Antragsvorlage - A/18/0340
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der AfD-Ratsfraktion nach § 2 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen: Verpflichtung von Asylbewerbern zu gemeinnützigen Arbeiten
- Antragsteller/-in:
-
AfD-Fraktion
Wolfgang Kempkes
Jörg Lange
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antragsvorlage
- Federführung:
- Politik
- Bearbeitung:
- Ratsgremien
- Konsequenzen:
- Keine Angabe zu finanziellen Konsequenzen (Berichte od. Anträge); Keine Angabe zu klimatischen Konsequenzen (Berichte od. Anträge)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Wirtschafts- und Ordnungsausschuss
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Vorberatung
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21.01.2026
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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02.02.2026
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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09.02.2026
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt die Verpflichtung von Asylbewerbern zu gemeinnützigen Arbeiten.
Im Rahmen dieses Beschlusses sollen folgende Punkte umgesetzt werden:
Die Verwaltung der Stadt Oberhausen wird beauftragt, ein städtisches Konzept zur verpflichtenden Heranziehung von Asylbewerbern zu gemeinnütziger Arbeit gemäß § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erstellen und umzusetzen.
Das Konzept soll insbesondere enthalten:
eine Übersicht geeigneter kommunaler Einsatzbereiche im Stadtgebiet Oberhausen,
den zeitlichen Umfang der gemeinnützigen Tätigkeiten,
Regelungen zur Organisation, Anleitung und Aufsicht,
die konsequente Anwendung von Leistungskürzungen bei unbegründeter Verweigerung im gesetzlich zulässigen Rahmen,
eine Abstimmung zwischen Sozialverwaltung, Ordnungsdienst und städtischen Betrieben (z. B. SBO).
Die Verwaltung berichtet dem Rat spätestens nach sechs Monaten über den Stand der Umsetzung sowie über Erfahrungen und Auswirkungen auf Haushalt und Stadtbild.
Sachverhalt
Die Stadt Oberhausen steht – wie viele Kommunen – vor erheblichen Herausforderungen bei Unterbringung, Versorgung und Integration von Asylbewerbern. Gleichzeitig sind im Stadtgebiet Defizite bei Sauberkeit, Grünpflege und Ordnung festzustellen, die von vielen Bürgerinnen und Bürgern regelmäßig thematisiert werden.
Nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz ist es rechtlich zulässig, Asylbewerber zu zusätzlicher, gemeinnütziger Arbeit heranzuziehen. Diese Tätigkeiten stellen keine Zwangsarbeit dar und verdrängen keine regulären Arbeitsplätze.
Neben § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) stellt auch Art. 12 Grundgesetz (GG) die rechtliche Grundlage für derartige Tätigkeiten dar.
Die mit diesem Antrag beabsichtigte verpflichtende Einbindung in gemeinnützige Tätigkeiten
fördert Eigenverantwortung und Tagesstruktur;
unterstützt die Integration;
entlastet städtische Strukturen; und
stärkt das Gerechtigkeitsempfinden in der Bevölkerung.
Eine klare kommunale Umsetzung dieser gesetzlichen Möglichkeit ist daher geboten.
Als mögliche Einsatzbereiche in Oberhausen könnte sich ergeben:
Reinigung öffentlicher Plätze, Parks und Spielplätze;
Unterstützung bei Grünflächenpflege und Winterdienst;
Mithilfe bei städtischen Einrichtungen und Unterkünften;
einfache Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit den Servicebetrieben Oberhausen (SBO);
Unterstützung bei kommunalen Veranstaltungen.
Die weitere Begründung erfolgt mündlich.
