Berichtsvorlage - M/18/0386

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Sachverhalt

Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung am 23.09.2024 die Aufstellung einer Denkmalbereichssatzung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) mit dem Ziel beschlossen, den historischen Ortskern Holten als Denkmalbereich in seiner Bedeutung für die Stadt Oberhausen zu bewahren. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt Nr. 22 vom 02.12.2024. Der vorläufige Schutz entfällt, wenn die Denkmalbereichssatzung nicht binnen zwei Jahren nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses in Kraft tritt.

Denkmalbereiche sind nach § 3 Abs. 3 DSchG NRW Mehrheiten von baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen, Frei- und Wasserflächen, und können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge und bauliche Gesamtanlagen sein, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, beispielsweise wenn sie bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht.

 

An der Erhaltung und Nutzung des Historischen Ortskerns Holten als Denkmalbereich besteht ein öffentliches Interesse wegen seiner Bedeutung für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen sowie für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Die Erhaltung und Nutzung liegen wegen wissenschaftlicher sowie städtebaulicher Gründe im Interesse der Allgemeinheit. Die Bildung der Siedlung steht in einem historischen Zusammenhang mit der Anlage einer Wasserburg, die auf das Hochmittelalter zurückgeht und erstmalig 1166 urkundlich genannt wurde. Im Jahr 1310 wurde die Siedlung zur Stadt erhoben, wodurch neben dem Recht zum Abhalten von Märkten sowie zum Betreib von Gewerbe und Handel auch das Recht zur Befestigung gewährt wurde. Die Stadt wurde durch eine Stadtmauer mit Türmen sowie Stadttoren gesichert und war von einem breiten Wassergraben umgeben. Diese historischen Prozesse sind bis heute im Stadtgrundriss sowie anhand der baulichen Strukturen ablesbar und vor Ort erkennbar. Der historische Ortskern Holten besitzt damit im Stadtgebiet der Stadt Oberhausen Alleinstellungsmerkmale und zeugt von einer mittelalterlichen Siedlungsentwicklung.

 

Der Entwurf der Denkmalbereichssatzung, die Begründung für die Festsetzung des Gebietes als Denkmalbereich sowie die dieser zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Gutachten sind nach § 10 Abs. 4 DSchG NRW für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Mit Ablauf dieser Frist sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Mit Ablauf dieser Frist sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen.

 

Der Entwurf der Denkmalbereichssatzung, die Begründung für die Festsetzung des Gebiets als Denkmalbereich sowie die dieser zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Gutachten liegt deshalb in der Zeit vom 09.02.2026 bis 11.03.2026 einschließlich im Internet sowie im Technischen Rathaus Sterkrade öffentlich aus. Innerhalb dieser Zeiten besteht Gelegenheit, Bedenken und Anregungen hinsichtlich dieser Satzung und ihrer zugehörigen Unterlagen vorzubringen. Eine Beschlussfassung zur Offenlage durch den Denkmalausschuss ist, anders als in Bauleitplanverfahren nach Baugesetzbuch, gesetzlich nicht vorgesehen. Da eine breite Akzeptanz und ein Verständnis für die Belange des Denkmalschutzes zur Erreichung der Schutzziele wichtig sind, werden die zur Offenlage vorgesehenen Unterlagen dieser Berichtsvorlage angefügt.

 

Bereits im Rahmen der Erarbeitung des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts “Perspektive Holten” im Mai 2024 hat die Untere Denkmalbehörde über den Denkmalbereich informiert. Eine zusätzliche, formal nicht vorgesehene Informationsveranstaltung für Bürgerinnen und Bürger fand im November 2025 in Holten statt. Während des Zeitraums der öffentlichen Auslegung wird die Untere Denkmalbehörde eine Beratung vor Ort anbieten, um Unklarheiten, Rückfragen oder konkrete Umbauvorhaben mit den Anwohnerinnen und Anwohnern zu besprechen.

 

Denkmalschutz und Denkmalpflege sind ein Gemeinwohlanliegen von hohem Rang. Nach Artikel 18 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen stehen die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale unter dem Schutz des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege die Denkmäler zu schützen und zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und das Wissen über Denkmäler zu verbreiten. Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege liegen im öffentlichen Interesse und sind Pflichtaufgaben der Gemeinde.

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Anlagen

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