Berichtsvorlage - M/18/0621
Grunddaten
- Betreff:
-
Nebentätigkeiten der Oberbürgermeister im Jahr 2025
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Stadtkanzlei
- Bearbeitung:
- Dennis Lotz
- Beteiligt:
- Beteiligungen
- Verantwortung:
- Herr Lotz, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Keine Angabe zu finanziellen Konsequenzen (Berichte od. Anträge); Keine Angabe zu klimatischen Konsequenzen (Berichte od. Anträge)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Kenntnisnahme
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23.03.2026
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Sachverhalt
Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (KorruptionsbG) enthält neben weiteren Regelungsgegenständen Vorschriften zur Herstellung von Transparenz (Abschnitt 3, §§ 7 ff. KorruptionsbG).
§ 8 Abs. 1 KorruptionsbG begründet eine Pflicht des Oberbürgermeisters zur Anzeige von Tätigkeiten nach § 49 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) gegenüber dem Rat.
Nach § 8 Abs. 2 KorruptionsbG ist darüber hinaus die Aufstellung nach § 53 LBG - Meldung von Nebeneinnahmen - dem Rat bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Dementsprechend wird dem Rat der Stadt die beigefügte Aufstellung gem. § 53 LBG über die im Jahr 2025 ausgeübten Nebentätigkeiten des Oberbürgermeisters Thorsten Berg (Anlage 1) sowie die Aufstellung über die im Jahr 2025 ausgeübten Nebentätigkeiten des Amtsvorgängers Daniel Schranz (Anlage 2) mit den jeweils erhaltenen und ggf. abzuführenden Vergütungen zur Kenntnis vorgelegt. Zusätzlich sind die dem Hauptamt zuzurechnenden und die ehrenamtlichen Gremientätigkeiten der Oberbürgermeister ausgewiesen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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379,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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380,7 kB
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