Antrag (Koalition SPD-Grüne-FDP) - A/16/1206-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag gem. § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt:Auflösung und sofortige Neubildung des Planungsausschusses
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag (Koalition SPD-Grüne-FDP)
- Federführung:
- Koalition SPD - Die Grünen - FDP
- Bearbeitung:
- Dennis Lotz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Gestoppt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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16.11.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
1.Der Rat beschließt: Der Planungsausschuss wird aufgelöst und sogleich in unveränderter Sitzanzahl von 23 Ausschussmitgliedern neu gebildet.
2.Der Rat wählt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Planungsausschusses gemäß § 50 Abs. 3 GO NW wie folgt:
Mitgliedstellvertretendes Mitglied
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Sachverhalt
Begründung
„Gemeinderatsausschüsse müssen die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln“ (Leitsatz BVerwG, NWVBl. 2004 S. 184). Nach Bildung der Bürgerliste Oberhausen ist dieses demokratische Prinzip nicht mehr gewahrt.
Durch die Festlegung der Mitgliedszahlen der Ausschüsse hat der Rat sicherstellen wollen, dass alle Fraktionen und Gruppen gemäß ihrer Stärke stimmberechtigt in den Ausschüssen vertreten sind. Nach dem vorgeschriebenen Wahlverfahren Hare-Niemeyer würden sich daher Ausschüsse von 23 Mitgliedern nach aktueller Sitzverteilung im Rat wie folgt zusammensetzen: SPD 9, CDU 7, GRÜNE 2, Linke Liste 2, BOB 1, FDP 1, Bürgerliste 1. Diese Verteilung darf nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes nicht durch Listenverbindungen abgeändert werden. Nach Hare-Niemeyer steht einer Gruppe mit zwei Mitgliedern im Rat (wie der Bürgerliste) bereits ab einer Ausschussgröße von sechzehn Sitzen ein stimmberechtigter Sitz zu. Eine Fraktion mit drei Mitgliedern (wie BOB) hat ebenfalls Anspruch auf nicht mehr als einen Sitz.
Die Auflösung eines Ausschusses führt bei seiner sofortigen Neubildung zu keiner Neubenennung der Ausschussvorsitze (einheitliche Kommentierung zu § 58 Abs. 6 GO NW; z.B. Held/Winkel/Wansleben Ziffer 10.2 Abs. 3 zu § 58).
Im Falle des Planungsausschusses ist die Auflösung und sofortige Neubildung des Ausschusses (nur) deshalb erforderlich, weil nach zwei Ältestenratssitzungen im Juli und November 2015 bis zur Einreichung dieses Antrags keine verbindliche Bereitschaft der BOB-Fraktion zu erlangen war, durch eine einvernehmliche Umbesetzung eines ihrer beiden Mitglieder nebst Stellvertreter den Ausschusssitz niederlegen zu lassen und dafür ein Mitglied der Bürgerliste zu benennen. In weiteren Ausschüssen, in denen die Bürgerliste über zwei und die BOB-Fraktion über keinen Sitz mehr verfügt, besteht die Notwendigkeit der Auflösung und sofortigen Neubildung nicht, da die Bürgerliste im Ältestenrat am 02.11.2015 verbindlich zugesagt hat, eine einvernehmliche Umbesetzung mitzutragen.
Die Antragsteller beabsichtigen für den Fall, dass doch noch ein Einvernehmen über eine gemeinsame Umbesetzung erzielt werden kann und diese auch vor Beratung über diesen Antrag einstimmig rechtswirksam vollzogen ist, insbesondere auch die erforderlichen schriftlichen Niederlegungserklärungen rechtzeitig vorgelegen haben, diesen Antrag ggf. kurzfristig zurückzuziehen.
