Beschlussvorlage - B/18/0093

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Alt-Oberhausen beschließt, dass in der Bezirksvertretung Alt-Oberhausen ein/e stellvertretende/r Bezirksbürgermeister/in gewählt wird.

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Sachverhalt

Nach § 36 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wählt die Bezirksvertretung ohne Aussprache aus ihrer Mitte den Bezirksbürgermeister oder die Bezirksbürgermeisterin sowie einen oder mehrere Stellvertreter. Die Vorschriften des § 67 Abs. 2 bis 5 GO NRW finden entsprechende Anwendung. Der Bezirksbürgermeister und die Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig Bürgermeister oder Stellvertreter des Bürgermeisters sein (§ 36 Abs. 3 Satz 4 GO NRW).

 

Zunächst ist die Anzahl der stellvertretenden Bezirksbürgermeister/-innen im Beschlussweg festzulegen. Die Verwaltung schlägt vor, dass zwecks Einheitlichkeit aller drei Bezirksvertretungen jeweils eine Stellvertretung gewählt wird.

 

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