Beschlussvorlage - B/18/0417

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Beratungsfolge

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Bezug

B/17/5306, Friedhofsentwicklungsplanung 2024 ff.

 

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Sachverhalt

  1. Ausgangslage

Mit Beschluss des Rates vom 18.11.2024 wurde die Friedhofsentwicklungsplanung 2024 ff. (FEP) konkretisiert (Punkt 3 der Beschlussvorlage B/17/5306), welche insbesondere auch die Einführung neuer Grabarten beinhaltet. Infolgedessen sind die Friedhofssatzung (DS B/17/6018) sowie die Friedhofsgebührensatzung (DS B/17/6079) zur Umsetzung der FEP durch Ratsbeschluss vom 16.12.2024 entsprechend angepasst worden.

Zur Vermeidung größerer Gebührensprünge sollen die Friedhofsgebühren nunmehr jährlich angepasst werden.

  1. Berechnungsgrundlagen für die Neukalkulation

a. Kosten des Eigenbetriebs SBO Servicebetriebe Oberhausen

Seit dem Geschäftsjahr 2021 (gem. Ratsbeschluss vom 22.06.2020) werden die Aufgaben auf den Friedhöfen durch die Servicebetriebe Oberhausen (SBO) wahrgenommen; die hier anfallenden Bewirtschaftungskosten stellen den Hauptanteil der Summe aller Kosten dar. Der Gebührenbedarfsberechnung liegen die Wirtschaftsplandaten der SBO für das Geschäftsjahr 2026 zugrunde. Hierbei wurde berücksichtigt, dass der vom Rat der Stadt im Rahmen des Haushaltskonsolidierungskonzeptes 2024 ff. und dessen Fortschreibung beschlossene Beitrag hierüber zukünftig erwirtschaftet werden muss.

Zu berücksichtigen ist ferner die allgemeine Kostensteigerung, welche gemäß Verbraucherpreisindex für Deutschland im Zeitraum 07/2024 (letzter Kalkulationszeitpunkt) bis 10/2025 ca. 2,67% betragen hat.

b. Kalkulatorische Kosten

Durch Anlagenzugänge (neue Grabfelder für neue Grabarten, z. B. Obstbaumbestattungsfelder und Gärten der Erinnerung, sowie Betriebsstelle Nordfriedhof etc.) sowie konkretisierte Anschaffungs- und Herstellungskosten der vollständig neu aufgebauten Betriebsstelle auf dem Westfriedhof kommt es zu einer entsprechenden Erhöhung der Abschreibungen bzw. der kalk. Verzinsung. Letztere wurde auf Basis der bilanziellen Restbuchwerte mit einem Kalkulationszinssatz von 3,779% kalkuliert.

Hinzuweisen ist darauf, dass die Anschaffungskosten für Urnenstelen sich im Vergleich zu letzten Kalkulation massiv erhöht haben (1.350,00 € zu 863,40 €, Basis: aktuelle Angebotspreise); entsprechend verteuern sich im Rahmen der Kalkulation der Nutzungsrechte die grabspezifischen Zusatzkosten um 44,7%.

c. Öffentlichkeitsanteil

Die Rahmenbedingungen im Vergleich zum Gebührentarif 2025 sind unverändert. Der Öffentlichkeitsanteil verbleibt bei 42 %.

d. Fallzahlen und neue Grabarten

Die der neuen Kalkulation zugrundeliegenden Fallzahlen basieren auf den Durchschnittsfallzahlen der Jahre 2021-2024 sowie der Prognose 2025, wobei Verlängerungen, Beilegungen etc. mit den jeweiligen Deckungsbeitragsanteilen berücksichtigt worden sind.

Im Hinblick auf die neuen Bestattungsarten „Obstbaumgemeinschaftsgrab Wahlgrab“ und „Stelenkammer Urne Garten der Erinnerung“ wurde aus Vorsichtsgründen lediglich eine Umverteilung, jedoch keine Erhöhung der Fallzahlen angenommen.

Im Bereich des Nutzungsrechtes bleiben die nunmehr für die Kostenverteilung maßgebliche Kategorienfaktoren im Vergleich zur letzten Gebührenkalkulation unverändert. Die Aufwandsfaktoren bei der Grabbereitung bleiben ebenfalls unverändert.

Weitere Einzelheiten zur Gebührenberechnung ergeben sich aus der Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1). Die neuen Gebührensätze ergeben sich aus dem Friedhofsgebührentarif 2026 (Anlage 2); diese sind im interkommunalen Vergleich nach wie vor als marktgerecht einzustufen.

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Anlagen

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