Beschlussvorlage - B/16/1094-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Einzelfallsatzung nach KAG NRWhier: Reduzierung des Anteils der Beitragspflichtigen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Verkehrsplanung und Tiefbau
- Bearbeitung:
- Petra Arntzen
- Verantwortung:
- Janclas , Oehlandt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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03.11.2015
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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12.11.2015
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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16.11.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Oberhausen über die Festlegung des Anteils der Beitragspflichtigen am Aufwand für die Herstellung der Paul-Reusch-Straße von der Helmholtzstraße bis zur Höhe des Beginns der parallel verlaufenden Goebenstraße.
Sachverhalt
Begründung
Die Paul-Reusch-Straße wurde im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Saporishja-Platzes und der Goebenstraße als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut. Der verkehrsberuhigte Bereich erstreckt sich von der Helmholtzstraße bis zur Höhe des Beginns der parallel verlaufenden Goebenstraße. Die abzurechnende Verkehrsfläche der Anlage ergibt sich aus dem der Einzelfallsatzung beigefügten Lageplan (schraffierte Fläche). Die Paul-Reusch-Straße ist in diesem Bereich einseitig anbaubar und durchschnittlich 14 m breit ausgebaut. Sie ist im Vergleich zum Standard für verkehrsberuhigte Bereiche mit hohem Fußgängerverkehr (durchschnittliche Breite 9,40 m) überbreit.
Die Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Oberhausen vom 04.04.2003 (SBS) enthält Regelungen zu den Anteilen der Beitragspflichtigen für verkehrsberuhigte Bereiche (65 v. H) und zur einseitigen Anbaubarkeit. Eine sachgerechte Bemessung der den Anliegern und der Allgemeinheit gebotenen Vorteile der Anlage unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten des konkreten Abrechnungsgebietes ist über die Regelung des § 4 Abs. 9 der SBS möglich. Danach bestimmt der Rat im Einzelfall die Anteile der Beitragspflichtigen für Erschließungsanlagen bzw. für gemäß § 3 Absatz 2 gebildete Abschnitte von Erschließungsanlagen, für die die im Absatz 3 festgesetzten Anteile der Beitragspflichtigen aufgrund der besonderen Umstände dem Vorteilsausgleich nicht gerecht werden. Zur Erreichung einer sachgerechten Vorteilsbemessung unter Berücksichtigung der Breite der ausgebauten Anlage wird vorgeschlagen, durch Einzelfallsatzung den Anteil der Beitragspflichtigen auf zwei Drittel (gerundet 43 v. H.) des für verkehrsberuhigte Bereiche vorgesehenen Anteils (65 v. H.) festzusetzen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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628,6 kB
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