Berichtsvorlage - M/18/0017

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Beratungsfolge

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Die Geschäftsanweisung für die Verwaltung von Handvorschüssen und Einnahmekassen (Geldannahmestellen) wurde angepasst. Gem. § 32 (1) S. 3 KomHVO ist diese nunmehr dem Rat der Stadt zur Kenntnis zu geben.

 

Bedingt durch Gesetztesänderungen wurde die vorgenannte Geschäftsanweisung in großen Teilen überarbeitet und den aktuellen rechtlichen Anforderungen angepasst, um weiterhin eine effiziente und sichere Verwaltung von Handvorschüssen und Einnahmekassen innerhalb der Stadtverwaltung Oberhausen zu gewährleisten. Die genauen Änderungen sind der beigefügten Synopse zu entnehmen.

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Anlagen

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