Beschlussvorlage - B/18/0020
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl von Delegierten für die Genossenschaftsversammlung 2026 – 2031 der Emschergenossenschaft
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umwelt
- Bearbeitung:
- Markus Werntgen-Orman
- Verantwortung:
- Herr Werntgen-Orman, Herr Dr. Palotz, Herr Berg
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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17.11.2025
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- entsendet
- Herrn/Frau ……………………………………………..
als Mitglied im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie
Herrn/Frau ……………………………………………..
Herrn/Frau ……………………………………………..
Herrn/Frau ……………………………………………..
Herrn/Frau ……………………………………………..
Herrn/Frau ……………………………………………..
Herrn/Frau ……………………………………………..
Herrn/Frau ……………………………………………..
als Direktdelegierte der Stadt Oberhausen
- sowie in einem gesonderten Wahlgang
Herrn/Frau …………………………………………….
als Stimmgruppendelegierte/n für die Stimmgruppe „Städte und Gemeinden“
in die Genossenschaftsversammlung der Emschergenossenschaft 2026-2031
Sachverhalt
1. Ausgangslage und Rechtsgrundlage
In Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt in dem jeweiligen Organ vertreten. Die Bestimmung gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere auch für die Organe der Emschergenossenschaft. Sofern mehr als ein/e Vertreter/in zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder der/die von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).
Die Stadt Oberhausen ist Mitglied der Emschergenossenschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Emschergenossenschaft (EmscherGG), da sie jedenfalls teilweise im Genossenschaftsgebiet der Emschergenossenschaft liegt. Das Genossenschaftsgebiet der Emschergenossenschaft umfasst gemäß § 4 Satz 1 EmscherGG die oberirdischen Einzugsgebiete der Emscher, der Alten Emscher und der Kleinen Emscher.
Die Emschergenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 EmscherGG); ihre Organe sind die Genossenschaftsversammlung, der Genossenschaftsrat und der Vorstand (§ 9 Abs. 2 EmscherGG).
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EmscherGG besteht die Genossenschaftsversammlung aus den Delegierten der Genossen gemäß § 11 Abs. 2 und 3 EmscherGG. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 EmscherGG wird die Gesamtzahl der Genossen durch die Satzung der Emschergenossenschaft („Satzung“) bestimmt. In § 6 der Satzung ist geregelt, dass die Genossenschaftsversammlung aus höchstens 150 Delegierten besteht.
a) Delegierte im Sinne des § 11 Abs. 2 EmscherGG („Direktdelegierte“):
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EmscherGG berechtigt jede in der Satzung festzusetzende Einheit an Jahresbeiträgen (Beitragseinheit) zur Entsendung einer oder eines Delegierten. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EmscherGG entsendet ein Genosse in die Genossenschaftsversammlung so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie er aufgrund seiner Jahresbeiträge an vollen Beitragseinheiten erreicht.
Gemäß § 7 Satz 1 der Satzung beträgt die Beitragseinheit, die zur Entsendung einer oder eines Delegierten in die Genossenschaftsversammlung berechtigt, 1/150 des Durchschnitts der von der Emschergenossenschaft festgesetzten letzten drei Jahresumlagen. Bei der Ermittlung der Beitragseinheiten eines Genossen wird vom Durchschnitt der festgesetzten Jahresbeiträge der letzten drei Jahre ausgegangen (§ 7 Satz 2 der Satzung).
Die Beitragseinheit, die zur Entsendung eines/einer Delegierten berechtigt, beträgt 2.616,167 €. Dieser Betrag berechnet sich aus dem Gesamtaufkommen aller Beiträge sämtlicher Mitglieder aus den Jahren 2023 – 2025.
Die Stadt Oberhausen hat im Durchschnitt dieser drei der Berechnung zu Grunde liegenden Jahre Beiträge i. H. v. 22.649.569 € p.a. gezahlt (sog. relevanter Betrag).
Unter Zugrundelegung des relevanten Betrages und der Beitragseinheit kann die Stadt Oberhausen acht Direktdelegierte entsenden, weil sie im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 EmscherGG auf Grund ihrer Jahresbeiträge acht volle Beitragseinheiten erreicht:
22.649.569 € (relevanter Betrag) : 2.616.167 € (Beitragseinheit) = 8,66 (ger.) = 8 Direktdelegierte
b) Delegierte im Sinne des § 11 Abs. 3 EmscherGG („Stimmgruppendelegierte“):
Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 EmscherGG können sich Genossen mit den Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen (Beitragsteileinheiten) zu Stimmgruppen zusammenschließen. Jede Stimmgruppe hat so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie sie mit den zusammengelegten Beiträgen oder Beitragsteilen volle Beitragseinheiten auf sich vereinigt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 EmscherGG).
Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, dass auch die Beitragsteileinheiten aller Mitglieder letztlich (Bruchteils-) Stimmrechte verkörpern und daher auch als Grundlage für die Entsendung von Delegierten dienen sollen; die Beitragsteileinheiten sollen gewissermaßen insofern nicht verloren gehen oder verfallen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung bildet jeder Mitgliedergruppe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EmscherGG eine Stimmgruppe; die Stadt Oberhausen gehört der Stimmgruppe „Städte und Gemeinden“ an. Diese Stimmgruppe hat in Summe Beitragsteileinheiten i. H. v. 25.244.437 €. Sie kann daher unter Zugrundelegung des vorstehend zu a) bereits dargestellten Berechnungsschemas neun weitere (Stimmgruppen-) Delegierte entsenden:
25.244.437 € (Summe der Beitragsteileinheiten) : 2.616.167 € (Beitragseinheit) = 9,64 (ger.) = 9 Stimmgruppendelegierte
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 der Satzung sind innerhalb der Stimmgruppen diejenigen Genossen zur Benennung je einer oder eines Delegierten für die Stimmgruppe berechtigt, welche die höchsten Beitragsteileinheiten in die Stimmgruppe einbringen.
Für die Stadt Oberhausen ergibt sich eine Beitragsteileinheit i. H. v. 1.720.233 €:
22.649.569 € (relevanter Betrag) - 20.929.336 € (entspricht <78 x 2.616.167 €) = 1:720:233 €
Hiermit liegt sie innerhalb der Stimmgruppe „Städte und Gemeinden“ auf Rang 9 und kann somit zusätzlich eine/n weitere/n (Stimmgruppen-) Delegierte/n benennen.
c) Delegiertenzahl Stadt Oberhausen (Zusammenfassung)
Aufgrund der vollen Beitragseinheiten kann die Stadt Oberhausen für die Amtsperiode 2026-2031 acht Direktdelegierte benennen. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW muss der Oberbürgermeister oder der/die von ihm vorgeschlagene städtische Bedienstete dazu zählen (s. o.).
Darüber hinaus kann die Stadt Oberhausen hinsichtlich ihrer (Rest-) Beitragseinheit, für die wie bisher die Zuordnung zur Stimmgruppe „Städte und Gemeinden“ vorgesehen ist, eine/n weitere/n Stimmgruppendelegierte/n benennen.
d) Persönliche Voraussetzungen
Gemäß § 12 Abs. 1 EmscherGG kann Delegierte oder Delegierter gemäß § 11 Abs. 2 und 3 EmscherGG nur sein, wer selbst Genosse ist, wer bei dem Genossen oder bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Genossen nach § 114a GO NRW beruflich tätig ist, wer vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Genossen angehört.
2. Amtszeit
Die Amtszeit der Delegierten beträgt fünf Jahre (§ 12 Abs. 3 Satz 1 EmscherGG). Die konstituierende Sitzung der Genossenschaftsversammlung 2026 - 2031 ist für März 2026 vorgesehen.
3. Aktuelle Besetzung
Der bisherigen Genossenschaftsversammlung gehörten für die Stadt Oberhausen an:
- Herr Frank Bandel,
- Herr Holger Ingendoh
- Herr Werner Nakot als Stimmgruppendelegierter
- Herr Manfred Flore
- Frau Silke Jacobs
- Herr Norbert Axt
- Herr Wolfgang Kempkes
- Herr Markus Werntgen-Orman (als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).
4. Verfahren
a) Direktdelegierte (§ 11 Abs. 2 EmscherGG)
Hat der Rat -wie hier- zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden. Sieben der insgesamt acht Direktdelegierten erfüllen diese Voraussetzung, während der Oberbürgermeister bzw. der/die vom ihm vorgeschlagene Bedienstete hauptberuflich tätig ist.
Die Besetzung der sieben ehrenamtlich wahrzunehmenden Mandate nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gefassten Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag der Fraktionen und Gruppen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder falls dieser nicht zustande kommt, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die Mandate auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.
Der hauptberuflich tätige Oberbürgermeister bzw. der/die von ihm vorgeschlagene Bedienstete ist nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu wählen [vgl. insofern Rehn/ Cronauge/ von Lennep/ Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, § 50 GO Rn. 77 (Stand Jan. 2021), § 113 GO Rn. 56 (Stand April 2025)].) § 50 Abs. 2 GO NRW bestimmt das Folgende: „Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Abweichend dazu ist eine geheime Wahl durchzuführen, wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder dies beantragt. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein- Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.“
Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.
b) Stimmgruppendelegierte/r (§ 11 Abs. 3 EmscherGG)
Das EmscherGG enthält Bestimmungen, die ausschließlich auf Stimmgruppendelegierte Anwendung finden (vgl. z. B. § 12 Abs. 2 EmscherGG: „Ein Genosse darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten werden, die oder der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Genossen steht. Dies gilt nicht für Delegierte gemäß § 11 Abs. 3.“). Aufgrund der partiellen gesetzlichen Differenzierung zwischen Direkt- und Stimmgruppendelegierten muss nachvollziehbar sein, welche Person die Stadt Oberhausen als Stimmgruppendelegierte/r vertritt, so dass ein gesonderter Wahlgang durchzuführen ist.
Da nur ein/e Stimmgruppendelegierte/r zu entsenden ist, kommt hierfür das Wahlverfahren nach § 50 Abs. 2 GO NRW zur Anwendung (vgl. BeckOK KommunalR NRW/ Rohde GO NRW § 50 Rn. 32).
Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 2 GO NRW, so dass bei dieser Entscheidung des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.
