Beschlussvorlage - B/18/0201
Grunddaten
- Betreff:
-
Errichtung eines dreijährigen Teilzeit-Bildungsgangs Fachpraktiker/-in Maler und Lackierer
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Schule
- Bearbeitung:
- Tanja Helmig
- Beteiligt:
- Dezernat 3 / Familie, Schule, Integration und Sport
- Verantwortung:
- Frau Barzel, Herr Schmidt, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Schulausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
11.12.2025
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt
|
Beschlussfassung
|
|
|
|
15.12.2025
|
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt gem. § 81 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) die Errichtung des Teilzeit-Bildungsgangs „Fachpraktiker/-in Maler und Lackierer“ gemäß Anlage A 1.1 APO BK in Verbindung mit § 66 BBiG / § 42r HwO am Hans-Sachs-Berufskolleg, Am Förderturm 5, 46049 Oberhausen, Schulnummer 191309 rückwirkend zum Schuljahr 2025/2026 (01.08.2025). Der dreijährige Teilzeit-Bildungsgang soll einzügig errichtet werden.
Sachverhalt
Mit Verfügung der Bezirksregierung vom 23.09.2025 wurde dem Hans-Sachs-Berufskolleg ein Schüler mit dem entsprechenden Ausbildungsberuf zugewiesen. Diese Zuweisung ist mit der Auflage verbunden, einen Errichtungsbeschluss des Schulträgers herbeizuführen und anschließend der Bezirksregierung vorzulegen.
Die Ausbildung zum/zur Fachpraktiker/-in richtet sich an Menschen mit Behinderung (siehe Anlage). Der betreffende Schüler absolviert seine Ausbildung bei einem Bildungsträger in Oberhausen und ist dort der einzige Auszubildende in diesem Beruf. Die praktische Ausbildung erfolgt in einem kooperierenden Malerbetrieb in Moers.
Üblicherweise besuchen Fachpraktiker des Handwerks die private Berufsschule Adolph-Kolping, eine Ersatzschule in freier Trägerschaft. Für den Bereich Fachpraktiker/-in Maler und Lackierer bestehen dort jedoch keine Kapazitäten. Da Schulen in freier Trägerschaft – anders als staatliche Berufskollegs – Schülerinnen und Schüler ablehnen können, wurde der Schüler von der Bezirksregierung Düsseldorf dem Hans-Sachs-Berufskolleg zugewiesen. Im Kammerbezirk existieren keine eigenen Berufsschulklassen für diesen Bildungsgang, sodass die Zuweisung an die wohnortnächste Schule mit entsprechender Maler- und Lackierausbildung erfolgt ist. Das Gesetz ermöglicht eine gemeinsame Beschulung.
Das Hans-Sachs-Berufskolleg hatte die Aufnahme aus pädagogischen Gründen zunächst abgelehnt. Grundsätzlich verfügt die Schule jedoch über sämtliche für den Bildungsgang erforderlichen Ressourcen – sowohl in personeller und fachlicher Hinsicht als auch bezüglich der sächlichen und räumlichen Ausstattung.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
74,5 kB
|
