Beschlussvorlage - B/18/0021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - bestellt

 

  1. Herrn/Frau ……………………………………………..

als Mitglied im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

 

sowie

 

  1. Herrn/Frau ……………………………………………..

 

zu Delegierten der Stadt Oberhausen in der Verbandsversammlung des Ruhrverbandes für die Laufzeit der 8. Verbandsversammlung.

 

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Bezug

Drucksachen-Nr. B/17/0031-01 

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Sachverhalt

  1. Ausgangslage und Rechtsgrundlage

 

Die Stadt Oberhausen ist Mitglied des Ruhrverbands im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Ruhrverbandsgesetzes (RuhrVG), da sie teilweise im Verbandsgebiet des Ruhrverbands liegt. Der Ruhrverband hat sein Gebiet gemäß § 5 Satz 1 RuhrVG im oberirdischen Einzugsgebiet der Ruhr; er ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RuhrVG); seine Organe sind die Verbandsversammlung, der Verbandsrat und der Vorstand (§ 10 Abs. 2 RuhrVG).

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 RuhrVG besteht die Verbandsversammlung des Ruhrverbands aus den Delegierten der Mitglieder gemäß § 12 Abs. 2 und 3 RuhrVG und zwei Delegierten gemäß § 12 Abs. 4 RuhrVG; die Delegierten der Mitglieder gemäß § 12 Abs. 2 RuhrVG werden auch als Direktdelegierte bezeichnet.

Die Anzahl der Direktdelegierten wird durch die Beitragseinheiten nach § 3 Abs. 1 der Satzung für den Ruhrverband ermittelt. Eine volle Beitragseinheit berechtigt zur unmittelbaren Entsendung eines Delegierten in die Verbandsversammlung.

Der Stadt Oberhausen stehen hiernach zwei Direktdelegierte zu.

 

2. Amtszeit

 

Die Delegierten der Verbandsversammlung werden für die Dauer von fünf Jahren entsandt; die gegenwärtige Amtszeit der Delegierten endet mit der Konstituierung der 8. Verbandsversammlung am 19.12.2025.

 

3. Aktuelle Besetzung

 

Mit Beschluss vom 16.11.2020 hat der Rat der Stadt den Leiter des Bereiches Umwelt, Herrn Markus Werntgen-Orman als Mitglied im Sinne von § 113 Abs. 2 GO NRW bestellt. Ebenfalls entsandt wurde als Delegierte Frau Stadtverordnete Gundula Hausmann-Peters.

 

4. Verfahren

 

a) Grundsatz:

 

Der Ruhrverband ist eine juristische Person; die Stadt ist berechtigt, zwei Direktdelegierte in das Organ „Verbandsversammlung“ des Ruhrverbands zu entsenden. Daher gelten zunächst die §§ 63 Abs. 2, 113 GO NRW. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in den in vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfassten Gremien von juristischen Personen und Personenvereinigungen. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW der (Ober-) Bürgermeister oder der/die von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.

 

Vorliegend hat der Rat nicht im Sinne des § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, sondern vielmehr nur eines. Der Oberbürgermeister bzw. der/die von ihm vorgeschlagene Bedienstete ist hauptberuflich tätig.

Daher sind beide Delegierte jeweils in Anwendung des § 50 Abs. 2 GO NRW zu wählen (vgl. Rehn/ Cronauge/ von Lennep/ Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, § 50 GO Rn. 77 (Stand Jan. 2021), § 113 GO Rn. 56 (Stand April 2025); BeckOK KommunalR NRW/ Rohde GO NRW § 50 Rn. 32).

§ 50 Abs. 2 GO NRW bestimmt das Folgende: „Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Abweichend dazu ist eine geheime Wahl durchzuführen, wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder dies beantragt. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein- Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“

 

Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 2 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.

 

b) Besonderheiten:

 

Die aus § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW folgende Vorgabe („Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.“) ist zwingend und führt nach allgemeiner Auffassung dazu, dass der Rat verpflichtet ist, den (Ober-) Bürgermeister oder den/die von ihm vorgeschlagene/n Bedienstete/n zu wählen (allgemeine Ansicht, vgl. nur BeckOK KommunalR NRW/ Kaster GO NRW § 113 Rn. 18f.; Held/ Winkel/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 113 GO NRW Anm. 6.3, jeweils unter Verweis auf LT-Drs. 14/3979, 151).

 

Andererseits ist zu beachten, dass nicht mehr Vertreter/innen der Verwaltung als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft, also Ratsmitglieder, entsandt werden dürfen. Gemäß § 13 Abs. 5 RuhrVG muss mindestens die Hälfte aller Delegierten der Vertretung der Gebietskörperschaft angehören.

 

Entsprechend ist neben dem Oberbürgermeister bzw. dem/der von ihm vorgeschlagenen Bediensteten ein Ratsmitglied zu wählen.

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