Beschlussvorlage - B/18/0476

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt weist den von Herrn Karlheinz Mellis, Kapellenstraße 31, 46117 Oberhausen, erhobenen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des Stadtverordneten Herrn Ulrich Lütte (FOB) und gegen die Bildung einer Ratsgruppe FOB – FDP im Rat der Stadt Oberhausen nach § 39 des Kommunalwahlgesetzes NRW (Schreiben vom 20.01.2026, Zugang am 21.01.2026, siehe Anlage) zurück.

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Bezug

Sitzung des Wahlausschusses vom 18.09.2025

Sitzung des Rates der Stadt vom 15.12.2025, Drucksachen-Nr. B/18/0237


 

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Sachverhalt

1) Ausgangslage:

In seiner Sitzung vom 18.09.2025 hatte der Wahlausschuss u. a. das Ergebnis der Ratswahl vom 14.09.2025 festgestellt; dieses Ergebnis wurde sodann vom Wahlleiter einschließlich zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung im Amtsblatt der Stadt Oberhausen (Sonderamtsblatt 20/2025 vom 24.09.2025) bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 22.09.2025 hat der Wahlleiter die Gewählten im Sinne des § 62 der Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO) benachrichtigt.

 

Binnen der Monatsfrist des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG) wurden gegenüber dem Wahlleiter weder schriftlich noch mündlich zur Niederschrift (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 KWahlG) Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eingereicht bzw. erklärt.

 

Sodann hat der Rat der Stadt mit Beschluss vom 15.12.2025 (Drucksachen-Nr. B/18/0118) nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss (Sitzung vom 28.11.2025) insbesondere die Ratswahl im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchst. d) KWahlG für gültig erklärt. Diesen Ratsbeschluss hat der Wahlleiter einschließlich zutreffender Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt der Stadt Oberhausen (Sonderamtsblatt 27/2025 vom 22.12.2025) bekanntgegeben.

 

2) Einspruchsschreiben vom 20.01.2026:

 

Mit einem der Stadt am 21.01.2026 zugegangenen und als Anlage beigefügten Schreiben vom 20.01.2026 übersendet nunmehr Herr Karlheinz Mellis, Kapellenstraße 31, 46117 Oberhausen, ausweislich des „Betreffs“ dieses Schreibens einen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des Stadtverordneten Herrn Ulrich Lütte (FOB) und gegen die Bildung einer Ratsgruppe FOB – FDP im Rat der Stadt Oberhausen nach § 39 des Kommunalwahlgesetzes NRW (nachstehend nur „Einspruch“ oder „Einspruchsschreiben“ genannt).

 

Auf die Anlage wird vollinhaltlich Bezug genommen; soweit ihre Inhalte für die vorliegende Drucksache und die vorgeschlagene Beschlussfassung relevant erscheinen, lassen sie sich wie folgt kurz zusammenfassen (vgl. auch Ziff. 10, Seite 18 des Einspruchsschreibens):

 

a) Gültigkeit der Wahl des Herrn Stadtv. Ulrich Lütte:

 

Bei den Kommunalwahlen am 14.09.2025 habe die Wählergemeinschaft „Bündnis Oberhausener Bürger“ (BOB) mit dem auf Reservelistenplatz 1 gesetzten Stadtverordneten (präziser: „Bewerber“) Ulrich Lütte ein Ratsmandat erreicht. Dieses für die Wählergemeinschaft BOB errungene Mandat habe Herr Lütte zu keinem Zeitpunkt angenommen und damit verwirkt.

 

Die Bildung einer neuen Wählergemeinschaft „Freie Oberhausener Bürger“ (FOB) sei in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft; jedenfalls hätte für diese Wählergemeinschaft nach den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts die Verpflichtung bestanden, Unterstützungsunterschriften einzuholen und nachzuweisen; dies sei unterblieben, so dass diese Wählergemeinschaft keinen Sitz im Rat der Stadt Oberhausen beanspruchen könne. Daher sei „…selbstverständlich das Ratsmandat des FOB-Ratsherrn Ulrich Lütte rechtfehlerhaft (sic) erteilt und ungültig.“.

