Beschlussvorlage - B/18/0525

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Bezug

Kein Bezug

Reduzieren

Sachverhalt

Der Verein „CityO.-Management e. V.“  hat mit Datum vom 30.01.2026 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 19.04.2026 in Zusammenhang mit dem „Frühlingsfest“ gem. § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) gestellt (Anlage 2). Durch die „7. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2026“ soll nunmehr am 19.04.2026 ein Verkaufssonntag in der Innenstadt Alt-Oberhausen freigegeben werden. In der heutigen Sitzung wird dem Rat zudem die 1., 2., 3., 4., 5., 6. und 8. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2026 vorgelegt.

 

 

Gesetzliche Grundlagen für verkaufsoffene Sonntage

 

Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die Freigabe kann sich gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen insgesamt nicht mehr als 16 Sonn-und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW setzt stets ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.

 

Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie

 

* dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient (Nr. 2),

* dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),

* der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder

* die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).

 

Von der durch den § 6 Abs. 4 LÖG eröffneten Möglichkeit, entsprechende Tage durch Verordnung frei zu geben, hat die Stadt Oberhausen seit vielen Jahren Gebrauch gemacht.

 

 

Frühlingsfest vom 17.04.2026 bis 19.04.2026

 

Der CityO.-Management e. V. hat die Öffnung der Verkaufsstellen in der Oberhausener Innenstadt am Sonntag, 19.04.2026 anlässlich des Frühlingsfestes in der Zeit vom 17.04. bis zum 19.04.2026 beantragt. Bei dem Frühlingsfest handelt es sich um eine traditionelle Veranstaltung die seit 2002, in der Oberhausener Innenstadt im Stadtteil Alt-Oberhausen, vom CityO.-Management e.V. durchgeführt wird.

 

Bei dem Frühlingsfest handelt es sich um ein etabliertes öffentliches Stadtfest mit Jahrmarkt- und Familienfestcharakter in der Oberhausener Innenstadt.

 

Die Veranstaltung wird seit vielen Jahren regelmäßig durchgeführt und ist fester Bestandteil des Veranstaltungskalenders in Alt-Oberhausen. Das Frühlingsfest 2026 findet in der Innenstadt Alt-Oberhausen statt.

 

Der zentrale Veranstaltungsbereich liegt in der Marktstraße zwischen Eduard-Berg-Platz und Saarstraße sowie auf angrenzenden zentralen Innenstadtflächen.

 

Der Kern der Veranstaltung besteht aus einem traditionellen Jahrmarkt mit Fahrgeschäften und Spielangeboten für Kinder und Jugendliche sowie einer vielfältigen Gastromeile. Ergänzt wird dieses Angebot durch Aktions- und Aufenthaltsflächen sowie ein begleitendes Programm, das sich gezielt an Familien und unterschiedliche Altersgruppen richtet. Durch kulturelle, künstlerische und interaktive Programmpunkte wird die Innenstadt an diesem Wochenende zu einem lebendigen Begegnungs- und Erlebnisraum.

 

Ziel der Veranstaltung ist es, die Aufenthaltsqualität in der Innenstadt zu erhöhen, zusätzliche Besucherfrequenz zu erzeugen und die Attraktivität des Stadtteilzentrums Alt-Oberhausen nachhaltig zu stärken. Neben dem Veranstaltungsprogramm werden auch ansässige Innenstadtakteure, insbesondere Einzelhandel und Gastronomie, aktiv eingebunden.

 

Das Frühlingsfest wird durch den CityO.-Management e. V. als nicht-kommerzielle Standortgemeinschaft für die Innenstadt in Kooperation mit der OWT durchgeführt. Die Konzeption, Organisation und Umsetzung erfolgen im Rahmen eines städtischen Auftrags zur Belebung der Innenstadt, der über die OWT- Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH vergeben wird. Die Veranstaltung liegt damit ausdrücklich auch im Interesse der Stadt Oberhausen.

