Beschlussvorlage - B/18/0085

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Osterfeld beschließt, dass in der Bezirksvertretung Osterfeld ein/e stellvertretende/r Bezirksbürgermeister/in gewählt wird.

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Nach § 36 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wählt die Bezirksvertretung ohne Aussprache aus ihrer Mitte den Bezirksbürgermeister oder die Bezirksbürgermeisterin sowie einen oder mehrere Stellvertreter. Die Vorschriften des § 67 Abs. 2 bis 5 GO NRW finden entsprechende Anwendung. Der Bezirksbürgermeister und die Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig Bürgermeister oder Stellvertreter des Bürgermeisters sein (§ 36 Abs. 3 Satz 4 GO NRW).

 

Zunächst ist die Anzahl der stellvertretenden Bezirksbürgermeister/-innen im Beschlussweg festzulegen. In den letzten beiden Wahlperioden gab es in der Bezirksvertretung Osterfeld jeweils eine/n Stellvertreter/in. Diese Regelung hat sich aus Vertretungsgründen im Alltag bewährt.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Anzahl der Stellvertreter/-innen erneut auf eine Person festzulegen.

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