Beschlussvorlage - B/18/0041
Grunddaten
- Betreff:
-
Verleihung eines Inklusionspreises an Unternehmen in Oberhausen und die Bestellung einer Jury
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Chancengleichheit
- Bearbeitung:
- Andrea Kreischer
- Verantwortung:
- Frau Pietrasch, Herr Jehn, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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17.11.2025
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Erledigt
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Beirat für Menschen mit Behinderung
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Kenntnisnahme
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01.12.2025
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt -jeweils mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- beschließt:
1.) Die Stadt Oberhausen verleiht jährlich in Kooperation mit der Agentur für Arbeit einen Inklusionspreis (Preisgeld: 1.000 Euro) an Unternehmen in Oberhausen.
2.) Die Jury setzt sich aus institutionellen Mitgliedern und Mitgliedern des Rates zusammen. Institutionelle Mitglieder sind:
- ein/e Vertreter/in der OWT
- je ein/e Vertreter/in aus den Arbeitgeberorganisationen IHK und HWK
- ein/e Vertreter/in aus einer Arbeitnehmerorganisation des DGB
- ein/e Vertreter/in des Unternehmerverbands
- ein/e Vertreter/in der Kreishandwerkerschaft Mülheim/Oberhausen
- ein/e Vertreter/in des Competentia – Kompetenzzentrums Frau und Beruf
- ein/e Vertreter/in der Regionalagentur MEO
- ein/e Vertreter/in aus der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände
- zwei Vertreter/innen des Beirates für Menschen mit Behinderung (keine Ratsmitglieder)
- ein/e Vertreter/in der Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben
- ein/e Vertreter/in des Integrationsfachdienstes Oberhausen
- Geschäftsführung Jobcenter Oberhausen
- Geschäftsführung Agentur für Arbeit Oberhausen
- ein/e Vertreter/in aus der Stadtverwaltung
3.) Der Rat der Stadt bestellt in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW seine folgenden drei Mitglieder als ordentliche Mitglieder der Jury für den Inklusionspreis an Oberhausener Unternehmen sowie seine folgenden drei weiteren seiner Mitglieder als persönliche Stellvertretungen dieser ordentlichen Mitglieder für die Dauer seiner Wahlperiode 2025 bis 2030:
ordentliche Mitglieder Stellvertreter/innen
1. _____________________ _____________________
2. _____________________ _____________________
3. _____________________ _____________________
4.) Ansprüche auf Verdienstausfall, Sitzungsgeld und Fahrtkostenerstattung werden im Sinne des § 17 Abs. 9 der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen ausgeschlossen.
Sachverhalt
1. Ausgangslage
Zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung wird bereits seit 2017 der Inklusionspreis an Oberhausener Unternehmen verliehen.
Aus der Mitte des Beirats für Menschen mit Behinderung wurde 2016 der Wunsch geäußert, analog zum damaligen Wettbewerb: Vorbildlich familienfreundliches Unternehmen in Oberhausen (inzwischen Unternehmenswert:Familien) einen Inklusionspreis zu verleihen.
Anlässlich der Neukonstituierung des Rates soll aus Gründen der Nachvollziehbarkeit eine ausdrückliche zusammenfassende Entscheidung des Rates herbeigeführt werden.
Die Teilhabe am Arbeitsmarkt stellt einen wichtigen Faktor für die Inklusion dar. Die Erwirtschaftung des eigenen Lebensunterhaltes eröffnet die Möglichkeit einer selbstbestimmten Lebensführung. Ebenso erfolgt durch die Teilhabe am Arbeitsleben eine soziale Einbindung der Menschen mit Behinderung.
Unternehmen aus Oberhausen, die sich in besonderer Weise für die Einrichtung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes für Menschen mit Behinderung einsetzen, sollen entsprechend geehrt werden. Gleichzeitig sollen diese Unternehmen als motivierendes Vorbild dienen.
Bei dem jährlich ausgelobten Inklusionspreis handelt es sich um eine Kooperation mit der Agentur für Arbeit und der Stadt Oberhausen, Bereich Chancengleichheit. Der Inklusionspreis ist mit 1.000 € dotiert.
2. Amtszeit
Die Amtszeit der dem Rat der Stadt angehörenden Jurymitglieder ist an die Wahlperiode des Rates der Stadt gebunden; daher sind für die Wahlperiode 2025 bis 2030 drei dem Rat angehörende Jurymitglieder nebst persönlichen Stellvertretungen zu bestellen.
3. Aktuelle Besetzung
Die aktuellen Jurymitglieder sind (Stadtverordnete nachstehend hervorgehoben):
- Astrid Friedrichs, Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben
- Barbara Yeboah, Kreishandwerkerschaft Mülheim/Oberhausen
- Bodo Kalveram, Regionalagentur MEO
- Dagmar Heitmann (Stadtverordnete)
- Dieter Hillebrand, Regionsgeschäftsführer MEO des DGB
- Heike Zeitel, Unternehmerverband
- Helmut Bennewa (Stadtverordneter)
- Holger Eichstaedt, Beirat für Menschen mit Behinderung (Verein zur Förderung der Lebensqualität von Menschen mit Demenz)
- Julia Pietrasch, Stadt Oberhausen, Bereichsleiterin und Gleichstellungsbeauftragte
- Jürgen Koch, Geschäftsführer Agentur für Arbeit
- Lina Spliethoff, Competentia – Kompetenzzentrum Frau und Beruf
- Martin Hinzmann, OWT
- Martina Jeske, Beirat für Menschen mit Behinderung (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung/EUTB Oberhausen
- Michael Kreuzfelder, Vertreter der AG Wohlfahrt
- Sabine Stratmann, Integrationsfachdienst Oberhausen
- Thomas Janik, Inklusionsberater IHK zu Essen
- Valeska Hurraß, Geschäftsführerin Jobcenter
Wie der vorstehenden Auflistung entnommen werden kann, hat der Rat bisher nur zwei seiner Mitglieder zu Mitgliedern der hier relevanten Jury bestellt; die Verwaltung schlägt dem Rat hiermit vor (vgl. den Beschlussvorschlag zu 3.), eine Angleichung an die Jury des Wettbewerbs Unternehmenswert:Familie vorzunehmen und drei ordentliche sowie drei stellvertretende Jurymitglieder aus seiner Mitte zu bestellen.
4. Verfahren
Soweit -wie hier- gesetzliche Vorgaben zur Bestellung von Gremienmitgliedern fehlen, kann der Rat im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie über das Bestellungsverfahren und den Wahlmodus selbst entscheiden. Grundsätzlich steht es ihm frei ein Beschlussverfahren nach § 50 Abs. 1 GO NRW, ein Einzelwahlverfahren nach § 50 Abs. 2 GO NRW oder ein Verhältniswahlverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW zur Grundlage der Bestellung zu machen. Im vorliegenden Fall – der Bestellung von drei Ratsmitgliedern und ihrer persönlichen Stellvertretungen– bietet es sich an, den Wahlmodus nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden [vgl. Plückhahn/Faber PdK NW B-1, GO NRW § 50 Anm. 7.6, Stand 2025].
Die Besetzung erfolgt somit in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW durch einen mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gefassten Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag der Fraktionen und Gruppen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder, falls dieser nicht zustande kommt, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die zu vergebenden Plätze auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.
Wegen der lediglich entsprechenden Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW hat der Oberbürgermeister Stimmrecht.
