Beschlussvorlage - B/18/0349

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – wählt für die restliche Dauer seiner Wahlperiode 2025 bis 2030 in drei jeweils gesonderten Wahlgängen

 

  1. aus den Vorschlägen des Waldbauernverbandes NRW e.V. 

 

  1.      Herrn Frederik Sarres zum ordentlichen Mitglied und

 

  1.      Herrn Johannes Scheidt zum stellvertretenden Mitglied

 

des Naturschutzbeirates bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Oberhausen

 

sowie

 

  1. auf Grund des Vorschlags des Landesverbands Gartenbau NRW e. V.

 

Herrn Georg Böllhoff zum stellvertretenden Mitglied

 

des Naturschutzbeirates bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Oberhausen.

 

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Bezug

B/18/0037 vom 17.11.2025

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Sachverhalt

 

1. Ausgangslage

 

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW) werden zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft bei den unteren Naturschutzbehörden Beiräte gebildet. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW sollen die Beiräte bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu

 

  1. den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
  2. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege vermitteln und
  3. bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.

 

Gemäß § 70 Abs. 5 LNatSchG NRW i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes (DVO - LNatSchG) werden die Mitglieder des Beirats (…) von der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der Stadt (hier also vom Rat) für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft gewählt.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 DVO - LNatSchG ist für jedes Mitglied nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen.

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 17.11.2025 die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Naturschutzbeirats für die Dauer der Wahlperiode 2025 bis 2030 gewählt (vgl. Drucksache Nr. B/18/0037). Zum damaligen Zeitpunkt konnte vom Waldbauernverband NRW e. V. kein zu berücksichtigendes Mitglied benannt werden. Inzwischen hat dieser jedoch geeignete Vorschläge für mögliche Mitglieder unterbreitet, sodass eine entsprechende Nachwahl erforderlich ist [siehe Beschlussvorschläge zu 1. a) und b)].

 

Darüber hinaus ist zwischenzeitlich Herr Christoph Marissen, den der Rat der Stadt am 17.11.2025 auf Vorschlag des Landesverbands Gartenbau NRW e. V. zum stellvertretenden Mitglied des Naturschutzbeirats gewählt hatte, von seinem Amt zurückgetreten, sodass auch in diesem Fall eine Nachwahl notwendig wird (siehe Beschlussvorschlag zu 2.).

 

 

2. Verfahren

 

Das Verfahren zur Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Naturschutzbeirats richtet sich grundsätzlich nach § 70 LNatSchG in Verbindung mit § 2 DVO - LNatSchG; hierzu vgl. dem Grunde nach bereits Drucksache Nr. B/18/0037, Zeile 42 ff. (Ratssitzung vom 17.11.2025).

 

a) Waldbauernverband NRW e. V.

 

Vorliegend sind zunächst erstmals für die Wahlperiode 2025 bis 2030 ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied auf Vorschlag des Waldbauernverbandes NRW e. V zu wählen, da dieser im Vorfeld der Ratssitzung vom 17.11.2025 keine Vorschläge unterbreiten konnte (s. o.).

 

§ 2 Abs. 2 Satz 1 DVO - LNatSchG schreibt für die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Naturschutzbeirats gesonderte Wahlgänge vor. Da jeweils eine Person zu wählen ist, kommt jeweils das Wahlverfahren nach § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zur Anwendung.

 

b) Landesverband Gartenbau NRW e. V.

 

Da Herr Christoph Marissen, den der Rat der Stadt am 17.11.2025 auf Vorschlag des Landesverbands Gartenbau e. V. zum stellvertretenden Mitglied des Naturschutzbeirats gewählt hatte, zwischenzeitlich von dieser Funktion zurückgetreten und damit aus dem Naturschutzbeirat ausgeschieden ist, ist für ihn gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 DVO – LNatSchG ein/e Nachfolger/in zu wählen.

 

Auch auf diesen Wahlgang kommt das Verfahren nach § 50 Abs. 2 GO NRW zur Anwendung.

 

Bei allen drei Wahlgängen hat der Oberbürgermeister Stimmrecht (§§ 70 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG NRW, 2 Abs. 1 Satz 1 DVO – LNatSchG: „Die Vertretungskörperschaft der kreisfreien Stadt…“).

 

Die der Verwaltung zugegangenen Vorschläge der betreffenden Verbände wurden in den Beschlussvorschlag aufgenommen, so dass sich die Beifügung einer Anlage erübrigt.

 

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