Beschlussvorlage - B/18/0215
Grunddaten
- Betreff:
-
Emschergenossenschaft
hier: Entsendung eines Vertreters der Stadt Oberhausen in den Genossenschaftsrat
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umwelt
- Bearbeitung:
- Markus Werntgen-Orman
- Verantwortung:
- Herr Werntgen-Orman, Herr Dr. Palotz, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt
|
Beschlussfassung
|
|
|
|
15.12.2025
|
Sachverhalt
1. Ausgangslage
Der Genossenschaftsrat der Emschergenossenschaft besteht gem. § 15 Emschergenossenschaftsgesetz (EmscherGG) aus fünfzehn Mitgliedern. Von den 15 Sitzen entfallen zehn auf die Genossen gemäß § 5 EmscherGG und fünf auf Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer der Genossenschaft. Die Sitze in der Amtsperiode 2020 - 2025 des Genossenschaftsrates verteilen sich wie folgt:
Die Sitze in der Amtsperiode 2020 - 2025 des Genossenschaftsrates verteilen sich wie folgt:
|
Mitgliedergruppe |
Sitze |
|
Städte und Gemeinden |
6 |
|
Kreise |
1 |
|
Bergwerkseigentümer |
1 |
|
Gewerbliche Unternehmen u.a. |
2 |
|
Arbeitnehmervertretungen |
5 |
Gemäß § 10 der Satzung für die Emschergenossenschaft in Verbindung mit § 15 Abs. 4 EmscherGG wird für jedes Mitglied des Genossenschaftsrates ein stellvertretendes Mitglied gewählt.
Bei einer möglichen Besetzung von sechs Mandaten durch die kommunalen Mitglieder (Städte, Gemeinde und Kreise) müssen mindestens vier Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft angehören (gilt auch für die Stellvertretungen).
Zur weiteren Vorbereitung der Genossenschaftsratssitzungen/-wahl, ist die Übersendung der Wahlvorschläge der Mitglieder laut Emschergenossenschaft bis zum 20.12.2025 erforderlich.
2. Amtszeit /aktuelle Besetzung
Für die Wahl zum Genossenschaftsrat, die eine Personenwahl ist, gelten die Vorschriften des Emschergenossenschaftsgesetz (EmscherGG).
Die fünfjährige Amtsperiode der derzeitigen Genossenschaftsratsmitglieder und ihren Stellvertretungen endet 2025. Die Mitglieder des Genossenschaftsrates führen jedoch nach Beendigung der Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Genossenschaftsrat gewählt ist.
Seit dem 08.11.2024 war für die Stadt Oberhausen Herr Daniel Schranz stellvertretendes Mitglied im Genossenschaftsrat. Die Vertretung bezog sich auf die Vertreterin der Stadt Gelsenkirchen als ordentliches Mitglied. Mit der Beendigung der Amtszeit von Herrn Schranz als Oberbürgermeister am 31.10.2025 erlischt auch seine Mitgliedschaft im Genossenschaftsrat (vergl. § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 Emscher GG).
3. Verfahren
Für die kommende Amtsperiode von 2026 bis 2031 ist der Emschergenossenschaft eine Vertreterin/ein Vertreter der Stadt Oberhausen zu benennen.
Der amtierende Genossenschaftsrat unterbreitet der Genossenschaftsversammlung Vorschläge für die Wahl der neuen Genossenschaftsratsmitglieder.
Die Mitglieder des Genossenschaftsrates werden gemäß § 13 Abs. S. 2 EmscherGG von der Genossenschaftsversammlung gewählt. Laut Schreiben der Emschergenossenschaft vom 24.11.2025 soll die Wahl des neuen Genossenschaftsrates in der Genossenschaftsversammlung am 11.03.2026. erfolgen.
Die Emschergenossenschaft hat in der Bitte zur Unterbreitung eines Wahlvorschlages darum gebeten, die Zuordnung als ordentliches bzw. stellvertretendes Mitglied anzugeben. Im Hinblick auf die Bedeutung des Umbaus des Emschersystems und seinen sonstigen Auswirkungen wird eine Beteiligung im Genossenschaftsrat als ordentliches Mitglied angestrebt.
Für die Wahl zum Genossenschaftsrat, gelten insbesondere folgende Vorschriften des EmscherGG (nachfolgend auszugsweise Wiedergabe):
§ 15 Abs. 3: Mitglied des Genossenschaftsrates kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter in der Genossenschaftsversammlung ist. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 12 Abs. 1: Delegierte oder Delegierter gemäß § 11 Abs. 2 und 3 kann nur sein, wer selbst Genosse ist, wer bei dem Genossen beruflich tätig ist, wer vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Genossen angehört.
§ 12 Abs. 2: Ein Genosse darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten werden, die oder der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Genossen steht.
§ 15 Abs. 1 Satz in Verbindung mit §12 Abs. 4:
Mindestens die Hälfte der Vertreterinnen/Vertreter der Kreise, Städte und Gemeinden muss einer Vertretung der Gebietskörperschaften angehören.
§ 28 Abs. 2: Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses dürfen ebenfalls nicht dem Genossenschaftsrat angehören.
In Fällen der Entsendung eines Vertreters bzw. einer Vertreterin in die Gesellschafter-versammlung, bei denen nur eine Person entsandt werden kann, ist § 50 Abs. 2 GO NRW anzuwenden [vgl. BeckOK KommunalR NRW/ Rohde GO NRW § 50 Rn. 32; Plückhahn/ Faber in Held / Winkel/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nord-rhein-Westfalen, § 50 GO NRW Anm. 7.2 (Stand Dez. 2015)]. Gewählt ist, wer gemäß § 50 Abs. 2 Satz 3 GO NRW mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Der Katalog für den Asschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 2 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.
