Beschlussvorlage - B/18/0102
Grunddaten
- Betreff:
-
Abberufungen und Bestellungen von Vertretern / Vertreterinnen in Gesellschafterversammlungen und der Generalversammlung diverser unmittelbarer / mittelbarer Beteiligungsgesellschaften der Stadt Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Torsten Kunz-Aue
- Verantwortung:
- Herr Willecke, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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17.11.2025
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Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt beruft Herrn Daniel Schranz wegen des Ausscheidens aus dem Amt des Oberbürgermeisters der Stadt Oberhausen als Vertreter
- der Stadt Oberhausen in der Gesellschafterversammlung der VKA Verband der kommunalen RWE-Aktionäre GmbH (VKA)
- der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH (STOAG) in den Gesellschafterversammlungen der
- WBO Wirtschaftsbetriebe Oberhausen GmbH (WBO) und der
- GMVA Gemeinschafts-Müll-Verbrennungsanlage Niederrhein GmbH (GMVA)
ab.
Ferner beruft der Rat der Stadt folgende Vertreter / Vertreterinnen der Stadt Oberhausen ab:
- Frau Sonja Bongers als Vertreterin in der Gesellschafterversammlung der STOAG,
- Herrn Michael Jehn als Vertreter in der Gesellschafterversammlung der GEO Grundstücksentwicklungsgesellschaft Oberhausen mbH (GEO),
- Herrn Michael Jehn als Vertreter in der Gesellschafterversammlung der GVO Grundstücksverwaltungsgesellschaft Oberhausen mbH (GVO),
- Herrn Thomas Willecke als Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Wissenschaftscampus NRW gGmbH (WICA) sowie
- Herrn Thomas Willecke als Vertreter in der Generalversammlung der Bau und Wohnungsgenossenschaft „Werkbundsiedlung Am Ruhrufer“ e.G. (Werksbundsiedlung).
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Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – entsendet als Vertreter / Vertreterin
- der Stadt Oberhausen in der Gesellschafterversammlung der VKA
Herrn Torsten Kunz-Aue, stellv. Bereichsleiter Beteiligungen,
- der STOAG in den Gesellschafterversammlungen der
- WBO
Herrn Thomas Palotz
- GMVA
Herrn Thomas Palotz
- der Stadt Oberhausen in der Gesellschafterversammlung der STOAG
Herrn Apostolos Tsalastras
- der Stadt Oberhausen in der Gesellschafterversammlung der GEO
Herrn Apostolos Tsalastras
- der Stadt Oberhausen in der Gesellschafterversammlung der GVO
Herrn Apostolos Tsalastras
- der Stadt Oberhausen in der Gesellschafterversammlung der WICA
Herrn Torsten Kunz-Aue, stellv. Bereichsleiter Beteiligungen sowie
- der Stadt Oberhausen in der in der Generalversammlung der Werkbundsiedlung
Frau Margit Köhler, Mitarbeiterin Bereich Beteiligungen.
Bezug
- Drucksachen-Nr. B/15/2456 vom 17.12.2012 (Gremienbesetzung Werkbundsiedlung Generalversammlung)
- Drucksachen-Nr. B/16/0067-01 vom 30.06.2014 (STOAG, hier: Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern in die Gesellschaftsorgane Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung)
- Drucksachen-Nr. B/16/1188-01 vom 16.11.2015 (Bestellungen von Vertretern / Vertreterinnen in den Gesellschafterversammlungen diverser unmittelbarer / mittelbarer Beteiligungsgesellschaften der Stadt Oberhausen; unter anderem VKA, WBO, GMVA)
- Drucksachen-Nr. B/17/5730 vom 23.09.2024 (Bestellung von Vertreter/innen in den Gesellschafterversammlungen verschiedener Gesellschaften; unter anderem GEO und GVO)
- Drucksachen-Nr. B/17/5953 vom 18.11.2024 (Entsendung/Bestellung von Vertreter/innen der Stadt Oberhausen in verschiedenen Gremien städtischer Beteiligungsgesellschaften; unter anderem WICA)
Sachverhalt
- Ausgangslage und Rechtsgrundlage
In Gesellschafterversammlungen oder entsprechenden Organen von juristischen Personen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt in den Gesellschafterversammlungen bzw. den entsprechenden Organen vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreter/in zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder der/die von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2. Satz 2 GO NRW).
Die Vertreter/innen der Stadt haben gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Stadt wird den Vertretern/Vertreterinnen die Gelegenheit geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung dieser Aufgaben dienlich sind. Darüber hinaus haben sich die Vertreter/innen regelmäßig zur Wahrnehmung dieser Aufgaben fortzubilden.
- Amtszeit
Die Amtszeiten des Vertreters / der Vertreterin in Gesellschafterversammlungen oder entsprechenden Organen sind grundsätzlich nicht befristetet und nicht an die Wahlperiode des Rates der Stadt Oberhausen oder an die Zugehörigkeit zur Verwaltung gebunden. Vor diesem Hintergrund hat bei einem Wechsel des Vertreters / der Vertreterin grundsätzlich eine Abberufung zu erfolgen, sofern nicht zuvor eine Niederlegung durch den Vertreter / die Vertreterin erfolgt ist.
- Aktuelle Besetzung
Derzeit erfolgt die Vertretung der Anteilseignerin Stadt Oberhausen bzw. STOAG in den Gesellschafterversammlungen der VKA, WBO und GMVA durch Herrn Daniel Schranz. Nach dem Ende seiner Amtszeit als Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen ist ein/e neue/r Gesellschaftervertreter/in zu bestellen.
Die Vertretung der Stadt Oberhausen in der Gesellschafterversammlung der STOAG erfolgt derzeit durch Frau Sonja Bongers. Die Vertretung in den Gesellschafterversammlungen der GEO und der GVO erfolgt durch Herrn Michael Jehn. Die Vertretung in der Gesellschafterversammlung der WICA sowie der Generalversammlung der Werkbundsiedlung erfolgt derzeit durch Herrn Thomas Willecke.
- Verfahren
In Fällen der Entsendung eines Vertreters bzw. einer Vertreterin in die Gesellschafterversammlung, bei denen nur eine Person entsandt werden kann, ist gewählt, wer gemäß § 50 Abs. 2 Satz 3 GO NRW mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 2 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.
