Beschlussvorlage - B/18/0629

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung für die Fällung von zwei städtischen Alleebäumen auf der Lindnerstraße zu und nimmt sein Widerspruchsrecht gemäß § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW nicht wahr.

 

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Die Firma Heitmann Stahlhandel GmbH und Co. KG plant an der Lindnerstraße die Errichtung von Lagerhallen sowie den An- und Umbau eines bestehenden Bürogebäudes. Da der bisher genutzte Logistikweg aufgrund der Errichtung eines neuen Gebäudes nicht weiter befahren werden kann, ist im Zuge der Baumaßnahme eine umfangreiche Anpassung der bestehenden Verkehrs- und Logistikführung notwendig.

 

Zur reibungslosen und sicheren An- und Abfahrt von (primär) LKW, ist die Herstellung von zwei neuen Zu- bzw. Ausfahrten notwendig. Aufgrund der Länge der eingesetzten Fahrzeuge von bis zu 18 m (+ Zugmaschine) sind die Kurvenradien so geplant, dass eine sichere und ungehinderte Durchfahrt gewährleistet werden kann. Der Antragsteller verweist auf aktuelle ca. 15-20 LKW pro Tag und prognostiziert zukünftig ca. 20-30 LKW pro Tag.

 

Hierzu ist die Beseitigung von zwei städtischen Alleebäumen (Krim-Linden, Brusthöhendurchmesser (BHD) ca. 30 cm) erforderlich.

 

Da die Baumaßnahme während des laufenden Betriebs stattfinden wird, sollen die neuen Zu- bzw. Ausfahrten bereits während der Bauphase als Baustraße genutzt werden. Der Baustellenverkehr umfasst u. a. Materialanlieferungen, Schwerlasttransporte, Montagefahrzeuge, usw.

 

Alleen sind in Nordrhein-Westfalen durch das Landesnaturschutzgesetz (§ 41 Abs. 1 LNatSchG NRW) gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind verboten. Von diesem Verbot kann die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW erteilen. Laut § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW steht dem Naturschutzbeirat ein Widerspruchsrecht bei Befreiungen der Unteren Naturschutzbehörde zu. Demnach ist der Naturschutzbeirat vor Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung zu beteiligen.

 

Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt die Befreiung für die Fällung der zwei Alleebäume zu erteilen, weil:

 

  • sich nach fachlicher Prüfung des Sachverhalts und im Rahmen eines Abstimmungstermins Vor-Ort zwischen Vorhabenträger, SBO/Baumschutz und Unterer Naturschutzbehörde herausgestellt hat, dass keine Alternativen vorhanden sind.
  • Die Befreiung aus unzumutbarer Belastung im Einzelfall erfolgt, da die Fällung der zwei Bäume die einzige Möglichkeit darstellt, sichere und reibungslose Zu- und Ausfahrten in der erforderlichen Breite zu realisieren.
  • Die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist, weil keine nachhaltige Beeinträchtigung des Alleencharakters entsteht. Die erforderliche Kompensationspflanzung wird in unmittelbarer Nähe zum Eingriffsbereich erfolgen (Lindnerstraße, auf Höhe des Supermarkts).

 

Es ist beabsichtigt, die Baugenehmigung für das grundsätzliche Vorhaben zeitnah zu erteilen. Die Fällung der zwei Alleebäume soll im Anschluss unter Berücksichtigung der Zugriffsverbote des BNatSchG durchgeführt werden.

 

Weitere Informationen sind den Anlagen zu entnehmen. Der Vorhabenträger steht in der Sitzung des Naturschutzbeirats am 19.03.2026 für Fragen zur Verfügung.

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Anlagen

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