Beschlussvorlage - B/18/0037

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Sachverhalt

1. Ausgangslage und Rechtsgrundlage

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW) werden zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft bei den unteren Naturschutzbehörden Beiräte gebildet. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW sollen die Beiräte bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu

 

  1. den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
  2. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege vermitteln und
  3. bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.

 

Gemäß § 70 Abs. 5 LNatSchG NRW i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes (DVO - LNatSchG) werden die Mitglieder des Beirats (…) von der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der Stadt (hier also vom Rat) für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft gewählt.

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 DVO - LNatSchG ist für jedes Mitglied nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen.

 

Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (§ 70 Abs. 7 Satz 1 LNatSchG NRW); eine Abstimmung des Rates hierüber ist daher weder erforderlich, noch möglich.

 

2. Amtszeit

 

Die Amtszeit der seitens der Stadt Oberhausen für den Naturschutzbeirat gewählten Mitglieder und Stellvertreter/Stellvertreterinnen ist gemäß § 2 Abs. 1 DVO - LNatSchG an die Wahlperiode des Rates der Stadt gebunden; sie endete daher mit Ablauf der Wahlperiode 2020 bis 2025 am 31.10.2025. Die Mitglieder und Stellvertreter/Stellvertreterinnen üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, gemäß § 2 Abs. 4 DVO - LNatSchG bis zum Zusammentritt des neuen Beirats aus. Der/Die bisherige Vorsitzende bleibt bis zur Wahl des/der neuen Vorsitzenden in seinem/ihrem Amt.

 

Der Zusammentritt des neuen Beirats erfolgt am 10.12.2025.

 

3. Aktuelle Besetzung

 

Derzeit ist der Naturschutzbeirat durch folgende vom Rat der Stadt gewählte Mitglieder besetzt:

 

Mitglieder des Beirates

Stellvertreter/innen

der Mitglieder

Cornelia Schiemanowski

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND)

Franz-Josef Grumpe

Astrid Adamczak

Norbert Axt

Michael Tomec

Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU)

Richard Borggrewe

Silke Hingmann

Ortrud Podworni-Michael

Wolfgang Linne

Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V. (LNU)

 

Helga Tenter-Reckermann

Wilfried Kastner

Frank Bandel

Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband NRW e. V. (SDW)

Karsten Krey

Friedrich von der Bey (jun.)

Rhein. Landwirt-schaftsverband e. V.

Hermann Hagedorn

Christoph Köster

 

 

Waldbauernverband NW e. V.

Johannes Scheidt

Alfred Oberländer

Landesverband Gartenbau Rheinland e. V.

Christoph Marissen

Hubert Filarsky

Landesjagdverband NW e. V.

Andy Enninghorst

Eva Rohmann

Fischereiverband NW e. V.

Dieter Grzenia

Manfred Gregorius

Stadtsportbund Oberhausen e. V.

Hans-Bernd Reuschenbach

Heinz Depping

Imkerverband Rheinland e. V.

Bernhard Kappel

 

 

4. Verfahren

 

  1.    Grundsätze

Nach § 70 LNatSchG in Verbindung mit § 2 DVO - LNatSchG wählt die Vertretungskörperschaft der kreisfreien Stadt die Mitglieder des Beirates für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft, hier die Wahlzeit 2025 bis 2030.

 

Im Anschluss an diese Wahl ist in einem besonderen Wahlgang gemäß § 2 Abs. 2 DVO - LNatSchG für jedes Mitglied des Beirats ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu wählen.

 

Der Beirat besteht nach § 70 Abs. 4 LNatSchG NRW aus 16 Mitgliedern; er setzt sich auf Vorschlag der entsprechenden Verbände zusammen aus:

  • drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V. (LNU),
  • je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Naturschutzbundes Deutschland e. V. (NABU) und des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND)
  • einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband NRW e. V. (SDW),
  • zwei Vertreterinnen oder Vertretern des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,
  • einer Vertreterin oder einem Vertreter des Waldbauernverbandes NRW e. V.,
  • einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e. V., des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e. V. und des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e. V.,
  • einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter der nach § 52 des
  • Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen anerkannten Vereinigungen der Jäger,
  • einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e. V.,
  • einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e. V. und
  • einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter des Imkerverbandes Rheinland e. V. und des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e. V.

 

Die Verbände wurden schriftlich zur Abgabe der Vorschläge aufgefordert. Dabei konnte die Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V. (LNU) nur Kandidaten/innen für zwei der drei zur Verfügung stehenden Plätze melden und der Waldbauernverband nur einen Vertreter mit Wohnsitz in Essen, der mit Verweis auf § 70 Abs. 5 Satz 2 und 3 LNatSchG NRW nicht für die Wahl berücksichtigt werden konnte. Dies führt nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Düsseldorf dazu, dass sich der künftige Naturschutzbeirat 2025/2030 nur aus 14 Mitgliedern zusammensetzen wird.

