Beschlussvorlage - B/16/1176-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Oberhausen fasst auf Empfehlung der Verbandsversammlung des VRR folgende Beschlüsse:

 

1)      Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt, dass die in § 5a der Zweckverbandssatzung des Zweckverbandes VRR genannten Aufgaben im Rahmen einer Mandatierung auf den Zweckverband VRR übertragen werden.

2)      Der Rat der Stadt Oberhausen stellt fest, dass die Stadt Oberhausen als Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW mit weiteren Aufgabenträgern bzw. zuständigen Behörden im Verbandsgebiet des VRR eine Gruppe von Behörden im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bildet.

3)      Der Rat der Stadt Oberhausen stimmt der Anpassung des VRR-Finanzierungssystems gemäß der Drucksache Nr. N/VIII/2014/0507 des VRR einschließlich der Anlagen zu.

4)      Der Rat der Stadt Oberhausen stimmt der Anpassung der Finanzierungsrichtlinie des VRR (insbesondere der darin aufgezeigten Aufgabenverteilung) sowie der Anpassung der Zweckverbandssatzung des Zweckverbandes VRR zu.

5)      Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt, dass die Finanzierung von kommunalen Verbundverkehrsunternehmen, an denen die Stadt Oberhausen beteiligt ist, weiterhin im Rahmen der Regelungen des § 19c der Zweckverbandssatzung des Zweckverbandes VRR durchgeführt wird.

6)      Soweit erforderlich, führt die Stadt Oberhausen als Eigentümerin einen entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Beschluss zur Konkretisierung der Vorgaben nach § 19c der Zweckverbandssatzung des VRR herbei. Die Aufgabenträger der betroffenen Verkehrsunternehmen tragen im Rahmen der Beschlussfassung dafür Sorge, dass die Vorgaben der Finanzierungsrichtlinie des VRR eingehalten werden.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[x]

 

    ja[ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Punkt 1 und 2

Im VRR liegen aktuell regelmäßig Bestandsbetrauungen vor, deren Laufzeiten in den meisten Fällen bis Ende 2019 befristet ist. Die laufende Betrauung der STOAG läuft ebenfalls zum 31.12.2019 aus. Da die einzuleitenden Verfahren für Anschlussregelungen erhebliche Vorlaufzeiten benötigen, besteht schon jetzt Handlungsbedarf, um eine abgestimmte verbundweite Vorgehensweise zu gewährleisten. Ferner ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorgesehene Option einer Betrauung im Rahmen der Direktvergabe an einen internen Betreiber[1] mehrheitlich von den im VRR organisierten Aufgabenträgern angestrebt wird, da diese in den meisten Fällen auch Eigentümer eines Verkehrsunternehmens sind.

Um eine Betrauung im Rahmen einer Direktvergabe an einen internen Betreiber durchführen zu können, müssen die zu betrauenden Verkehrsunternehmen die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfüllen. Für die Einhaltung der dort genannten Betrauungsvoraussetzungen ist der Aufgabenträger zuständig. Zu den Voraussetzungen gehören dabei u. a.

-          die Zuständigkeit der Behörde bzw. Behördengruppe,

-          die Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle,

-          das Einhalten des Wettbewerbsverbots und

-          das Einhalten der Selbsterbringungsquote.

 

