Beschlussvorlage - B/16/1137-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt,

 

a)das Verfahren zur Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 332

- Bonetstraße / Ohrenfeld / Teichfeldstraße - (Rechtskraft 17.11.1921)einzuleiten;

 

Gesetzliche Grundlage:§ 2 Abs. 1 i. V. mit § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I,
S. 1748).

 

b)die Beteiligung der Öffentlichkeit am Aufhebungsverfahren (14-tägige Darlegung der Planung ohne Bürgerversammlung).

 

Gesetzliche Grundlage:§ 3 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I, S. 1748), in Verbindung mit Ziffer 3.2 der vom Rat beschlossenen „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen.

 

 

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[x]

 

    ja[ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

 

1.Lage des Aufhebungsgebiets im Stadtbereich

 

Das Aufhebungsgebiet liegt in der Gemarkung Alstaden, Flur 7, 8 und 9 und erfasst die folgenden Bereiche:

 

Nördliche Seite Ohrenfeld von Hausnummer 36 bis 138, südliche Seite Ohrenfeld von Hausnummer 43 bis 141; westliche Seite der Teichfeldstraße von Hausnummer 4 bis Hausnummer 24, östliche Seite der Teichfeldstraße von Hausnummer 1 bis Hausnummer 21.

 

 

2.Aufhebungsanlass

 

Der Fluchtlinienplan Nr. 332 Bezirk: Oberhausen setzt in Teilbereichen Straßenbegrenzungslinien fest, die nicht dem heutigen Ausbauzustand und den Grundstücksverhältnissen entsprechen.

 

Aus diesem Grunde soll der Fluchtlinienplan Nr. 332 Bezirk: Oberhausen in einem förmlichen Verfahren aufgehoben werden.

 

3.Verfahrensablauf

 

Der Verfahrensablauf zur Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 332 Bezirk: Oberhausen stellt sich wie folgt dar:

 

-Einleitender Beschluss des Rates der Stadt gemäß § 2 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 8 BauGB zur teilweisen Aufhebung des Bebauungsplans;

 

-Öffentliche Bekanntmachung dieses Ratsbeschlusses;

 

-1. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB;

 

-Öffentlichkeitsarbeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und nach den „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen (14-tägige Auslage ohne Bürgerversammlung);

 

-Beschluss des Rates gemäß § 3 Abs. 2 BauGB betreffend die öffentliche Auslegung des teilweise aufzuhebenden Bebauungsplans;

 

-Öffentliche Auslegung des aufzuhebenden Fluchtlinienplanes gemäß § 3
Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats;

 

-2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB;

 

-Beschluss des Rates gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Satzungsbeschluss);

 

-Rechtskraft der teilweisen Aufhebung des Bebauungsplans durch Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses.

 

 

4.Mögliche Rechtsfolgen des einleitenden Aufhebungsbeschlusses

 

-§ 15 BauGBZurückstellung von Baugesuchen, Nutzungsänderungen

 

-§ 14 BauGBErlass von Veränderungssperren

 

 

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Anlagen

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