Beschlussvorlage - B/18/0094

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Alt-Oberhausen wählt

Herrn/Frau ____________________________________

zur Bezirksbürgermeisterin / zum Bezirksbürgermeister.

 

Zur stellvertretenden Bezirksbürgermeisterin / zum stellvertretenden Bezirksbürgermeister wird Herrn/Frau _____________________________________ gewählt.

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Nach § 36 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wählt die Bezirksvertretung ohne Aussprache aus ihrer Mitte den Bezirksbürgermeister bzw. die Bezirksbürgermeisterin sowie einen oder mehrere Stellvertreter. Die Vorschriften des § 67 Abs. 2 bis 5 GO NRW finden entsprechende Anwendung. Der Bezirksbürgermeister und seine Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig Bürgermeister oder Stellvertreter des Bürgermeisters sein (§ 36 Abs. 3 Satz 4 GO NRW).

 

§ 67 Abs. 2 GO NRW regelt das Wahlverfahren wie folgt:

Die Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters erfolgt geheim und in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Dabei werden die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend der Höchstzahlen verteilt, die sich durch die Division der Stimmenzahl der jeweiligen Vorschläge durch 1, 2, 3 usw. ergeben.

 

Die/Der Bezirksbürgermeister/in ist die Person, die an der vordersten Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt. Die erste Stellvertreterin / der erste Stellvertreter ist an der vordersten noch freien Stelle des Wahlvorschlags, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, und so weiter.

 

Gibt es Wahlvorschläge mit gleichen Höchstzahlen, entscheidet eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Altersvorsitzenden gezogene Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, wird die nächste Person desselben Wahlvorschlags gewählt. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, rückt der Wahlvorschlag mit der nächsthöheren Zahl nach. Scheidet ein stellvertretender Bezirksbürgermeister während der Wahlperiode aus, ist der Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu wählen.

 

Dies bedeutet im Einzelnen:

 

Bezirksbürgermeister/in und Stellvertreter/innen werden in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl als Listenwahl gewählt. Die Wahl erfolgt geheim.

Fraktionen oder mehrere Fraktionen gemeinsam können Listen mit ihren vorgeschlagenen Bewerbern einreichen.

Jedes Mitglied der Bezirksvertretung gibt seine Stimme per Stimmzettel für einen dieser Wahlvorschläge ab.

Für die Verteilung der Stimmzettel vor dem Wahlgang und die Feststellung des Wahlergebnisses nach der Wahl bestimmt die Bezirksvertretung eine Auszählungskommission gemäß § 22 Abs. 4 i.V.m. § 15 Abs. 6 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen, seine Ausschüsse und Bezirksvertretungen.

 

Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses wird eine Wahlkabine für das Ausfüllen der Stimmzettel sowie eine Wahlurne für die Stimmabgabe bereitgestellt. Eine Abstimmung am Sitzplatz ist ausdrücklich unzulässig.

Die Stimmenverteilung auf die einzelnen Wahlvorschläge erfolgt nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren.

Bezirksbürgermeister/in ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt.

Erste/r Stellvertreter/in ist, wer an vorderster noch unbesetzter Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt.

Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Altersvorsitzenden gezogene Los.

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