Zudem bestehe eine rechtswidrige Doppelmitgliedschaft des Herrn Lütte in zwei konkurrierenden Wählergemeinschaften (BOB und FOB); insbesondere das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil von 2003 klargestellt, dass die gleichzeitige Mitgliedschaft in zwei konkurrierenden politischen Vereinigungen unzulässig sei.

 

b) Bildung der Ratsgruppe FOB-FDP:

 

Die Bildung der Gruppe FOB-FDP im Rat der Stadt Oberhausen sei nicht erfolgt, um möglichst auf der Grundlage politischer Übereinstimmung gleichgerichtet zusammenzuwirken. Es bestünden durchgehende Zweifel an der Gruppeneigenschaft einer Kooperation zwischen FOB und FDP. Auf die hierzu im Einzelnen vorgetragene Begründung (Ziff. 9, Seite 15 ff. des Einspruchs) wird ausdrücklich Bezug genommen.

 

3) Rechtliche Bewertung:

Der vorliegende Einspruch ist bereits unzulässig.

 

a) Unzulässigkeit des Einspruchs:

Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG können gegen die Gültigkeit der Wahl

 

jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets,

 

die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie

 

die Aufsichtsbehörde

 

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich halten.

 

Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 KWahlG ist der Einspruch bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

 

aa) Schriftform:

 

Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform ist mit dem vorliegenden, von Herrn Karlheinz Mellis unterzeichneten Einspruchsschreiben gewahrt.

 

bb) Persönliche Einspruchsberechtigung:

 

Während zunächst (vgl. Seite 2 des Einspruchs) die Person des Einspruchsführers und damit die Einspruchsberechtigung nicht eindeutig bestimmbar ist, trägt der Herr Mellis in der Folge (Ziff. 10, Seite 18 des Einspruchsschreibens) wie folgt vor:

 

„Der Einspruch ist zulässig. Der Einspruchsteller war bei den Kommunalwahlen am 14. September 2025 in Oberhausen wahlberechtigt (…)“

 

Dies legt die Verwaltung im Sinne des Herrn Mellis, der tatsächlich bei den Kommunalwahlen 2025 in Oberhausen wahlberechtigt war, dahingehend aus, dass er den vorliegenden Einspruch nicht ausschließlich „im Auftrag“ verschiedener nicht individualisierbarer Personen, sondern auch in eigenem Namen erheben wollte; aus diesem Grunde wird er in der Folge auch „Einspruchsführer“ genannt.

 

Die persönliche Einspruchsberechtigung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG ist daher grundsätzlich ebenfalls gegeben.


cc) Einspruchsfrist:

 

Der Einspruch ist allerdings verfristet; die gesetzliche Einspruchsfrist ist seit dem 24.10.2025 verstrichen.

 

Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG (vgl. zudem § 63 Abs. 2 KWahlO) beginnt die einmonatige Einspruchsfrist mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses; diese Bekanntgabe ist im Sonderamtsblatt 20/2025 vom 24.09.2025 erfolgt, so dass die Einspruchsfrist an diesem Tage zu laufen begann und am 24.10.2025 endete.

 

Es hat den Anschein, als habe der Einspruchsführer gemeint, die Einspruchsfrist des § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG werde durch die Bekanntgabe des Beschlusses des Rates der Stadt über die Gültigkeit der Wahl (§ 40 KWahlG) vom 15.12.2025 im Sonderamtsblatt 27/2025 vom 22.12.2025 in Gang gesetzt. Dies ist jedoch unzutreffend (s. o.); die Bekanntgabe eines Beschlusses über Einsprüche und die Gültigkeit der Wahl nach § 40 KWahlG setzt vielmehr die in § 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG bestimmte einmonatige Klagefrist in Gang. Diese Frist ist verstrichen; zudem kann eine gerichtliche Wahlanfechtung mit Erfolg nur auf Beanstandungen gestützt werden, die schon Gegenstand eines vorangegangenen Einspruchsverfahrens gewesen sind. Dies entspricht Sinn und Zweck des fristgebundenen Einspruchsverfahrens, im Interesse der Rechtssicherheit möglichst schnell Klarheit über die Gültigkeit einer Wahl zu gewinnen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.09.2025, Az.: 15 A 417/25, Rn. 65 f. m. w. N. -juris-). Ein in diesem Sinne vorangegangenes Einspruchsverfahren hatte jedoch gerade nicht stattgefunden.