Alle anderen Verbände haben ihre Vorschläge fristgerecht eingereicht. Es wurden dabei nur Personen vorgeschlagen, die ihre Wohnung im Bezirk der Unteren Naturschutzbehörde haben und nicht Bedienstete der Stadt Oberhausen sind (vgl. § 70 Abs. 5 Satz 2 und 3 LNatSchG NRW). Die Verbände haben überdies jeweils angeregt, welche der von ihnen vorgeschlagenen Personen jeweils zum Mitglied oder zum stellvertretenden Mitglied des Naturschutzbeirats gewählt werden sollten. Die Namen der betreffenden Personen sind in den Anlagen 1 und 2 jeweils in der Spalte „Anregung des Verbandes“ aufgeführt.

 

Sowohl für die Wahl der Beiratsmitglieder als auch für die Wahl der stellvertretenden Beiratsmitglieder sind pro zu entsendenden Verband mindestens zwei Vorschläge zu unterbreiten; die Vorschlagsliste kann nur dann auf drei Personen (anstelle der üblichen vier) beschränkt werden, wenn in beiden Wahlgängen (1. Wahlgang = Wahl der Mitglieder des Beirates; 2. Wahlgang = Wahl der Stellvertreter/innen der Mitglieder des Beirates) eine echte Wahl zwischen mindestens zwei Personen gewährleistet werden kann. Dazu müssen die Vorgeschlagenen für den 1. Wahlgang erklären, dass sie für den Fall ihrer Nicht-Wahl auch für den 2. Wahlgang zur Verfügung stehen.

 

Die Vorschläge der Verbände wurden in Kenntnis und mit ausdrücklicher Billigung dieses Verfahrens eingereicht. Die Wahlvorschläge wurden entsprechend in die Vorschlagslisten der Verwaltung für die beiden Wahlgänge übernommen.

 

  1.    Verfahren im Einzelnen:

Die DVO - LNatSchG gibt für die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des

Naturschutzbeirats ein besonderes Verfahren vor. Die nachstehenden Grundsätze gelten gleichermaßen für die Wahl der Mitglieder (Beschlussvorschlag zu 1.) wie für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder (Beschlussvorschlag zu 2.) des Naturschutzbeirats.

 

Das Wahlverfahren lehnt sich zunächst an die Systematik des § 50 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der bis zum 31.10.2025 geltenden Fassung an:

 

aa) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DVO - LNatSchG

 

§ 2 Abs. 1 Satz 2 DVO - LNatSchG bestimmt das Folgende:

 

„Haben sich die Mitglieder der Vertretungskörperschaft zur Besetzung des Beirats auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend.“

 

Da dies dem Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW in der bis zum 31.10.2025 geltenden Fassung entspricht, kommen die folgenden Grundsätze zur Anwendung.

 

Ein einheitlicher Wahlvorschlag der Mitglieder des Rates zur Besetzung der Ausschüsse (hier: des Beirats) liegt nach herrschender Meinung zur bisherigen Fassung des § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW vor, wenn die Mehrzahl oder alle Ratsmitglieder dem Rat einen Wahlvorschlag vorlegen, ein weiterer Wahlvorschlag nicht eingereicht wird und der Wahlvorschlag zur Abstimmung unterbreitet wird. Für das Merkmal der Einigung der Ratsmitglieder auf einen Wahlvorschlag in § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW reicht es nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 27.09.2002, Az.: 15 B 855/02) nicht aus, wenn z. B. nur eine nicht die Mehrheit des Rates umfassende Fraktion einen Wahlvorschlag unterbreitet, auch wenn dieser einstimmig angenommen wird. Bereits der Vorschlag selbst muss mindestens von einer Mehrheit der Ratsmitglieder vorgelegt werden.

 

Einstimmigkeit ist bei Zustimmung aller gültigen Stimmen gegeben; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht (§ 50 Abs. 5 GO NRW).

 

bb) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 3 DVO LNatSchG

 

§ 2 Abs. 1 Satz 3 DVO - LNatSchG lautet wie folgt:

 

„Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so findet die Wahl gemäß § 27 Abs. 2 der Kreisordnung sowie § 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung statt.“

 

In der gegenwärtigen Fassung der GO NRW enthält § 35 GO NRW Bestimmungen über die

Stadtbezirke in den kreisfreien Städten; offenbar hat es der Verordnungsgeber der erstmals im Jahre 1986 in Kraft gesetzten DVO - LNatSchG versäumt, diese im Laufe der Jahrzehnte an die Änderungen der GO NRW (und der hier nicht relevanten Kreisordnung NRW) anzupassen. § 35 Abs. 2 GO NRW in der im Jahre 1986 geltenden Fassung lautete wie folgt:

 

„Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“

 

§ 35 Abs. 2 GO NRW a. F. entspricht damit in seinen wesentlichen Inhalten der heutigen Bestimmung des § 50 Abs. 2 GO NRW; diese lautet wie folgt:

 

„Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Abweichend dazu ist eine geheime Wahl durchzuführen, wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder dies beantragt. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“.

 

Kommt also das Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DVO - LNatSchG nicht zur Anwendung, sind die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beirats jeweils aus den vorliegenden Vorschlägen der Vereine und Verbände einzeln nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu wählen.

 

Der Oberbürgermeister hat unabhängig von dem zur Anwendung kommenden Verfahren Stimmrecht (§§ 70 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG NRW, 2 Abs. 1 DVO - LNatSchG: „Die Vertretungskörperschaft der kreisfreien Stadt…“).

 

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Anlagen

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