Beschlussvorlage - B/16/1200-02

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt entsendet:

 

1.Herrn/Frau _____________________________

 

als Mitglied in den Verwaltungsrat der SSO.

 

  1. Herrn/Frau______________________

zum/zur ersten stellvertretenden Vorsitzenden  des Verwaltungsrates der SSO

aus den Reihen der Mitglieder des Verwaltungsrates.

3.Herrn Daniel Schranz in Anwendung des § 5 der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 29. August 2013

als Hauptverwaltungsbeamten

 

in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes.

  1. Herrn/Frau ________________________________

 

gemäß § 5 der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates

 

als Vertreter/in

in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

  • Drucksache B/16/0063-01 vom 30.06.2014

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ x]

 

    ja[ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Rechtsgrundlagen

Die Modalitäten zur Wahl des Verwaltungsrates sind im Gesetz über die Sparkassen sowie über die Girozentrale und Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz – SpkG geregelt. Ein Auszug mit den maßgeblichen Vorschriften ist als Anlage 1 beigefügt.

Zu 1.:

Herr Schranz ist am 30.06.2014 als sachkundiger Bürger in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Oberhausen gewählt worden.

Durch seine Wahl zum Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Oberhausen entfällt die Wählbarkeitsvoraussetzung für den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Oberhausen gemäß § 12 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. SpkG, da ein Beamter der Stadt Oberhausen nach § 13 Abs. 1, S.  1 lit. a) Kommunalwahlgesetz NRW dem Rat der Stadt nicht angehören kann.

Herr Schranz ist somit mit dem Amtsantritt am 21.10.2015 als sachkundiger Bürger aus dem Verwaltungsrat der Sparkasse Oberhausen ausgeschieden. Eine Nachbesetzung wird hierdurch erforderlich.

Herr Schranz kann als Hauptverwaltungsbeamter nach § 12 Abs. 1 S. 4, 1.Hs SpkG in den Verwaltungsrat nachgewählt werden.

Bezüglich der Nachbesetzung steht gem. § 12 Abs. 5 S. 1 SpkG derjenigen Gruppe, von der die ausgeschiedene Person vorgeschlagen worden ist, ein Vorschlagsrecht zu. Der Rat der Stadt wählt auf Basis dieses Vorschlages nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 50 Abs. 2 GO NW).

Zu 2.

Herr Schranz ist am 30.06.2014 zum 1. stellvertretenden Vorsitzenden in den Verwaltungsrat der SSO gewählt worden.

Herr Schranz ist mit dem Amtsantritt am 21.10.2015 als sachkundiger Bürger aus dem Verwaltungsrat der Sparkasse Oberhausen ausgeschieden. Eine Nachbesetzung wird entsprechend der Begründung zu 1. erforderlich.

 

Zu 3.:

Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (RSGV) entsendet der Rat der Stadt den Hauptverwaltungsbeamten in die Verbandsversammlung des RSGV.

Herr Klaus Wehling wurde am 30.06.2014 vom Rat der Stadt Oberhausen als Hauptverwaltungsbeamter in die Verbandsversammlung des RSGV entsandt. Herr Wehling ist mit Ablauf des 20.10.2015 aus diesem Amt ausgeschieden. Eine Nachwahl wird nunmehr durch den Rat der Stadt erforderlich.

Nach § 5 Abs. 4, S.2 der Satzung des RSGV wird Herr Schranz als Hauptverwaltungsbeamter für den Rest der Wahlzeit des Rates der Stadt entsandt.

Zu 4.:

In der Sitzung des Rates der Stadt am 30.06.2014 wurde Herr Daniel Schranz gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des RSGV aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Oberhausen als Stellvertreter im Verhinderungsfall für Herrn Wolfgang Große Brömer, als Vorsitzender des Verwaltungsrates, in die Verbandsversammlung des RSGV entsandt.

Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn ein Mitglied das vorausgesetzte Amt im Verwaltungsrat verliert (§ 5 Abs. 4 S.1 Satzung des RSGV). Daher ist für die restliche Wahlzeit ein nachfolgendes Mitglied als Stellvertreter/in zu bestimmen.

 

 

 

Kurzfassung

 

- entfällt -

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Anlagen

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