Beschlussvorlage - B/18/0078
Grunddaten
- Betreff:
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STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH (STOAG); hier: Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in den Aufsichtsrat
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Jürgen Robert Schmidt
- Verantwortung:
- Herr Willecke, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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17.11.2025
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Sachverhalt
- Ausgangslage und Rechtsgrundlage
In Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt im Aufsichtsrat vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreterin zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder der/die von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).
Die Vertreter/innen der Stadt haben gemäß § 113 Abs. 6 GO NRW über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Stadt wird den Vertretern/Vertreterinnen die Gelegenheit geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung dieser Aufgaben dienlich sind. Darüber hinaus haben sich die Vertreter/innen regelmäßig zur Wahrnehmung dieser Aufgaben fortzubilden.
Der Aufsichtsrat der STOAG setzt sich gemäß § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der STOAG in der Fassung vom 30.09.2024 („Gesellschaftsvertrag“) aus 15 Mitgliedern zusammen, von denen fünf Arbeitnehmervertreter/innen sind, die vom Rat der Stadt nach Maßgabe des § 108a Abs. 3 GO NRW entsandt werden.
Grundlage für die Entsendung der Arbeitnehmervertreter/innen ist eine von der Betriebsversammlung zu erstellende Vorschlagsliste, die mindestens die doppelte Zahl an zu entsendenden Vertretern/innen enthalten muss. Die Wahl der vorzuschlagenden Arbeitnehmervertreter/innen fand am 29.04.2025 statt. Die als Anlage beigefügte Vorschlagsliste ist in absteigender Reihenfolge geordnet; das heißt, der/die Bewerber/in mit den meisten Stimmen steht an erster Stelle, gefolgt von den Bewerbern/innen mit der jeweils nächstgeringeren Stimmenanzahl. In seiner Sitzung am 25.06.2012 (Drucksachen-Nr.: A/15/2155-01) hatte der Rat eine Erklärung beschlossen, nach der die Arbeitnehmervertreter/innen für den Aufsichtsrat der STOAG in der Reihenfolge der betrieblichen Vorschlagsliste bestellt werden sollen.
- Amtszeit
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages an die Wahlperiode des Rates der Stadt gebunden.
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages führt der alte Aufsichtsrat seine Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrats weiter.
- Aktuelle Besetzung
Derzeit ist der Aufsichtsrat der STOAG durch folgende vom Rat der Stadt entsandte Mitglieder (in alphabetischer Reihenfolge) besetzt:
- als Vertreter/Vertreterinnen der Stadt Oberhausen
- Jörg Bischoff,
- Helmut Brodrick,
- Tim Dobnik,
- Yusuf Karacelik,
- Ulrich Lütte,
- Christa Müthing,
- Denis Osmann,
- Ulrich Real,
- Marita Wolter
sowie
- Apostolos Tsalastras als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW.
- als Vertreter/Vertreterinnen der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
- Sebastian Pecheol,
- Thorsten Kamps,
- Manfred Michalik,
- Vedat Koca und
- Norbert Ricken.
- Verfahren
Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind, die nicht hauptberuflich tätig sind. Dieses Merkmal erfüllen die nach dem Beschlussvorschlag zu a) Nr. 1 bis 9 zu entsendenden Aufsichtsratsmitglieder. Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gefassten Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag der Fraktionen und Gruppen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder falls dieser nicht zustande kommt, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die Aufsichtsratsmandate auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.
Der Oberbürgermeister oder der/die von ihm vorgeschlagene Bedienstete ist hauptberuflich tätig und daher in Anwendung des § 50 Abs. 2 GO NRW zu bestellen [vgl. Rehn/ Cronauge/ von Lennep/ Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, § 50 GO Rn. 77 (Stand Jan. 2021), § 113 GO Rn. 56 (Stand April 2025)].
Die aus § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW folgende Vorgabe („Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.“) ist zwingend und führt nach allgemeiner Auffassung dazu, dass der Rat verpflichtet ist, den (Ober-) Bürgermeister oder den/die von ihm vorgeschlagene/n Bedienstete/n zu wählen (allgemeine Ansicht, vgl. nur BeckOK KommunalR NRW/ Kaster GO NRW § 113 Rn. 18f.; Held/ Winkel/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 113 GO NRW Anm. 6.3, jeweils unter Verweis auf LT-Drs. 14/3979, 151).
Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.
- Ergänzende Information
Am 28.11.2025 ist eine Aufsichtsratssitzung der STOAG angesetzt. Aufgrund der gemäß § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages bestehenden Ladungsfrist von zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung kann wegen der konstituierenden Ratssitzung am 17.11.2025 zur Aufsichtsratssitzung der STOAG am 28.11.2025 nicht mehr ordnungsgemäß eingeladen werden. Daher erfolgt die Entsendung der neuen Aufsichtsratsmitglieder erst mit Wirkung ab dem 01.01.2026, damit die geplante Aufsichtsratssitzung mit den bisherigen Mitgliedern des Aufsichtsrates noch stattfinden kann.
Die Aufsichtsratssitzung am 28.11.2025 wird somit im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages mit dem alten Aufsichtsrat durchzuführen sein.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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125,9 kB
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