Beschlussvorlage - B/18/0216-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt, bis spätestens zum 30.06.2026 über die hinsichtlich der rückwirkend ab 01.01.2026 geltenden Hebesätze der Grundsteuer A und B der Stadt Oberhausen und ggf. des ab 01.01.2025 rückwirkenden Hebesatzes der Grundsteuer B für Nichtwohngrundstücke zu entscheiden.

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Bezug

B/18/0216 Festsetzung der Grundsteuer-Hebesätze ab dem 01.01.2026 im Rahmen einer neuen Hebesatz-Satzung

B/17/6093 Festsetzung der Grundsteuer-Hebesätze ab dem 01.01.2026

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Sachverhalt

Mit Vorlage B/18/0216 wurde dem Rat der Vorschlag unterbreitet, die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Grundsteuer A und der Hebesätze der Grundsteuer B sowie der Gewerbesteuer (unverändert) zu beschließen.

 

Vorgesehen in Anlage 1 (Hebesatzsatzung) wurde, wie im Jahr 2025, differenzierte Hebesätze für Wohngrundstücke- und Nichtwohngrundstücke festzulegen.

 

Am 4. Dezember 2025 urteilte erstmals das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen, dass höhere Grundsteuer-Hebesätze für Nichtwohngrundstücke aus fiskalischen Gründen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstößt.

 

„Die Abweichungen von einem einheitlichen Hebesatz nach unten zur Privilegierung von Wohngrundstücken durch niedrigere Hebesätze können sachlich durch Gemeinwohlzwecke gerechtfertigt sein, wenn sie einen Anstieg der Wohnkosten vermeiden sollen. Jedoch finden sich zur Überzeugung der Kammer keine sachlichen Gründe für die Abweichungen von einem einheitlichen Hebesatz nach oben durch die höheren Hebesätze für die Nichtwohngrundstücke. Diese dienten dazu, das Gesamtaufkommen der Grundsteuer für die Gemeinden nicht deutlich unter das Vorjahresaufkommen sinken zu lassen, wenn der Hebesatz für Wohngrundstücke niedriger bestimmt wurde. Dieser rein fiskalische Zweck eignet sich nicht als Rechtfertigung für die erhöhten Hebesätze zulasten der Nichtwohngrundstücke.“ (Quelle: Justiz NRW)

 

Aufgrund dieses Urteils besteht bei der in Vorlage B/18/0216 vorgeschlagenen erneuten Festsetzung von differenzierten Hebesätzen ein erhebliches Risiko im Hinblick auf die Rechtssicherheit und ein möglicher Ertragsausfall. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

 

Aufgrund der Unsicherheit besteht die Möglichkeit die Entscheidung über Grundsteuer-Hebesätze zurückzustellen.

 

Gem. § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) ist der Beschluss über die Festsetzung bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres zu fassen.

 

Hierdurch verzögern sich die Einzahlungen bei der Stadt bis zu einer Festsetzung der Grundsteuer pro Quartal für Erträge in Höhe von rd. 11,8 Mio. Euro. Dies wird den Bedarf an Liquiditätskrediten in diesem Zeitraum erhöhen. Sollten die Grundsteuerfestsetzungen separat mit einem gesonderten Bescheid erfolgen, entstehen zusätzliche Kosten durch die Bearbeitung, den Druck und das Porto.

 

Da die Schlüsselzuweisungen 2027 unter Berücksichtigung der eigenen Steuerkraft und damit u.a. vom Istaufkommen der Grundsteuer des 1. Halbjahres 2026 errechnet werden, liegt es im Interesse der Stadt Oberhausen, eine Entscheidung über die Grundsteuer-Hebesätze schnellstmöglich in 2026 zu treffen, damit die Einzahlungen dann noch berücksichtigt werden und keine große Verwerfung von 2026 zu 2027 bei den Schlüsselzuweisungen entsteht.

 

Auch die anderen Kommunen des Städtetages, die differenzierte Hebesätze in 2025 festgelegt haben, werden die Entscheidung über die Hebesätze zunächst zurückstellen und bis zum 30.06.2026 treffen.

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