Beschlussvorlage - B/16/1204-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuwahl der kommunalen Mitglieder der Verbandsversammlung des RegionalverbandesRuhr (RVR)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtkanzlei
- Bearbeitung:
- Cigdem Aksoy
- Verantwortung:
- Dez 0 Herr Schmidt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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16.11.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt wählt gemäß § 10 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr (RVRG) mit der Erststimme folgende Mitglieder und Ersatzmitglieder der Stadt Oberhausen neu in die 13. Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr:
Mitglieder Ersatzmitglieder
1. OB Schranz kraft Gesetzes 1entfällt
2. _________________________ 2. _________________________
3. _________________________ 3. _________________________
Sachverhalt
Begründung
Die Stadt Oberhausen ist Mitglied des Regionalverbandes Ruhr (RVR).
In seiner Sitzung am 30.06.2014 hat der Rat der Stadt Oberhausen 2 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder für die Dauer der Wahlzeit des Rates als Vertreterinnen und Vertreter in die 13. Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr (RVR) gewählt. Außer den vom Rat gewählten Mitgliedern gehörte Herr Oberbürgermeister Wehling der Verbandsversammlung als „geborenes“ Mitglied an, für den auch kein Ersatzmitglied gewählt werden musste (insgesamt 3 Mitglieder der Stadt Oberhausen).
Die Oberbürgermeisterwahl von Herrn Oberbürgermeister Schranz hat zu einer geänderten Ausgangslage geführt. Sofern der neugewählte Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen Mitglied der SPD gewesen wäre, bestünde für den Rat der Stadt kein Handlungsbedarf, da er den Vorgänger als geborenes Mitglied in der Verbandsversammlung ersetzt hätte.
In der Ratssitzung am 02.11.2015 wurde Herr Daniel Schranz in sein Amt als neuer Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen eingeführt und vereidigt. Er ist Mitglied der CDU. Unter Anwendung der einschlägigen Regelungen in § 10 Abs. 8 Satz 3 RVRG müssen die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Oberhausen in die 13. Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr daher neu gewählt werden. Die Stadt Oberhausen entsendet 3 Mitglieder.
Das Wahlverfahren zur Bildung der Verbandsversammlung ist in § 10 des Gesetzes über
den Regionalverband Ruhr (RVRG) in der derzeit gültigen Fassung geregelt. Bei der Wahl hat jedes Mitglied des Rates normalerweise zwei Stimmen. Mit der Erststimme werden die auf die Stadt Oberhausen entfallenden 2 Mitglieder (neben Oberbürgermeister Schranz) und zugleich für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied gewählt (Direktwahl).
Die Zweitstimme ist für die Wahl der für das Gebiet des RVR aufgestellten Reserveliste einer Partei/Wählergruppe/einzelne Reservelistenbewerber bestimmt. Eine Neubesetzung der Reserveliste ist bei der jetzt durchzuführenden Neuwahl nicht erforderlich.
Nach Nummer 6.1 des Runderlasses des Innenministeriums NRW „Bildung der Landschaftsversammlung“ der Landschaftsverbände vom 18.11.2003 in der zzt. geltenden Fassung werden alle Mitglieder der Landschaftsversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Diese Regelung ist nach Nummer 10 des Erlasses bei der Bildung der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr sinngemäß anzuwenden.
Bei der Benennung von Delegierten ist § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) zu beachten, wonach Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden sollen. Bei ungerader Personenzahl sollte die Delegation alternierend mit Frauen und Männer besetzt werden.
2. Stimmabgabe
Die Zahl der mit der Erststimme zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder ergibt sich aus § 10 Abs. 2 RVRG (s. beiliegende Aufstellung).
Ersatzmitglieder sind nach dem Gesetz nur für die vom Rat zu wählenden Mitglieder der Verbandsversammlung vorgesehen. Für den Oberbürgermeister ist somit kein Ersatzmitglied zu wählen, da er kraft Gesetzes Mitglied der Verbandsversammlung ist. Wählbar sind nur Ratsmitglieder. Die mit der Erststimme zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder werden im Wege der Listenwahl nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Zählverfahren Hare-Niemeyer) gewählt. Jede Fraktion und Gruppe im Rat der Stadt ist berechtigt, eine Liste mit Vorschlägen einzureichen. Es entfallen auf jede Liste zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach noch zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von dem Wahlleiter zu ziehende Los.
Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 9 RVRG nimmt das nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVRG bestimmte „geborene“ Mitglied (Oberbürgermeister) den ersten Platz seiner Liste ein.
Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung beginnt, sobald der Regionaldirektion des Regionalverbandes Ruhr die Erklärung des Mitgliedes/Ersatzmitgliedes über die Annahme der Wahl vorliegt.
Anlagen
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