Beschlussvorlage - B/18/0597

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Der Rat der Stadt – ohne Beteiligung des Oberbürgermeisters – beschließt, aus dem Kreis der nach § 27 Abs. 3 GO NRW gewählten Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration jeweils ein Mitglied als sachkundigen Einwohner bzw. sachkundige Einwohnerin in die zum Beschlussvorschlag 2 aufgeführten Gremien zu entsenden.

 

2. Der Rat der Stadt – ohne Beteiligung des Oberbürgermeisters – wählt in jeweils getrennten Wahlgängen

 

a). Frau/Herrn ___________________ als sachkundige Einwohnerin oder sachkundigen Einwohner in den Wahlprüfungsausschuss.

 

b). Frau/Herrn ___________________ als sachkundige Einwohnerin oder sachkundigen Einwohner in den Gleichstellungsausschuss.

 

c). Frau/Herrn ___________________ als sachkundige Einwohnerin oder sachkundigen Einwohner in den Wirtschafts- und Ordnungsausschuss.

 

d). Frau/Herrn ___________________ als sachkundige Einwohnerin oder sachkundigen Einwohner in den Stadtplanungs- und Umweltausschuss.

 

e). Frau/Herrn ___________________ als sachkundige Einwohnerin oder sachkundigen Einwohner in den Kulturausschuss.

 

f). Frau/Herrn ___________________ als sachkundige Einwohnerin oder sachkundigen Einwohner in den Sozialausschuss.

 

g). Frau/Herrn ___________________ als sachkundige Einwohnerin oder sachkundigen Einwohner in den Schulausschuss.

 

h). Frau/Herrn ___________________ als sachkundige Einwohnerin oder sachkundigen Einwohner in den Sportausschuss.

Anfallende Sitzungsgelder sind in Höhe von ca. 4.000 EUR im Auftrag 810001010101 Ratsangelegenheiten, Sachkonto 542130 Aufw. ehrena.Tät.-Lohnausf./Sitzungsg. im Haushalt 2026 vorbehaltlich einer positiven Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde über den Haushalt und das HSK 2026 ff. eingeplant . Die Einhaltung der HSK-Maßnahme Nr. 1 ist dadurch nicht gefährdet. 

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

 1. Ausgangslage

Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration (im Folgenden auch nur „Ausschuss“ genannt) gewährleistet die politische Teilhabe von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte, vgl. hierzu insgesamt § 27 GO NRW.

 

Bereits in der vergangenen Wahlperiode haben Mitglieder des Integrationsrates (jetzt: Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration) an Sitzungen der Ausschüsse des Rates als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner teilgenommen und sich ggf. auch zu Wort gemeldet.

 

Gemäß § 27 Abs. 7 GO NRW regelt der Ausschuss seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung. In der Sitzung am 09.12.2025 hat der Ausschuss eine Geschäftsordnung beschlossen (Drucksache B/18/0211). Gemäß § 16 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration der Stadt Oberhausen vom 09. Dezember 2025 werden Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst.

 

In gleicher Sitzung wurde beschlossen, in bzw. für welche Gremien der Ausschuss sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner entsenden bzw. dem für die Wahl sachkundiger Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW zuständigen Rat vorschlagen soll. Ebenfalls wurde jeweils mit Mehrheit beschlossen, welche Mitglieder des Ausschusses entsendet bzw. dem Rat vorgeschlagen werden sollen. § 27 Abs. 2 Satz 2 GO NRW erklärt für den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration bestimmte Vorschriften aus der Gemeindeordnung, sofern in § 27 GO NRW nichts anderes geregelt ist, für anwendbar. § 50 Abs. 3 GO NRW gehört nicht zu diesen Vorschriften und kam deshalb hier nicht zur Anwendung. Dementsprechend muss auch für die Vorschläge des Ausschusses keine Spiegelbildlichkeit gewährleistet sein. Dies wäre aufgrund der vorgeschriebenen Zusammensetzung des Ausschusses gemäß § 27 GO NRW auch nicht möglich (2/3 gewählte Mitglieder, 1/3 Ratsmitglieder).

 

In der ursprünglichen, vom Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration beschlossenen Vorschlagsliste waren 17 verschiedene Gremien mit entsprechenden Besetzungsvorschlägen vorgesehen.

 

Bei der Erstellung der Drucksache B/18/0431 (für die Sitzung des Rates am 09.02.2026) wurde die Vorschlagsliste erstmals überprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass eine Teilnahme von sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern in einigen Gremien ausgeschlossen ist. Das betraf den Wahlausschuss, die drei Bezirksvertretungen und die Jury für den Inklusionspreis.

