Beschlussvorlage - B/18/0179
Grunddaten
- Betreff:
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Naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 BNatSchG für eine Fällung und eine Umpflanzung von zwei städtischen Alleebäumen auf der Schillerstraße
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umwelt
- Bearbeitung:
- Melanie Affeldt
- Beteiligt:
- Dezernat 5 / Stadtplanung, Bauen, Mobilität und Umwelt
- Verantwortung:
- Herr Werntgen-Orman
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Beschlussfassung
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10.12.2025
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Sachverhalt
Die Heimbau Oberhausen, gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft eG, plant in einer Bestandslücke auf dem Grundstück Schillerstraße 40+42 (bzw. Arndtstraße 85) die Errichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern. Im Zuge des Neubaus entstehen insgesamt 24 neue Wohneinheiten. Aufgrund der Größe und Höhe der Gebäude sind zwei Rettungswege je Geschoss notwendig.
Im Zuge der Errichtung einer Feuerwehraufstellfläche vor dem benachbarten Bestandsgebäude Schillerstraße Hausnummer 38 und um die Anleiterbarkeit der rechten Gebäudeseite zu gewährleiten, ist die Beseitigung von zwei städtischen Alleebäumen notwendig. Es handelt sich um zwei Spitzahorne (STU ca. 10 cm bzw. ca. 20 cm). Bei Erstgenanntem handelt es sich um einen Jungbaum, der umgepflanzt werden kann, letztgenannter Baum muss gefällt werden. Der neue Standort für den Jungbaum befindet sich genau gegenüberliegend auf der anderen Straßenseite, sodass die Kompensation für den gefällten Baum in unmittelbarer Umgebung erfolgt.
Alleen sind in Nordrhein-Westfalen durch das Landesnaturschutzgesetz (§ 41 Abs. 1 LNatSchG NRW) gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind verboten. Von diesem Verbot kann die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW erteilen. Laut § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW steht dem Naturschutzbeirat ein Widerspruchsrecht bei Befreiungen der Unteren Naturschutzbehörde zu. Demnach ist der Naturschutzbeirat vor Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung zu beteiligen.
Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt die Befreiung für die Fällung bzw. Umpflanzung der zwei Alleebäume zu erteilen, weil:
- Nach Prüfung des Sachverhalts, umfangreichen Abstimmungen zwischen Vorhabenträger, Berufsfeuerwehr, SBO/Baumschutz und Unterer Naturschutzbehörde sowie daraus resultierten Umplanungen keine Alternativen vorhanden sind.
- Die Befreiung aus unzumutbarer Belastung im Einzelfall sowie des überwiegend öffentlichen Interesses erfolgt, weil die Fällung und die Umpflanzung der zwei Bäume die einzige Möglichkeit darstellt, die notwendigen Rettungswege zu gewährleisten.
- Die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist, weil keine nachhaltige Beeinträchtigung des Alleencharakters verbleibt. Die erforderliche Kompensationspflanzung wird in unmittelbarer Nähe zum Eingriffsbereich erfolgen.
Weitere Informationen sind den Anlagen zu entnehmen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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2
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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3
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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4
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(wie Dokument)
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463,9 kB
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