Beschlussvorlage - B/18/0172
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 BNatSchG für die Errichtung eines Naturerlebnisraumes mit den Themenschwerpunkten „Wiese“ und „Hecke“ im Landschaftsschutzgebiet 1.2.16 „Haus Ripshorst“
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umwelt
- Bearbeitung:
- Melanie Affeldt
- Beteiligt:
- Dezernat 5 / Stadtplanung, Bauen, Mobilität und Umwelt
- Verantwortung:
- Herr Werntgen-Orman
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Beschlussfassung
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10.12.2025
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Sachverhalt
A. Vorhaben und Veranlassung
Der Regionalverband Ruhr plant die Errichtung eines Naturerlebnisraumes mit den Themenschwerpunkten „Wiese“ und „Hecke“ im Landschaftsschutzgebiet 1.2.16 „Haus Ripshorst“. Aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet ist zur Umsetzung der geplanten Maßnahme eine naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 BNatSchG notwendig.
Die zur Umsetzung vorgesehene Fläche befindet sich unmittelbar westlich des Haus Ripshorst und grenzt an den Gastronomiebetrieb des Hauses an. Aktuell befindet sich in dem Bereich nur eine Eichhörnchen-Auffangstation, welche im Rahmen der Maßnahmenumsetzung an einen Standort im Bereich des vorhandenen Löschteiches umziehen wird.
Im Bestand stellt sich die Fläche derzeit als vermüllte Gartenbrache (bspw. alte Kanus, Blumentöpfe oder Planen) dar, welche vor allem durch das Vorhandensein von Brennnesseln sowie Brombeeren gekennzeichnet ist. Innerhalb dieser Fluren stocken einige Walnussbäume sowie diverse stark abgängige Holundersträucher. Derzeit wird das Innere der Fläche durch einen maroden Stacheldrahtzaun eingefriedet. Dieser wird im Rahmen der Maßnahme vollständig zurückgebaut.
Aufgrund des beschriebenen Zustandes ist der Bereich derzeit nicht für Besucher*innen des Haus Ripshorst nutzbar und stellt, v. a. durch das Vorhandensein der Brombeer- und Brennnesselfluren auch keine ökologisch wertvolle Teilfläche des gegenständigen Landschaftsschutzgebietes dar.
Konzept und Gestaltung des Erlebnisraumes
Das Konzept verfolgt einen ganzheitlichen umweltbildnerischen Ansatz, der den natürlichen Spiel- und Bewegungsdrang von Kindern gezielt mit der Umweltbildung verbindet.
Ziel ist es, der zunehmenden Naturentfremdung entgegenzuwirken und gleichzeitig wichtige motorische und kognitive Fähigkeiten zu fördern. Die konzipierten Spielelemente unterstützen die Entwicklung der Körperkoordination, Visuomotorik und Aufmerksamkeit der Kinder. Der Spielbereich ist darauf ausgelegt, einen spielerischen Umgang und eine direkte Erfahrung mit naturbezogenen Themen zu ermöglichen.
Insgesamt werden drei Zugänge zu der Spielfläche entstehen:
- Der Haupteingang von der Terrasse der vorhandenen Gastronomie aus,
- ein Nebeneingang, ausgeprägt als Weidentunnel, vom Rasen im Osten aus und
- ein weiterer Nebeneingang, ausgeprägt als gemähter Weg ausgehend vom vorhandenen Sitzkreis im Süden.
Der neu angelegte Weidentunnel öffnet gleichzeitig als Ausgang den Blick auf die schützenswerte Wiese. Durch die Spielangebote soll eine Art Mini-Rundweg mit einzelnen Stationen zu umweltbildenden Themen, wie z.B. die Wildbienen-Niströhre oder der Nistkastenlehrpfad entstehen.
In diesen Rundweg werden zur Minimierung der notwendigen Eingriffe in Natur und Landschaft bewusst erhaltenswerte Bestandsgehölze des Areals – hier: v. a. der Walnussbaum und nicht vollständig abgängige Holundersträucher - integriert, um sie als natürliche Lernelemente zu
nutzen. Im Sinne der Nachhaltigkeit und Naturnähe bestimmen naturbelassene Materialien den Charakter der Gestaltung. Als Fallschutzmaterial kommen ausschließlich Holzhackschnitzel zum Einsatz, welche das naturnahe Gesamtbild abrunden. Zur Versiegelung von Flächen kommt es im Rahmen des Projekts nicht. Alle Spielgeräte werden, falls erforderlich, lediglich auf Punktfundamenten errichtet. Vorgesehene Spielgeräte können der beigefügten Anlage 2 „Maßnahmenplan“ entnommen werden. Die Wege zu den Eingängen der Fläche werden ausschließlich durch das Mähen der vorhandenen Wiese hergestellt.