 

Darüber hinaus können für den Rat und den Haupt- und Finanzausschuss keine sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner entsendet werden. Hier gilt § 27 Abs. 7 GO NRW: „Die oder der Vorsitzende des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration oder ein anderes von diesem Ausschuss benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung von Angelegenheiten, mit denen der Ausschuss befasst gewesen ist, an der Sitzung des Rates teilzunehmen; auf Verlangen ist ihr oder ihm dazu das Wort zu erteilen.“

 

In Bezug auf die drei Stadtteilbeiräte ist eine Wahl von Vertreterinnen und/oder Vertretern des Ausschusses durch den Rat nicht erforderlich. Gemäß § 3 Abs. 2 der insoweit identischen drei Geschäftsordnungen werden – neben den weiteren in der Bestimmung jeweils genannten Gremien, Institutionen und Interessenvereinigungen – die Vertretungen des Integrationsrates (nunmehr des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration) nebst Stellvertretungen von dem betreffenden Gremium etc. entsandt. Der Ausschuss hat beschlossen, dass er

  • im Stadterneuerungsgebiet „Sozialer Zusammenhalt Oberhausen Brückenschlag“ durch Frau Nagihan Erdas,
  • im Stadterneuerungsgebiet „Lebendige Zentren Sterkrade“ durch Herrn Batuhan Türan und
  • im Stadterneuerungsgebiet „Sozialer Zusammenhalt Osterfeld“ durch Frau Angel Ese Ojeabulu

vertreten sein will. Aus Vereinfachungsgründen legt die Verwaltung die betreffenden Beschlüsse des Ausschusses als Entsendungen im Sinne des jeweiligen § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnungen der Beiräte der Stadterneuerungsgebiete aus. Darüber hinaus kann der Ausschuss nach § 3 Abs. 2 der jeweiligen Geschäftsordnungen noch stellvertretende Beiratsmitglieder entsenden und der Fachverwaltung in Textform mitteilen.

Im Jugendhilfeausschuss hat das vorgeschlagene Mitglied aus dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration eine beratende Mitgliedschaft über die Drucksache B/18/0419 zur Nachbesetzung des Jugendhilfeausschusses für die Wahlperiode 2025 bis 2030 in der vergangenen Ratssitzung erlangt. Die Mitgliedschaft beruht auf der spezialgesetzlichen Grundlage des AG KJHG und bedarf noch der Benennung einer Stellvertretung des Vertreters aus dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration.

 

Die Listen der Gremien und der vom Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration vorgeschlagenen Mitglieder sind der Anlage zu entnehmen.

 

Stellvertretungen für die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner müssen für die in der Anlage beigefügten Gremien nicht bestellt werden.

 

2. Verfahren im Rat

Gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW können den Ausschüssen sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner ab 16 Jahren als Mitglieder mit beratender Stimme angehören. Die Wahl erfolgt in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW. In Bezug auf Beiräte (hier den Seniorenbeirat und den Beirat für Menschen mit Behinderung) existieren keine dem § 58 Abs. 4 GO NRW vergleichbaren gesetzlichen Vorgaben; der Rat ist bei der Bildung und Besetzung von Beiräten sowie bei der Ausgestaltung ihrer inneren Ordnung grundsätzlich frei. Daher wird vorliegend – da es sich bei Beiräten nicht um Ausschüsse im Rechtssinne handelt – insofern eine entsprechende Anwendung des § 58 Abs. 4 GO NRW vorgeschlagen.

 

Die Bestellung der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner durch den Rat kann daher auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen: Die Bestellung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gefassten Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag der Fraktionen und Gruppen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW), oder – falls dieser nicht zustande kommt – nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach stellen die Fraktionen und Gruppen des Rates Listen auf, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber namentlich aufgeführt sind. Nach diesem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen werden die Plätze verteilt. Nur Fraktionen oder Gruppen haben das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, nicht jedoch einzelne Ratsmitglieder.

 

Für dieses Verfahren schreibt § 50 Abs. 3 GO NRW das Zählverfahren Hare-Niemeyer vor; die Einzelheiten ergeben sich aus § 50 Abs. 3 Satz 3 bis 5 GO NRW; bei gleichen Zahlenbruchteilen für die letzte Wahlstelle entscheidet das vom Oberbürgermeister zu ziehende Los (§ 50 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).

 

Das Gesetz ordnet in § 58 Abs. 4 Satz 1 GO NRW für die Wahl der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner die entsprechende Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW an. Bei Wahlen zur Besetzung der Ausschüsse i. S. d. § 50 Abs. 3 GO NRW hat der Oberbürgermeister kein Stimmrecht.

 

3. Mitgliedschaft in den Gremien

Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen beratend teilzunehmen, stimmberechtigt sind sie jedoch nicht. Gleichwohl können sie an den nichtöffentlichen Teilen der Sitzungen teilnehmen und erhalten Sitzungsgeld entsprechend der Bestimmungen der Entschädigungsverordnung und der Hauptsatzung.

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Anlagen

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