 

Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 KWahlG ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen, worauf hiermit vorsorglich hingewiesen wird.

 

b) Nachrichtlich: Einspruchsbegründung:

 

Grundsätzlich erübrigt sich zwar wegen der vorstehend zu a) festgestellten Verfristung eine vertiefte Auseinandersetzung mit der vorliegenden Einspruchsbegründung; bereits wegen des erheblichen Umfangs des Vorbringens des Einspruchsführers soll jedoch zu wesentlichen Aspekten seiner Einspruchsbegründung kurz wie folgt Stellung genommen werden:

 

aa) Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des Stadtverordneten Ulrich Lütte:

 

Ein Einspruch nach § 39 Abs. 1 KWahlG muss darauf gerichtet sein, dass der Einspruchsführer eine Wahlprüfungsentscheidung aus den Gründen des § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich hält; damit obliegt es dem Einspruchsführer, den Umfang seines Einspruchs festzulegen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.09.2025, Az.: 15 A 417/25, Rn. 61 m. w. N. -juris-).

 

Der vorliegende Einspruch richtet sich nach seinem Wortlaut zunächst

„… gegen die Gültigkeit der Wahl des Stadtverordneten Herrn Ulrich Lütte (FOB)…“

(1) Fehlende Wählbarkeit (§ 40 Abs. 1 Buchstabe a KWahlG):

 

Die Einspruchsbegründung enthält keinerlei Hinweise darauf, dass Herr Lütte im Rechtssinne nicht wählbar gewesen sein könnte (potenzieller Grund i. S. d. § 40 Abs. 1 Buchstabe a KWahlG). Solche Hinweise sind auch sonst nicht ersichtlich.

 

Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung der gewählten Bewerber/innen bedarf es nach dem nordrhein-westfälischen Kommunalwahlrecht nicht (mehr).

 

Eine Ablehnungs- oder Ausschlagungserklärung des Herrn Lütte liegt jedoch nicht vor.


(2) Unregelmäßigkeiten i. S. d. § 40 Abs. 1 Buchstabe b KWahlG:

 

Ferner trägt der Einspruchsführer auch nicht vor, dass im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstabe b KWahlG bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können.

 

Das Vorbringen des Einspruchsführers bezieht sich ausschließlich auf Sachverhalte, die sich nach der Wahl vom 14.09.2025 ereignet haben. Diese Sachverhalte stehen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Vorbereitung der Wahl oder der Wahlhandlung; sie stellen bereits deshalb auch keine im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstabe b KWahlG relevanten Unregelmäßigkeiten dar.

 

Sollte Herr Lütte tatsächlich nach der Ratswahl vom 14.09.2025 aus der Wählergemeinschaft BOB ausgeschieden sein, wäre dies jedoch im Hinblick auf sein Ratsmandat irrelevant. Der Erwerb der Mitgliedschaft in einer Gemeindevertretung nach erfolgter Wahl hängt nicht von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei oder Wählergruppe ab. Dementsprechend führt ein Austritt oder Ausschluss aus einer Partei oder Wählergruppe auch später nicht zu einem Verlust der Ratsmitgliedschaft. Dies ist Ausfluss des freien Mandats gemäß § 43 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NRW- (vgl. mit ausführlicher und instruktiver Begründung OVG NRW, Beschluss vom 18.08.2016, Az.: 15 A 1894/15, Rn. 11 ff. m. w. N.; hier: Rn. 13 -juris-).

 

(3) Ein Fall des § 40 Abs. 1 Buchstabe c KWahlG liegt ersichtlich nicht vor.

 

bb) Einspruch gegen die Bildung der Ratsgruppe FOB-FDP:

 

Selbst wenn begründete Zweifel daran bestünden, dass sich die Stadtverordneten Lütte und Hoff im Rechtssinne freiwillig auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 GO NRW), wäre dies kein tauglicher Gegenstand eines Wahlprüfungsverfahrens im Sinne der §§ 39 ff. KWahlG. Die bloße Bildung einer Ratsgruppe steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Wählbarkeit eines Bewerbers bzw. Ratsmitglieds oder mit Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung; sie ist einem Einspruch nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG nicht zugänglich.

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Anlagen

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