Antragsvorlage - A/18/0243

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtplanungs- und Umweltausschuß möge beschließen, die Beschlußvorlage wie folgt zu ändern und zu ergänzen:

1. Nach Zeile 78 ist einzufügen:

„Ausgenommen hiervon sind Parkbereiche, die aufgrund ihres hohen Besucheraufkommens, ihrer Nähe zu Schulen, KITAs, Außensportflächen, Spielplätzen oder anderen regelmäßig frequentierten Aufenthaltsbereichen ein erhöhtes Gesundheitsrisiko für die Bevölkerung darstellen. In diesen Bereichen sind präventive EPS-Vorsorgemaßnahmen – einschließlich eines gezielten, standortbezogenen Biozideinsatzes – zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen, sofern keine naturschutzrechtlichen Gründe entgegenstehen.“

2. Zeile 83 ist zu streichen und durch folgenden Absatz zu ersetzen:

„Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob kleinere städtische Waldflächen, die aufgrund ihrer Lage und Nutzung parkähnlichen Charakter besitzen und von der Bevölkerung regelmäßig frequentiert werden, in den Anwendungsbereich der EPS-Vorsorge- und Behandlungsstrategie aufgenommen werden sollten. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Rat rechtzeitig vor Beginn der EPS-Saison 2026 zur Entscheidung vorzulegen.“

3. Zwischen den Zeilen 96 und 98 ist einzusetzen:

„Die Verwaltung erstellt eine Übersicht über jene Parkbereiche und – sofern nach Prüfung sinnvoll – kleineren städtischen Waldflächen, die potentiell für präventive Maßnahmen relevant sind. Diese Übersicht bildet die Grundlage für die künftige Auswahl der zu behandelnden Standorte.“

 

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Bezug

B/18/0035

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Sachverhalt

Die Beschlußvorlage der Verwaltung verfolgt das Ziel, die Gesundheitsgefährdung der Oberhausener Bevölkerung durch den Eichenprozessionsspinner zu reduzieren. Die geplante Vorsorgestrategie läßt jedoch zwei wesentliche Aufenthaltsbereiche unberücksichtigt.

Begründung zu 1:

Parkbereiche mit erhöhter Aufenthaltsfrequenz

Parks werden intensiv genutzt, insbesondere durch Familien, Sporttreibende, Kinder und Senioren. Gerade dort führen vorhandene EPS-Nester regelmäßig zu Sperrungen, Einschränkungen der Freizeitnutzung und Gesundheitsrisiken. Eine vorsorgliche Behandlung dieser Flächen ist daher folgerichtig und entspricht dem Schutzauftrag, den die Vorlage selbst formuliert.

Begründung zu 2:

Kleine städtische Waldflächen mit parkähnlicher Nutzung

Diese Flächen liegen häufig in oder an Wohnbereichen und werden ähnlich stark genutzt wie Parks – jedoch gelten sie formal als Wald und fallen somit durch das Raster der aktuellen Regelung. Ihre pauschale Nichtberücksichtigung erzeugt eine Schutzlücke, obwohl dort Begegnungen mit dem EPS real stattfinden können.

Das eingesetzte Mittel Foray® ES verfügt laut Verwaltung über einen sehr hohen Wirkungsgrad und wirkt selektiv gegen Raupen. Dadurch wird eine gezielte, verantwortbare Vorsorge an Standorten möglich, an denen Menschen regelmäßig betroffen sein könnten, ohne naturschutzrechtliche Grundsätze zu gefährden.

Der Änderungsantrag fordert weder eine flächendeckende Behandlung noch eine automatische Ausweitung des Biozideinsatzes, sondern eine sachlich begründete Priorisierung der Aufenthaltsbereiche, in denen sich Bürgerinnen und Bürger tatsächlich aufhalten.

Damit wird die von der Verwaltung angestrebte Schutzwirkung konsequent, vollständig und praxisgerecht umgesetzt.

Begründung zu 3:

Dieser Absatz ist selbsterklärend.

 

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