Beschlussvorlage - B/18/0431

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt – ohne Beteiligung des Oberbürgermeisters – wählt die vom Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration vorgeschlagenen Mitglieder für die entsprechenden Gremien zu sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern (siehe Anlage); in Bezug auf den Seniorenbeirat und den Beirat für Menschen mit Behinderung gilt dies in entsprechender Anwendung des § 58 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW).

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Bezug

 

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Sachverhalt

1. Ausgangslage

Der Ausschuss für Chancengleichheit und Integration gewährleistet die politische Teilhabe von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte, vgl. hierzu insgesamt § 27 GO NRW.

 

Bereits in der vergangenen Wahlperiode haben Mitglieder des Integrationsrates (jetzt: Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration) an Sitzungen der Ausschüsse des Rates als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner teilgenommen und sich ggf. auch zu Wort gemeldet. 

 

Die Listen der Gremien und der vom Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration vorgeschlagenen Mitglieder sind der Anlage zu entnehmen.

 

2. Verfahren

Gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW können den Ausschüssen sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner ab 16 Jahren als Mitglieder mit beratender Stimme angehören. Die Wahl erfolgt in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW. In Bezug auf Beiräte (hier den Seniorenbeirat und den Beirat für Menschen mit Behinderung) existieren keine dem § 58 Abs. 4 GO NRW vergleichbaren gesetzlichen Vorgaben; der Rat ist bei der Bildung und Besetzung von Beiräten sowie bei der Ausgestaltung ihrer inneren Ordnung grundsätzlich frei. Daher wird vorliegend – da es sich bei Beiräten nicht um Ausschüsse im Rechtssinne handelt – insofern eine entsprechende Anwendung des § 58 Abs. 4 GO NRW vorgeschlagen.

 

Die Besetzung kann daher auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen: Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gefassten Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag der Fraktionen und Gruppen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW), oder – falls dieser nicht zustande kommt –nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach stellen die Fraktionen und Gruppen des Rates Listen auf, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber namentlich aufgeführt sind. Nach diesem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen werden die Plätze verteilt. Nur Fraktionen oder Gruppen haben das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, nicht jedoch einzelne Ratsmitglieder.

 

Für dieses Verfahren schreibt § 50 Abs. 3 GO NRW das Zählverfahren Hare-Niemeyer vor; die Einzelheiten ergeben sich aus § 50 Abs. 3 Satz 3 bis 5 GO NRW; bei gleichen Zahlenbruchteilen für die letzte Wahlstelle entscheidet das vom Oberbürgermeister zu ziehende Los (§ 50 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).

 

Das Gesetz ordnet in § 58 Abs. 4 Satz 1 GO NRW für die Wahl der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner die entsprechende Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW an. Bei Wahlen zur Besetzung der Ausschüsse i. S. d. § 50 Abs. 3 GO NRW hat der Oberbürgermeister kein Stimmrecht.

 

3. Mitgliedschaft in den Gremien

Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen beratend teilzunehmen, stimmberechtigt sind sie jedoch nicht. Gleichwohl können sie an den nichtöffentlichen Teilen der Sitzungen teilnehmen und erhalten Sitzungsgeld entsprechend der Bestimmungen der Entschädigungsverordnung und der Hauptsatzung.

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Anlagen

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