Beschlussvorlage - B/18/0237

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat trifft folgende Entscheidung:

 

1. Die Ratswahl, die Bezirksvertretungswahl und die Wahl des Oberbürgermeisters vom 14. September 2025 sowie die Stichwahl des Oberbürgermeisters vom 28. September 2025 werden für gültig erklärt.

 

2. Die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen vom 14. September 2025 wird für gültig erklärt.

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Bezug

Drucksachen-Nr. B/18/0118

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Sachverhalt

Der Wahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl des Oberbürgermeisters am 14. September 2025 in seiner Sitzung am 16. September 2025 und das Ergebnis der Stichwahl des Oberbürgermeisters am 28. September 2025 in seiner Sitzung am 02. Oktober 2025 festgestellt. Das Ergebnis der Wahl des Oberbürgermeisters wurde im Amtsblatt für die Stadt Oberhausen, Sonderamtsblatt 18/2025 vom 18. September 2025 öffentlich bekannt gemacht, das Ergebnis der Stichwahl des Oberbürgermeisters wurde im Amtsblatt für die Stadt Oberhausen, Sonderamtsblatt 21/2025 vom 06. Oktober 2025 öffentlich bekannt gemacht.

 

In seiner Sitzung am 18. September 2025 hat der Wahlausschuss das Wahlergebnis der Ratswahl, der Bezirksvertretungswahl, der Wahl der Verbandsversammlung Regionalverband Ruhr und das Ergebnis der Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen am 14. September 2025 in Oberhausen festgestellt. Die öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Ratswahl sowie der Bezirksvertretungswahl und der Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen erfolgte im Amtsblatt für die Stadt Oberhausen, Sonderamtsblatt 20/2025 vom 24. September 2025.

 

Der Wahlprüfungsausschuss hat am 28. November 2025 gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) i.V.m. § 66 Kommunalwahlordnung (KWahlO) und –bezogen auf die Integrationsratswahl- § 10 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen vom 28.04.2025 eine Vorprüfung über erhobene Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahlen durchgeführt (Drucksachen-Nr. B/18/0118). Er hat folgenden Beschluss gefasst:

 

„Die Vorprüfung des Wahlprüfungsausschusses hat folgendes Ergebnis zum Inhalt:

 

Die Ratswahl, die Bezirksvertretungswahl, die Wahl des Oberbürgermeisters und die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen am 14. September 2025 sowie die Stichwahl des Oberbürgermeisters am 28. September 2025 sind gültig.“

 

Nach erfolgter Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss hat gem. § 40 Abs. 1 KWahlG der Rat der Stadt Oberhausen über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen.

 

Der Oberbürgermeister hat Stimmrecht (§ 40 Abs. 2 Satz 5 GO NRW).

 

 

1. Ratswahl, Bezirksvertretungswahl, Wahl des Oberbürgermeisters am 14. September 2025 sowie Stichwahl des Oberbürgermeisters am 28. September 2025

 

1.1 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl

 

Die öffentlichen Bekanntmachungen der Wahlergebnisse der Ratswahl, der Bezirksvertretungswahl, der Wahl des Oberbürgermeisters sowie der Stichwahl des Oberbürgermeisters enthalten alle den Hinweis, dass gem. § 39 KWahlG gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben können, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich halten.

 

Einsprüche wurden nicht erhoben

 

1.2 Gültigkeit der Wahl

 

Im Rahmen der Vorprüfung über die Gültigkeit der Wahl hat der Wahlprüfungsausschuss festzustellen, ob bei der Vorbereitung der Wahlen oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Wird diese Frage bejaht, ist die Wahl in dem aus § 42 Absatz 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 40 Absatz 1 Buchstabe b KWahlG).

 

Nach dem Ergebnis der vom Wahlprüfungsausschuss und zuvor von Amts wegen vorgenommenen Vorprüfungen sind keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Wahl des Oberbürgermeisters, die Wahl des Rates und die Wahl der Bezirksvertretung am 14. September 2025 sowie die Stichwahl des Oberbürgermeisters am 28. September 2025 für gültig zu erklären.

 

 

2. Wahl des Integrationsrates vom 14. September 2025

 

2.1. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl

 

Die öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Integrationsratswahlen der Stadt Oberhausen enthielt unter anderem den Hinweis, dass gemäß § 10 der Wahlordnung zur Durchführung der Integrationsratswahlen der Stadt Oberhausen am 28.04.2025 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte sowie alle Bürgerinnen und Bürger des Wahlgebietes sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben können.

 

Es wurden keine Einsprüche erhoben.

 

2.2. Gültigkeit der Wahl

 

Im Rahmen der Vorprüfung über die Gültigkeit der Wahl hat der Wahlprüfungsausschuss festzustellen, ob bei der Vorbereitung der Wahlen oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk von entscheidendem Einfluss gewesen sein können.

 

Nach dem Ergebnis der vom Wahlprüfungsausschuss und zuvor von Amts wegen vorgenommenen Vorprüfungen sind keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden.

 

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen am 14. September 2025 für gültig zu erklären.

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