Beschlussvorlage - B/18/0071
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung des Jugendhilfeausschusses für die Wahlperiode 2025 bis 2030
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend und Familie
- Bearbeitung:
- Alexandra Guth
- Beteiligt:
- Dezernat 3 / Familie, Schule, Integration und Sport
- Verantwortung:
- Herr Roth, Herr Schmidt, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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17.11.2025
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Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- wählt zu stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses
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neun Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind:
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Mitglieder |
Stellvertreter/innen |
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1.
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1. |
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2.
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2. |
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3.
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6.
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6. |
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7.
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7. |
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8.
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8. |
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9.
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9. |
- sechs Frauen und Männer auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe unter angemessener Berücksichtigung der Vorschläge der Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände:
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Mitglieder |
Stellvertreter/innen |
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1.
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1. |
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2.
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2. |
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3.
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3. |
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4.
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4. |
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5.
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5. |
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6.
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6. |
- Der Rat der Stadt nimmt davon Kenntnis, dass dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören:
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Mitglieder |
Stellvertreter/innen |
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Frau Nadia Virreira Winter |
Familienrichterin |
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XXX |
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Frau Vera Konietzko |
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Jugendamtselternbeirates |
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Jugendparlamentes |
- Der Rat der Stadt mit Beteiligung des Oberbürgermeisters bestellt die folgenden weiteren beratenden Mitglieder nebst Stellvertretungen
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Mitglieder |
Stellvertreter/innen |
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Sachverhalt
1. Ausgangslage und Rechtsgrundlage
Gemäß § 69 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) errichtet jeder örtliche Träger für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII ein Jugendamt. Die Aufgaben des Jugendamts werden gemäß § 70 Abs. 1 SGB VIII durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.
Der Jugendhilfeausschuss ist damit Teil der zweigliedrigen Behörde „Jugendamt“ (vgl. Wiesner/Wapler/Schön, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 70 Rn. 9) und damit nach ganz allgemeiner Auffassung kein Ratsausschuss.
Als Teil der Behörde muss der Jugendhilfeausschuss auch ebenso wenig für die neue Wahlperiode gebildet werden, wie die Verwaltung des Jugendamts als zweiter Behördenteil (s. o.).
Allerdings ist eine Neubesetzung des Jugendhilfeausschusses erforderlich, weil seine stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt werden; die Bestellungsperiode endet also mit dem Ablauf der Wahlperiode des Rates.
2. Beschlussvorschlag zu 1. (Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses)
a) Grundsatz
Gemäß § 71 Abs. 1 SGB VIII gehören dem Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
Gemäß § 4 Abs. 1 AG KJHG gehören dem Jugendhilfeausschuss höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der Vorsitzenden/ des Vorsitzenden an. § 58 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), der die mehrheitliche Besetzung mit Ratsmitgliedern in Ausschüssen zwingend vorsieht, findet auf die Zusammensetzung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses keine Anwendung, da das SGB VIII in Verbindung mit dem AG-KJHG insoweit Spezialvorschriften enthält.
Diesen bundes- und landesrechtlichen Vorgaben entsprechend bestimmt § 4 Abs. 1 der Satzung der Stadt Oberhausen für das Jugendamt („Satzung“) das Folgende:
„Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder an. Diese setzen sich zusammen aus:
1. neun Mitgliedern des Rates der Stadt oder von ihm gewählten Frauen und Männern, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
2. sechs Frauen und Männern, die auf Vorschlag der im Bereich der Stadt Oberhausen wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Rat der Stadt gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.“
b) Weitere Vorgaben des AG-KJHG und der Satzung
Nach § 4 Abs. 1 bis 4 AG-KJHG
- werden die stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt,
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kann zum stimmberechtigten Mitglied des JHA nur gewählt werden, wer der Vertretungskörperschaft angehören kann, also das passive Wahlrecht zum Rat der Stadt Oberhausen i. S. d. §§ 12 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes NRW innehat,
- ist ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben,
- ist für jedes stimmberechtigte Mitglied eine persönliche Stellvertretung zu wählen, für die die o. g. Voraussetzung ebenfalls gelten (vgl. auch § 4 Abs. 2 der Satzung),
- haben die Träger der freien Jugendhilfe mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und deren Stellvertreter/innen vorzuschlagen, wobei es ebenfalls Ziel ist, ein paritätisches Geschlechterverhältnis zu anzustreben.
Am 26.08.2025 wurden die im Bereich des Stadtjugendamtes Oberhausen wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe gebeten, Männer und Frauen sowie Stellvertretungen für die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder im Jugendhilfeausschuss (JHA) vorzuschlagen. Das geschah zum einen durch Einzelanschreiben zum anderen durch eine Bekanntmachung der Stadt Oberhausen, die am 11.09.2025 in der örtlichen Presse veröffentlicht wurde sowie durch Informationen in den Social-Media-Kanälen der Stadt Oberhausen am 10.09.2025.
