelt. Hierbei handelt es sich um die Bekämpfung von Schadenfeuer, Hilfeleistungen bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, wobei diese Aufgaben von Gemeinden und Kreisen als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrzunehmen sind.

Grundsätzlich ist der Einsatz der Feuerwehr unentgeltlich. Dennoch kann die Gemeinde nach § 41 Absatz 2 FSHG in Ausnahmefällen im Rahmen der Gefahrenabwehr Kostenersatz fordern,

 

  • von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat
  • von den Betreibern von Anlagen oder Einrichtungen im Rahmen der Gefährdungshaftung
  • von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung
  • von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist
  • vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt
  • vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war
  • von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert

 

Zusätzlich zu der Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr können auf Antrag Leistungen erbracht werden, die über den gesetzlich festgelegten Aufgabenbereich hinausgehen. Für solche Einsätze kann nach § 41 (4) des FSHG ein Entgelt erhoben werden.

 

Leistungen in diesem Sinne sind insbesondere

 

  • das Aufnehmen und Abpumpen von Wasser
  • das Bergen absturzgefährdeter Gebäudegegenstände
  • das Absichern eines Gebäudes bei zerstörten Glasscheiben oder Türen
  • das Öffnen von zugefallenen Wohnungstüren, soweit es nicht zur Abwendung von Unglücksfällen dient
  • das Bergen von Kraftfahrzeugen aus Baugruben und Gewässern
  • das Einfangen von Tieren
  • die Gestellung von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen zur Durchführung feuerwehrfremder Tätigkeiten
  • die Prüfung und Wiederholungsabnahme von Brandmeldeanlagen
  • die Überprüfung von Feuerwehrschlüsseldepots u.a.

 

 

Die Gemeinde kann zudem nach dem FSHG für die Brandschau Gebühren erheben.

 

Die im Jahr 2004 verfasste und verabschiedete Feuerwehrsatzung der Stadt Oberhausen bleibt bisher inhaltlich unverändert, es ist lediglich der Kostentarif für das Jahr 2016 an die laufende Entwicklung anzupassen.

Die Tarife werden pauschaliert berechnet. Sie orientieren sich an dem tatsächlichen Aufwand und basieren auf der Grundlage von errechneten Durchschnittskosten. Für die Fahrzeuge und Geräte wurden diese den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindizes angepasst (Stand Juli 2015).

 

Die Personalkosten wurden durch den Bereich 4-1, Personal und Organisation, ermittelt. Die jährlichen durchschnittlichen Personalkosten der Feuerwehrbeamten gemäß der KGSt des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes wurden unter Berücksichtigung der durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit in Stundenwerte umgerechnet. Bei der Berechnung des Kostenersatzes wurden jährliche Arbeitsstunden in Höhe von 2496 Stunden berücksichtigt (48 Std-Woche*52 Wochen), während bei der Berechnung des Entgeltes jährliche Arbeitsstunden in Höhe von 1650 Stunden veranschlagt wurden. Die Differenzierung erfolgte aus der Tatsache, dass die kostenersatzpflichtigen Einsätze in der Regel im Rahmen des 24-Stunden-Dienstes und die entgeltpflichtigen Einsätze im Rahmen des Tagesdienstes erfolgen. 

 

Die Personalkosten setzen sich zusammen aus:

 

  • Dienstbezügen
  • sonstigen Personalausgaben
  • Vorsorgepauschalen (z.B. Beihilfe) usw.

 

Das Tarifwerk hat dem Bereich 0-2/Rechnungsprüfung zur Prüfung vorgelegen. Eine Prüfung war bisher aufgrund derzeit fehlender personeller Ressourcen nicht möglich, wird jedoch nachgeholt.

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...