Beschlussvorlage - B/18/0381

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- entsendet

 

Herrn/Frau ………………………………………
 

als Stimmgruppendelegierte/n der Stadt Oberhausen in die Genossenschaftsversammlung der Emschergenossenschaft 2026-2031 .

 

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Bezug

B/18/0020 vom 17.11.2025

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Sachverhalt

Am 17.11.2025 hatte der Rat der Stadt Oberhausen beschlossen, welche Stadtverordneten als Delegierte für die Genossenschaftsversammlung  2026-2031 der Emschergenossenschaft entsendet werden.

 

Aufgrund der vollen Beitragseinheiten kann die Stadt Oberhausen für die Amtsperiode 2026-2031 acht Direktdelegierte benennen. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) muss der Oberbürgermeister oder der/die von ihm vorgeschlagene städtische Bedienstete dazu zählen (s. o.).

 

Darüber hinaus kann die Stadt Oberhausen hinsichtlich ihrer (Rest-) Beitragseinheit, für die wie bisher die Zuordnung zur Stimmgruppe „Städte und Gemeinden“ vorgesehen ist, eine/n Stimmgruppendelegierte/n benennen.

 

Benannt und entsendet wurden in der Sitzung am 17.11.2025:

 

  1. Dr. Palotz, Thomas  als Mitglied im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW
  2. Dr. Schröer-Tebbe, Jörg
  3. Heitmann, Dagmar
  4. Ingendoh, Holger
  5. Mumm, Hartmut
  6. Dobnik, Tim
  7. Grönke, Nico
  8. Bandel, Frank

als Direktdelegierte und

 

Herr Frank Bandel als Stimmgruppendelegierter.

 

 

Die zweifache Benennung und Entsendung des Herrn Stadtv. Bandel (einerseits als Direktdelegierter, andererseits als Stimmgruppendelegierter, s. o.) dürfte auf einem Versehen beruhen. Eine -in diesem Sinne „doppelte“- Entsendung derselben Person ist bereits wegen der im Detail für Direkt- und Stimmgruppendelegierte unterschiedlichen Bestimmungen des Gesetzes über die Emschergenossenschaft (EmscherGG) nicht möglich (vgl. hierzu auch Drucksachen-Nr. B/18/0020, Zeile 169 ff.). Da zum Zeitpunkt der Ratsentscheidung über den/die Stimmgruppendelegierte/n Herr Stadtv. Bandel bereits als Direktdelegierter gewählt worden war, war seine -insofern zusätzliche- anschließende Entsendung als Stimmgruppendelegierter unwirksam. Zusätzlich hat Herr Bandel vorsorglich sein Mandat als Stimmgruppendelegierter  ausdrücklich niedergelegt.

 

Somit ist nunmehr ein/e Stimmgruppendelegierte/r der Stadt Oberhausen im Sinne des § 11 Abs. 3 EmscherGG zu bestellen. Zur Anwendung kommt das Verfahren nach § 50 Abs. 2 GO NRW; der Oberbürgermeister ist stimmberechtigt.

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