 

Im Vorfeld der Veranstaltung informiert der CityO.-Management e. V. die Einzelhandelsbetriebe über den verkaufsoffenen Sonntag und stellt entsprechende Werbematerialien zur Verfügung. Die Bewerbung des Frühlingsfestes erfolgt über einen abgestimmten Medienmix aus klassischen und digitalen Kanälen (Digitalboards, Stadtmagazin Oh! und Oh-Online).

 

Die Gesamtveranstaltungsfläche beträgt für die Veranstaltung am 19.04.2026 ca. 28.000 m² und umfasst den Bereich der Marktstraße zwischen der Mülheimer Straße und der Gutenbergstr. bzw. Christoph-Schlingensief-Straße, den Altmarkt und die Elsässer Straße. Die Fläche der Verkaufsstellen beträgt ca. 15.000 m². Bei der Veranstaltung werden ca. 17.000 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man mit durchschnittlich 2.530 Besuchern. Die Prognose für die Veranstaltung basiert auf Besucherfrequenzmessungen und Zählungen aus dem Jahre 2019. Der voraussichtliche Kundenstrom in den Ladenlokalen wurde vom CityO.- Management e. V. aufgrund einer nachvollziehbaren Prognoseberechnung ermittelt. Die Öffnungen der Ladenlokale soll auf folgende Straßen beschränkt werden, die im unmittelbaren Umfeld des Veranstaltungsbereichs liegen: Elsässer Straße, Gewerkschaftsstr. 47 - 100, Goebenstr. 15 - 113, Havensteinstr. 27 - 54, Helmholtzstr. 13 - 173, Hermann-Albertz-Str. 54 - 206, Langemarkstraße, Lothringer Str. 2 - 37, Marktstr. 24 - 197, Nohlstr. 40 - 97, Paul-Reusch-Str. 4 - 81, Saarstr. 36 - 89, Stöckmannstr. 26 - 110 und Wörthstr. 3 – 19. Hierbei handelt es sich insgesamt um Straßenzüge, in denen das Frühlingsfest stattfindet, bzw. um Verbindungs- und Nebenstraßen, die die einzelnen Veranstaltungsorte miteinander verbinden, jedenfalls aber der Zuführung von Besuchern zum Veranstaltungsbereich Marktstraße dienen. Dies entspricht dem Charakter des Frühlingsfestes, das als Gesamtveranstaltung darauf angelegt ist, dass die Besucher verschiedene Veranstaltungsorte aufsuchen.

Im Hinblick auf diese räumliche Nähe zur Gesamtveranstaltung einerseits und die Größe des Frühlingsfestes sowie die Menge der zum Frühlingsfest erwarteten Besucher wird im Rahmen der Sonntagsöffnung auf eine Spartenbeschränkung verzichtet.

 

 

Rechtliche Bewertung des verkaufsoffenen Sonntags

 

Angesichts des Umfangs und Angebots des Frühlingsfestes steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zu der Veranstaltung, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist. Das bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigende Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Sonntagsruhe und Sonntagsöffnung wird durch diesen verkaufsoffenen Sonntag in Alt-Oberhausen nicht berührt, da es sich hier erst um den ersten Sonntag dieses Jahres handelt, an dem eine Sonntagsöffnung in Alt-Oberhausen erfolgen soll. Auch im Hinblick auf die Anzahl der in Oberhausen insgesamt in diesem Jahr geplanten Sonntagsöffnungen ist der Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung im Verhältnis zu den Sonn- und Feiertagen, an denen eine Ladenöffnung nicht erfolgt, somit nach wie vor gewahrt.

 

Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 S.2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Frühlingsfest in Alt-Oberhausen bejaht werden.

 

Die Ladenöffnung erfolgt am 19.04.2026 in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr, also während (zeitgleich) des Frühlingsfestes. Die Zeiten der Sonntagsöffnung liegen damit gem. § 6 Abs. 4 S. 6 LÖG NRW außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes. Die Ladenöffnung ist zudem auf das Umfeld dieser Veranstaltung beschränkt, sodass die gesetzliche Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben) greift.