Eine Liste der Vorschläge für stimmberechtigte Mitglieder der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände, ist in der Anlage beigefügt.
c) Verfahren
Gemäß § 3 Abs. 1 AG KJHG gilt, soweit nicht das SGB VIII und das AG-KJHG selbst etwas anderes bestimmen, im Hinblick auf Gemeinden die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).
In Bezug auf das zur Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses anzuwendende Verfahren treffen das SGB VIII und das AG-KJHG keine gesonderten Regelungen; Allerdings bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 1 AG-KJHG, dass die stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt werden. Der Begriff „Vertretung“ entspricht sprachlich hierbei dem Begriff „Rat“, so dass der Oberbürgermeister Stimmrecht hat [vgl. zur entsprechenden Rechtslage im Zusammenhang mit § 12 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen Plückhahn/Faber in: Held/ Winkel/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 50 GO NRW (Stand: Dez. 2025), Anm. 7.6]. Hinsichtlich des Wahlmodus‘ kommt § 50 Abs. 3 GO NRW zur entsprechenden Anwendung.
Die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und ihrer Stellvertretungen kann auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen, die sich aus § 50 Abs. 3 GO NRW ergeben:
Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gefassten Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag der Fraktionen und Gruppen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder falls dieser nicht zustande kommt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die Mandate auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.
3. Kenntnisnahme zu 2. (beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses)
Gemäß § 5 Abs. 1 AG-KJHG gehören dem JHA als beratende Mitglieder an:
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die Hauptverwaltungsbeamtin / der Hauptverwaltungsbeamte oder deren / dessen Vertretung;
- die Leitung des Jugendamtes oder deren Vertretung;
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eine Richterin / ein Richter des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin / ein Jugendrichter, die / der vom zuständigen Präsidenten bestellt wird,
4. eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die von der Geschäftsführung der zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird;
5. eine Vertretung der Schulen, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;
6. eine Vertretung der Polizei, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;
7. je eine Vertretung der katholischen und evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt;
8. eine Vertretung des Integrationsrates oder Integrationsausschusses;
9. eine Vertretung aus dem Jugendamtselternbeirat;
10. eine Vertretung des örtlichen Jugendrings;
11. eine Vertretung der örtlichen Jugendselbstbestimmung
Ferner gehören ihm gemäß §§ 5 Abs. 3 AG-KJHG, 4 Abs. 5 Buchst. a) der Satzung sachkundige Frauen und Männer an.
Nach § 5 Abs. 2 AG-KJHG ist für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses eine Stellvertretung zu bestellen.
Die von den gesetzlich vorgesehenen und vorstehend aufgeführten Behörden, Vereinigungen und sonstigen Organisationen bestellten Personen erwerben ihre Mitgliedschaft oder ihre stellvertretende Mitgliedschaft bereits aufgrund der Bestellung; eine Wahl ist weder geboten noch möglich. Der Rat soll aber in öffentlicher Sitzung Kenntnis nehmen.
Hinsichtlich der Mitgliedschaft zu 1. wurde vom Oberbürgermeister entschieden, dass entsprechend der bisherigen Regelung der für die Aufgaben der Jugendhilfe zuständige Dezernent bestellt wird. Die Stellvertretungen zu 1. und 2. ergeben sich aus den allgemeinen Regelungen der Vertretung bei der Verwaltung der Stadt Oberhausen.
Ferner wurden der Landgerichtspräsident, der Leiter der Agentur für Arbeit, die untere Schulaufsichtsbehörde, die Polizeipräsidentin sowie die katholische Kirche, die evangelische Kirche und die jüdische Gemeinde mit Schreiben vom 26.08.2025 gebeten, je ein beratendes Mitglied und eine/n Stellvertreter/in zu benennen.
Die Namen der jeweils bestellten Personen ergeben sich aus der Kenntnisnahme zu 2.
4. Bestellung zu 3. (beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses)
Gemäß § 71 Abs. 6 SGB VIII, § 5 Abs. 3 AG-KJHG und § 4 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b der Satzung können dem Jugendhilfeausschuss weitere sachkundige Frauen und Männer als beratende Mitglieder angehören (§ 5 Absatz 3 AG-KJHG). Solche beratenden Mitglieder sind sachkundige Frauen und Männer, die nach den Grundsätzen des § 58 Abs. 1 Sätze 7 und 8 GO NRW von einer Ratsfraktion benannt und vom Rat der Stadt bestellt werden. Ob und wie viele solche beratenden Mitglieder bestellt werden, liegt in der Entscheidungskompetenz des Rates.
Anlagen
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(wie Dokument)
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286,3 kB
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