Berichtsvorlage - M/18/0234
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Vergabeordnung der Stadt Oberhausen vom 01.01.2024 sowie eines Handlungsleitfadens nebst FAQ zur Durchführung von Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Stabsstelle Zentrale Vergabe
- Bearbeitung:
- Nadine Müller
- Beteiligt:
- Dezernat 2 / Soziales, Gesundheit, Wohnen und Recht; Rechnungsprüfung
- Verantwortung:
- Herr Eickelbaum, Herr Motschull, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Kenntnisnahme
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15.12.2025
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Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss
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Kenntnisnahme
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18.12.2025
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Sachverhalt
Der Rat der Stadt sowie der Rechnungsprüfungsausschuss nehmen die Neufassung der Vergabeordnung der Stadt Oberhausen zur Durchführung von Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte nebst Handlungsleitfaden zur Durchführung kommunaler Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte mit FAQ-Dokument des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kenntnis.
Die derzeit geltende Vergabeordnung der Stadt Oberhausen trat am 01.01.2024 in Kraft. Aufgrund des Wirksamwerdens von § 75a GO NRW am 01.01.2026 ohne Übergangsregelung sind nach der vom Verwaltungsvorstand getroffenen Richtungsentscheidung hinsichtlich eines vorläufigen Absehens von einem Satzungserlass Änderungen an der Vergabeordnung erforderlich.
In einem Anschreiben an den Verwaltungsvorstand äußerte das vorbenannte Ministerium, dass ein Satzungserlass nicht erforderlich sei, um Vergaben - unterhalb der EU-Schwellenwerte - ab dem 01.01.2026 durchführen zu können.
§ 75a GO NRW soll vielmehr kommunale Vergaben beschleunigen und Bürokratie abbauen.
Deshalb regelt § 75a Abs. 2 GO NRW, dass Regelungen die die Vergabe einschränken einer Satzung bedürfen. Viele Regelungen der Geschäftsanweisung vom 01.01.2024 schränken Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte ein, indem diese Verfahrensarten und fixe Wertgrenzen zur Verfahrenswahl vorgeben.
Um eine Teilunwirksamkeit der Vergabeordnung vom 01.01.2024 zu verhindern erarbeitete die SZV in guter und enger Zusammenarbeit mit der Rechnungsprüfung und der SBO eine Neufassung einer Geschäftsanweisung für die Vergabe von Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Für den Bereich unterschwelliger Vergaben wurde - im Rahmen des nach § 75a Abs. 2 GO NRW zulässigen Rahmens – ein Handlungsleitfaden erstellt, der die Zuständigkeiten im Bereich von Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte festlegt und den Anwendern im Übrigen als Orientierung dient. Dieser schränkt gleichwohl Vergabeverfahren, den Vorgaben des § 75a Abs. 2 GO NRW entsprechend, nicht ein. Den beteiligten Fachdienststellen wurden diese Dokumente mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Anregungen und Einwände wurden implementiert, sofern sie zweckmäßig waren.
Aus den erläuternden Veranstaltungen – durchgeführt vom vorerwähnten Ministerium, sowie den vielen Diskussionen sind schließlich die Vergabeordnung der Stadt Oberhausen hinsichtlich der Durchführung von Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte sowie der Handlungsleitfaden für die Durchführung kommunaler Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte entstanden.
- Die Neufassung ist an die Vorgaben §75a GO NRW angepasst und berücksichtigt den Satzungsvorbehalt des § 75a Abs. 2 GO NRW sowie die Erläuterungen und Schulungen des federführenden Ministeriums.
- Das federführende Ministerium erachtet eine Satzung als nicht zwingend notwendig, um die Vergabegrundsätze des § 75a Abs. 1 GO NRW zu erfüllen.
- Ein Großteil der Kommunen in NRW verfährt wie die Stadt Oberhausen.
- Unter Nutzung der von der Landesgesetzgeberin gewährten neuen Freiheiten im Unterschwellenbereich bleiben die Zuständigkeiten und Kontrollinstanzen der Stadt Oberhausen zuständig.
- Es ist davon auszugehen, dass dieser Ansatz eine an den Erfordernissen des Einzelfalls orientierte Vergabe ermöglicht, die zu einer Entbürokratisierung und Beschleunigung der Bedarfsdeckung führen wird. Parallel sind die Vergabegrundsätze des § 75a Abs. 1 GO NRW einzuhalten.
- Durch den Handlungsleitfaden sowie das Dokument FAQ wird der einzuhaltende Rahmen definiert.
- Unterhalb von 20.000,01 EUR netto können die Fachbereiche unter Wahrung der Vergabegrundsätze des § 75a Abs. 1 GO NRW sowie der Beteiligungspflichten selbst beschaffen.
Eine Gegenüberstellung der geltenden Fassung der Vergabeordnung mit dem Entwurf der Neufassung hätte allein zu Tage gefördert, dass der Unterschwellenbereich - aufgrund des Paradigmenwechsels, der durch § 75a Abs.1 GO NRW bestimmt wird – aus der Vergabeordnung herausgefallen ist. Der Unterschwellenbereich wird nun durch den Handlungsleitfaden nebst FAQ des federführenden Ministeriums bestimmt.
Aufgrund der strukturellen Verschiedenheiten von Unter- und Oberschwellenbereich ab dem 01.01.2026 hätte sich eine synoptische Betrachtung sehr unübersichtlich gestaltet.
Die noch geltenden Fassungen stehen im städtischen Intranet zum Download zur Verfügung:
Der Entwurf der Neufassung der Vergabeordnung der Stadt Oberhausen zur Durchführung von Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte und der Handlungsleitfaden zur Durchführung kommunaler Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte sind mit den Beriechen 4-1, 4-6, 0-2 und der SBO abgestimmt. Bei Versand der Beschlussvorlage fehlte noch das Votum des Gesamtpersonalrates. Dieser wird sich mit Vergabeordnung formell noch in diesem Kalenderjahr befassen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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822,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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620,3 kB
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3
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(wie Dokument)
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875,4 kB
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