In Anbetracht der starken verkehrlichen Verflechtungen auf dem Verbundgebiet des VRR (siehe Anlage 2), wäre schon zur Erfüllung der Zuständigkeitsvoraussetzung eine Vielzahl zu bildender Behördengruppen mit aufwendigen formalen Konstruktionen vonnöten, um Betrauungen im Rahmen von Direktvergaben auf dem Gebiet des VRR flächendeckend durchzuführen zu können. So erbringen beispielsweise neben der STOAG auch die Duisburger Verkehrsgesellschaft AG (DVG) und die Mülheimer Verkehrsgesellschaft mbh (MHVG) Verkehrsleistungen auf dem Gebiet der Stadt Oberhausen. Eine alleinige Direktvergabe durch die Stadt Oberhausen wäre aufgrund der Betroffenheit mehrerer Aufgabenträger nicht zulässig und somit eine Gruppenbildung mit den Aufgabenträgern Duisburg und Mülheim notwendig. Alternativ zu dieser Kleingruppenlösung besteht jedoch die Möglichkeit, eine Direktvergabe an einen internen Betreiber im Rahmen des sog. „Verbündeprivilegs“ gem. Art. 5 Bst. b Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auszusprechen. Mit dem VRR gibt es bereits eine Einheit, die das „Verbündeprivileg“ und die Vorgaben für integrierte Personenverkehrsdienste im Sinne der o. g. Verordnung erfüllt. Zudem sind beim VRR-Modell automatisch alle Gruppenkonstellationen abgebildet. Eine Aufgabenübertragung auf den VRR (Mandatierung) ist somit sinnvoll, um den Abstimmungsbedarf zwischen den Aufgabenträgern im Verbundgebiet zu begrenzen und eine rechtssichere Finanzierung von gebietsübergreifenden ÖSPV-Leistungen zu gewährleisten. Die Zuständigkeit der Ausgestaltung des ÖPNV bleibt dabei bei den Aufgabenträgern. Die Aufgabenträger legen weiterhin das konkrete Leistungsangebot und die entsprechenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für das jeweils eigene Gebiet fest.

Punkt 3 und 4

Die Anpassung des VRR-Finanzierungssystems und damit einhergehend der Finanzierungsrichtlinie sowie der Zweckverbandssatzung ist von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR im Rahmen der Drucksache Nr. N/VIII/2014/0507 in der Sitzung am 28.03.2014 behandelt und einstimmig beschlossen worden.

Folgende wesentliche Veränderungen haben sich ergeben:

-          Ergänzung der Zweckverbandssatzung des VRR um § 5a - Aufgaben zur Abstimmung von Direktvergaben im ÖSPV

-          Ergänzung der Finanzierungsrichtlinie um

  • einen Musterbeschluss für eine Direktvergabe an einen internen Betreiber nach Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
  • einen Musterbescheid vom VRR an die Verkehrsunternehmen für eine Direktvergabe an einen internen Betreiber nach Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Die Anpassungen bzw. Ergänzungen wurden dabei unter der Prämisse vorgenommen, dass

-          die Finanzierungsübertragung auf die VRR AöR weiterhin Bestand hat

-          von den Aufgabenträgern Betrauungen im Rahmen von Direktvergaben an interne Betreiber angestrebt werden

-          die heutigen Verkehrsbeziehungen/-verflechtungen (weitestgehend) erhalten bleiben.

Eine detaillierte Beschreibung der Änderungen am VRR-Finanzierungssystem bzw. der Finanzierungsrichtlinie kann der Anlage 1 entnommen werden.

Punkt 5 und 6

§ 19c der Zweckverbandssatzung des Zweckverbandes VRR behandelt die Umlagenkürzung und Zuführung von Umlagezahlungen an kommunale Verbundverkehrsunternehmen. Demnach können Verbandsmitglieder die von ihnen an den VRR zu entrichtende allgemeine Umlage um die in § 19c aufgezählten Beträge kürzen. Darunter fallen z. B. freiwillige (ohne entsprechende Gegenleistung) mittelbare und unmittelbare Leistungen an kommunale Verbundverkehrsunternehmen, soweit diese zu einer Abdeckung der beihilferechtlich zulässigen Finanzierungsbeiträge führen. Diese Vorgehensweise ist bei der Stadt Oberhausen bereits gängige Praxis.

Die vorliegende Beschlussvorlage wurde mit dem VRR abgestimmt. Aufgrund des erheblichen Seitenumfangs wird auf eine Verteilung der zugehörigen Anlagen 1 und 2 in Papierform verzichtet. Diese sind aber wie gewohnt zusammen mit der Vorlage im allris abrufbar.

 

 

 

Kurzfassung

 

- entfällt -


[1] Für die Stadt Oberhausen kommt weiterhin nur die STOAG als interner Betreiber in Betracht.

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Anlagen

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