 

Dass vorliegend entgegen dieser Vermutungsregel trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Frühlingsfest und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.

 

Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Die gesamte Werbung zum Frühlingsfest befindet sich nach Auskunft der verantwortlichen Organisatoren noch in der Planung. Muster der bisherigen Werbung aus den vergangenen Jahren sind dem Antrag beigefügt. Die aktuelle Werbung wird sich daran orientieren, ähnlich oder identisch sein.

 

Der Verein „CityO.- Management e. V.“ hat in seinem Antrag zudem darauf verwiesen, dass die Öffnung der Verkaufsstellen in Alt-Oberhausen am 19.04.2026 auch im öffentlichen Interesse liege, da sie dem Erhalt und der Stärkung der Oberhausener Innenstadt diene, ebenfalls für eine Belebung der Innenstadt sorge und insbesondere den inhabergeführten Einzelhandelsgeschäften und Dienstleistungsbetrieben eine Möglichkeit biete, sich im Rahmen des Stadtfestes zu präsentieren. Auf die eingereichten Antragsunterlagen des CityO.- Management e. V. (Anlage 2) wird verwiesen.

 

Durch den CityO - Management e.V. wird damit der Sachgrund des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 LÖG NRW in Bezug genommen. Dieser ist grundsätzlich geeignet, ein öffentliches Interesse an der Sonntagsöffnung zusätzlich zu begründen. Da die Sonntagsöffnung bereits aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW im beschriebenen Rahmen gerechtfertigt ist, bedarf es keines zusätzlichen Grundes, sodass auf eine vertiefte Prüfung dieses zusätzlichen Grundes verzichtet werden kann.

 

Neben dem vorgenannten Einzelantrag hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. mit Schreiben vom 27.06.2025 (Anlage 3) die Gesamtsituation zu den verkaufsoffenen Sonntagen 2026 in Oberhausen dargestellt und auch den verkaufsoffenen Sonntag anlässlich des Familienfestes beantragt und um Unterstützung des Antrags gebeten.

 

 

Stellungnahmen der Sozialpartner

 

Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit Email vom 03.02.2026 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags in Alt Oberhausen gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die bis dahin vorliegenden und kompletten Antragsunterlagen des CityO.-Management e.V. zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören die Angaben und Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltung wie Jahrmarkt, Markt, Ausstellung und Stadtfest mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und der Flächen der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Zählsysteme, Erhebungen und die jeweilige geplante räumliche und zeitliche Beschränkung der Verkaufsstellen.

 

Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:

 

  • Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. erhebt in seiner Stellungnahme vom 03.02.2026 keine Bedenken gegen die geplante Sonntagsöffnung und befürwortet diese uneingeschränkt.

 

  • Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte am 03.02.2026 per E-Mail mit, dass aus dortiger Sicht keinerlei Einwände erhoben werden.

 

  • Die IHK zu Essen hat mit E-Mail vom 09.02.2026 mitgeteilt, dass von dort keine Einwände oder Bedenken gegenüber dem angedachten verkaufsoffenen Sonntag bestehen und der entsprechende Antrag unterstützt wird.

 

  • Die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di äußert mit Schreiben vom 12.02.2026 Bedenken zur Rechtmäßigkeit der geplanten Sonntagsöffnung und behält sich jederzeit vor, gegen rechtswidrige Sonntagsöffnungen gerichtlich vorzugehen. 

 

  • Das Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen teilte per E-Mail vom 13.02.2026 mit, dass von dort keine Einwände bestehen.

 

  • Die Evangelische Kirche Oberhausen teilt mit E-Mail vom 17.02.2026 mit, dass dort zwar weiterhin grundsätzliche Bedenken gegen Sonntagsöffnungen bestehen, sie gegen die hier geplante Öffnung jedoch keine Einwände erhebt.

 

Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Frühlingsfest mit in Alt Oberhausen besteht.

Reduzieren

Anlagen

Loading...