Zur Umsetzung notwendige Maßnahmen
Um den angedachten Erlebnisraum wie geplant umsetzen zu können sind Maßnahmen und Eingriffe in den vorhandenen Bestand erforderlich, welche als Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. d. § 14 BNatSchG zu werten sind. Nach der Umsiedlung der Eichhörnchen-Auffangstation soll zunächst der vorhandene defekte Stacheldrahtzaun zurückgebaut werden.
Anschließend wird die Vermüllung der Fläche durch Aufnahme und fachgerechte Entsorgung des Mülls beseitigt. Für die Umsetzung der Maßnahme ist es zudem notwendig rund 100 m² Brombeeren zu entnehmen. Ein Rückschnitt im inneren Bereich der Landschaftshecke sowie das Entfernen des flächendeckenden Aufwuchses von Brennnesseln ist ebenfalls erforderlich. Durch die Entnahme des Bewuchses kommt es zur Öffnung zur Terrasse nach Osten und zum Sitzkreis Richtung Süden.
Zudem kommt es im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht und der Freistellung der Fläche zu einer Entnahme von insgesamt 13 abgängigen Holundersträuchern. Diese kompensationspflichtigen Entnahmen werden zum einen im Beisein einer ökologischen Baubegleitung durchgeführt und zum anderen im Rahmen der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen durch die Pflanzung von Heckenstrukturen aus heimischen Arten sowie der Pflanzung standortheimischer Einzelgehölze unmittelbar vor Ort ausgeglichen. Die Pflanzung standortheimischer Einzelgehölze umfasst dabei auch die Pflanzung eines Kletterbaumes.
Insgesamt erfährt die Fläche durch die Umgestaltung zum Erlebnisraum sowohl eine ökologische, als auch hinsichtlich der Erlebbarkeit eine entsprechende Aufwertung.
B. Verbote des Landschaftsplanes
Zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen ist eine Befreiung von folgenden Verboten des rechtskräftigen Landschaftsplans der Stadt Oberhausen notwendig:
Verbot 1
bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land NW in der jeweils gültigen Fassung sowie Verkehrsanlagen, Wege oder Plätze und deren Nebenanlagen sowie Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, zu errichten oder zu ändern, auch wenn für die jeweilige Maßnahme keine Planfeststellung, bauaufsichtliche Genehmigung, Anzeige oder sonstige baurechtliche Entscheidung erforderlich ist.
Verbot 2
Landschaftselemente wie Bäume, Kopfbäume, Sträucher, Hecken oder sonstige Gehölze, Staudensäume, Hochstaudenfluren und Röhrichte ganz oder teilweise zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder auf andere Weise in ihrem Wachstum oder Bestand zu gefährden.
Verbot 7
außerhalb befestigter Straßen- und Fahrwege, eingerichteter Park- und Stellplätze und außerhalb von Hofräumen ein Kraftfahrzeug zu führen oder abzustellen;
Verbot 8
Aufschüttungen, Verfüllungen, Veränderungen der Oberflächengestalt des Bodens, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen vorzunehmen.
Verbot 10
Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen, insbesondere feste und flüssige Abfallstoffe, Chemikalien, Schutt, Altmaterial oder Klärschlamm, wegzuwerfen, zu lagern, auszubringen, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen;
Der Baubeginn sowie die Fertigstellung sind für das Jahr 2026 geplant.
C. Klimacheck.
Im Rahmen der Maßnahmenumsetzung ist es notwendig rund 100 m² Brombeeren sowie abgängige Holundersträucher zu entnehmen.
Diese Maßnahmen führen nicht dazu, die klimatischen Gegebenheiten vor Ort zu verschlechtern. Nach Rodung der Brombeeren und Entnahme der abgängigen Sträucher liegt auf den Projektflächen weiterhin ein Freilandklima vor.
Im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen werden zudem Heckenstrukturen aus heimischen Arten sowie standortheimische Einzelgehölze gepflanzt, welche die Entnahmen vollständig vor Ort kompensieren. Die positiven Effekte dieser Pflanzmaßnahmen führen zu einer weiteren Stabilisierung der klimatischen Verhältnisse.
Es liegt daher keine negative Beeinflussung des Klimas durch die Umsetzung der Maßnahme vor.
Kurzfassung
Der Regionalverband Ruhr plant die Errichtung eines Naturerlebnisraumes mit den Themenschwerpunkten „Wiese“ und „Hecke“ im Landschaftsschutzgebiet 1.2.16 „Haus Ripshorst“. Aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet ist zur Umsetzung der geplanten Maßnahme eine naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 BNatSchG notwendig.
Neben der Entfernung von Brombeer- und Brennesselbeständen ist die Entnahme einzelner abgängiger Holundersträucher notwendig. Alle notwendigen Eingriffe werden unmittelbar vor Ort ausgeglichen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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290,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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4,1 MB
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