Beschlussvorlage - B/16/1194-01
Grunddaten
- Betreff:
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Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in den Aufsichtsrat hier: - Entwicklungsgesellschaft Neu-Oberhausen mbH (ENO)- WFO Wirtschaftsförderung Oberhausen GmbH (WFO)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stabsstelle Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Karin Bulatow
- Verantwortung:
- Willecke, Thomas
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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16.11.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
1a) Der Rat der Stadt beruft zum 16.11.2015 Herrn Klaus Wehling aus dem Aufsichtsrat der Entwicklungsgesellschaft Neu-Oberhausen mbH (ENO) ab.
1b)Der Rat der Stadt entsendet zum 16.11.2015
Herrn Oberbürgermeister Daniel Schranz
für die verbleibende Amtszeit des Aufsichtsrates als Nachfolger für Herrn Wehling in den Aufsichtsrat der ENO.
2a) Der Rat der Stadt beruft zum 16.11.2015 Herrn Klaus Wehling aus dem Aufsichtsrat der WFO Wirtschaftsförderung Oberhausen GmbH (WFO) ab.
2b)Der Rat der Stadt entsendet zum 16.11.2015
Herrn Oberbürgermeister Daniel Schranz
für die verbleibende Amtszeit des Aufsichtsrates als Nachfolger für Herrn Wehling in den Aufsichtsrat der WFO.
Sachverhalt
Begründung
zu 1.)
Gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der ENO besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus 14 Mitgliedern, von denen die Stadt Oberhausen sieben Mitglieder entsendet bzw. abberuft. Zu diesen Mitgliedern gehört der Oberbürgermeister der Stadt, der gemäß § 11 Abs. 1 Vorsitzender des Aufsichtsrates ist.
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 15.09.2012 mit Drucksache B/15-2247-01 unter Anderem Herrn Oberbürgermeister Klaus Wehling als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW in den Aufsichtsrat der ENO entsandt.
Durch das Ausscheiden aus dem Dienst der Stadt ist Herr Schranz als Nachfolger im Amt des Oberbürgermeisters für die verbleibende Amtszeit des Aufsichtsrates der ENO in dieses Gremium zu entsenden.
Nach § 10 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages endet bei Aufsichtsratsmitgliedern, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu Rat oder Verwaltung Mitglied des Aufsichtsrates geworden sind, diese Mitgliedschaft drei Monate nach ihrem Ausscheiden aus Rat oder Verwaltung. Herr Wehling würde demnach am 20.01.2016 automatisch aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Nach § 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages kann ein Aufsichtsratsmitglied das Aufsichtsratsmandat mit einer Frist von acht Wochen zum Monatsende niederlegen. Da die nächste ordentliche Sitzung des ENO-Aufsichtsrates am 19.11.2015 stattfinden wird, ist die vorgesehene Abberufung und Nachbesetzung notwendig.
Die Amtszeit des ENO-Aufsichtsrates ist nicht an die Amtszeit des Rates der Stadt angepasst worden. Sie endet im Jahr 2017 mit der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über den Jahresabschluss 2016.
zu 2.)
Der WFO-Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen zehn durch den Rat der Stadt Oberhausen entsandt werden. In seiner Sitzung am 30.06.2014 hat der Rat der Stadt unter Anderem Herrn Oberbürgermeister Klaus Wehling als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW in den Aufsichtsrat der WFO entsandt.
Durch das Ausscheiden aus dem Dienst der Stadt ist für die verbleibende Amtszeit des Aufsichtsrates der WFO ein/e Nachfolger/in zu entsenden.
Nach § 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages endet bei Aufsichtsratsmitgliedern, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu Rat oder Verwaltung Mitglied des Aufsichtsrates geworden sind, diese Mitgliedschaft drei Monate nach ihrem Ausscheiden aus Rat oder Verwaltung. Herr Wehling würde demnach am 20.01.2016 automatisch aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Gemäß § 12 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages kann ein Aufsichtsratsmitglied sein Aufsichtsratsmandat mit einer Frist von acht Wochen zum Monatsende niederlegen. Da die nächste ordentliche Sitzung des WFO-Aufsichtsrates am 10.12.2015 stattfinden soll, ist die vorgesehene Abberufung und Nachbesetzung notwendig.
Die Amtszeit des WFO-Aufsichtsrates entspricht der Wahlperiode des Rates der Stadt.
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten und vergleichbaren Organen und Gremien. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.
Kurzfassung
- entfällt -
